Einstweiliger Rechtsschutz gegen Teilflächennutzungsplan Windenergie: Antrag verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die einstweilige Außervollziehung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“. Das OVG NRW hielt den Antrag für unzulässig, da Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gegen Flächennutzungspläne gerichtet ist. Eine Analogie kommt nur insoweit in Betracht, als der Plan die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für außerhalb liegende Vorhaben auslöst. Die weitergehende Anfechtung bloßer Darstellungen der Konzentrationszonen ist nicht statthaft.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Außervollziehung des Teilflächennutzungsplans als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung; eine Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist gegen Flächennutzungspläne grundsätzlich nicht statthaft.
Soweit Darstellungen des Flächennutzungsplans im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion haben, kann § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog auf die planerische Entscheidung über die Darstellung privilegierter Nutzungen erstreckt werden.
Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle erfasst nur die planerische Entscheidung, mit der Flächen für privilegierte Nutzungen so dargestellt werden, dass die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für außerhalb liegende Vorhaben eintreten; bloße positive Darstellungen von Konzentrationsflächen sind nicht anfechtbar.
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ist analog unzulässig, wenn er sich lediglich gegen die positive Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan richtet und nicht gegen die hierdurch entfalteten Rechtswirkungen gegenüber außerhalb liegenden Bauwilligen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag, den am 12.1.2024 bekannt gemachten Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 7 D 125/24.NE außer Vollzug zu setzen, ist nicht statthaft.
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Normenkontrolle gegen Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, statthaft. Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung. Anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Geltung des § 47 VwGO für Normenkontrollanträge gegen Flächennutzungspläne mit Blick auf die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen allerdings im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken. Gegenstand einer insoweit statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog kann jedoch allein die in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb dieser Flächen eintreten zu lassen. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 ‑ 4 CN 3.18 ‑, BVerwGE 164, 74 = BauR 2019, 813 = juris, m. w. N., und Beschluss vom 24.3.2015 ‑ 4 BN 32.13 ‑, BauR 2015, 1278 = juris.
Ein Normenkontrollantrag, den der Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richtet, ist danach nicht statthaft. Entsprechendes gilt hier für den gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes analog § 47 Abs. 6 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 10 D 38/18.NE -, juris, und vom 3.1.2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris.
Der Vortrag des Antragstellers, etwas anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn es um die Änderung bzw. Erweiterung bereits ausgewiesener Konzentrationsflächen gehe, die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Teilflächennutzungsplans führe zum „Wiederaufleben“ des Sachlichen Teilflächennutzungsplans aus dem Jahr 2001, der in der unmittelbaren Nähe seines Grundstücks keine Konzentrationszonen ausweise, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan rechtliche Außenwirkung nur gegenüber Bauwilligen, die Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen errichten wollen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.1.2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris, vom 3.11.2016 - 10 B 1148/16.NE -, juris, und vom 16.11.2016 - 10 B 1224/16.NE -, juris, m. w. N.; vgl. auch Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 10 Rn. 220.
Die vom Antragsteller in Bezug genommene Literaturmeinung - Wollenteit, NVwZ 2008, 1281 - sowie das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.10.2008 ‑ 12 KN 12/07 -, BRS 73 Nr. 53, rechtfertigen aus den obigen Gründen keine andere Beurteilung; die letztgenannte Rechtsprechung ist im Übrigen inzwischen der Sache nach - offenkundig im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aufgegeben worden.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016 ‑ 12 ME 147/16 ‑, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der im Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert von 20.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar.