Einstweilige Anordnung gegen Teilflächennutzungsplan 'Windkraft' abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt den Außervollzug des im November 2023 bekannt gemachten sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab: Soweit unstatthaft, sonst unbegründet. Es fehle an schweren Nachteilen nach §47 Abs.6 VwGO und an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit; wirtschaftliche Schäden seien ausgleichbar und öffentliche Belange überwögen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung zum Außervollzug des sachlichen Teilflächennutzungsplans 'Windkraft' abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur bei drohenden schweren Nachteilen oder aus sonst wichtigen, dringenden Gründen gerechtfertigt.
Das Erfordernis eines schweren Nachteils nach § 47 Abs. 6 VwGO ist strenger als die Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO; die bloße Anwendung einer Ausschlussplanung oder der Vollzug eines Bebauungsplans begründet für sich keinen schweren Nachteil.
Eine Außervollzugsetzung aus ‚anderen wichtigen Gründen‘ setzt voraus, dass sich die angegriffene Norm in der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und der Erfolg des Normenkontrollantrags in der Hauptsache naheliegt.
Rein wirtschaftliche Nachteile des Betroffenen, die durch Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüche ausgleichbar sind, rechtfertigen regelmäßig nicht die Außervollzugsetzung einer Bauleitplanungsregelung.
Bei der Folgenabwägung sind überwiegende öffentliche Belange, insbesondere das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Integrität und Konzentrationswirkung der Bauleitplanung, angemessen zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Soweit sich der Antrag gegen den im November 2023 bekannt gemachten sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ auch insoweit richtet, als er nicht auf eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angelegt ist, ist der Antrag bereits unstatthaft.
Vgl. zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit entsprechender Anträge: OVG NRW, Beschlüsse vom 7.3.2025 - 8 B 730/24.NE -, juris, Rn. 5f. sowie vom 30.8.2024 - 7 B 618/24.NE -, juris, Rn. 4.
Soweit sich der Antrag gegen die Ausschlusswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet, ist er unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025
- 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 5, m. w. N.
Die Antragstellerin hat solche schweren Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht aufgezeigt. Die bloße Anwendung einer Ausschlussplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt ebenso wenig wie der Vollzug eines Bebauungsplans für sich genommen einen schweren Nachteil dar, der die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt.
Die begehrte Außervollzugsetzung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten.
Aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bauleitplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage dieser zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Norm bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die Anordnung deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025
- 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 10, m. w. N.
Die begehrte Anordnung ist danach nicht aus anderen Gründen erforderlich.
Hierzu fehlt es bereits an einer offensichtlichen Unwirksamkeit des angegriffenen Plans.
Mit Blick auf die Gründe der Antragserwiderungen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren - 7 D 177/24.NE - vom 14.3.2025 und 24.7.2025 vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen, dass sich aus den Antragsbegründungen der Antragstellerin im Verfahren 7 D 177/24.NE vom 13.11.2024 bzw. 14.4.2025 offensichtliche formelle oder materielle Mängel des in Rede stehenden sachlichen Teilflächennutzungsplans ergeben. Die abschließende Überprüfung des angegriffenen Plans muss gegebenenfalls dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Soweit es bei den danach hier anzunehmenden offenen Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags auf eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung ankommen sollte,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025
- 8 B 730/24.NE -, juris Rn. 95 ff.,
fiele eine solche Folgenabwägung hier nicht zugunsten der Antragstellerin aus.
Bei einem Verweis auf die abschließende Klärung der noch offenen Fragen im Hauptsacheverfahren drohte der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen zwar bei zwischenzeitlichem Erreichen der Flächenziele des § 5 WindBG ein Verlust der Privilegierung nach § 249 Abs. 2 BauGB und damit möglicherweise ein dauerhafter Verlust des nach ihrem Vorbringen gegenwärtig noch bestehenden Genehmigungsanspruchs. Ein solcher bei der Antragstellerin eintretender Nachteil wirtschaftlicher Natur wäre indes kein irreparabler, sondern ein im Wege der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs ausgleichbarer Schaden. Demgegenüber drohten bei einer Außervollzugsetzung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erhebliche bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft und damit eine langfristige Konterkarierung der durch die Konzentrationswirkung angestrebten Bauleitplanung der Antragsgegnerin.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025 - 8 B 730/24.NE -, juris, Rn. 95f.
Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der gesetzlichen Bewertung der Windenergienutzung in § 2 Sätze 1 und 2 EEG.
Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien, zu denen auch die Windenergie zählt (vgl. § 3 Nr. 21 lit. b) EEG), als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Denn diese Wirkung des § 2 EEG hat der Gesetzgeber für den Fall der Erreichung der Flächenbeitragswerte bzw. Teilflächenziele nach § 5 WindBG, wie sich aus § 249 Abs. 2 BauGB ergibt, in maßgeblicher Weise relativiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.