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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 366/24·17.07.2024

Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Zurückweisung seines Antrags, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 22.11.2023 anzuordnen. Das OVG bestätigt, dass die Festsetzung von 500 € voraussichtlich rechtmäßig ist, weil ein vollziehbarer Ordnungsakt bestand und Nichterfüllung festgestellt wurde. Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung aufschiebender Wirkung kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an, sondern auf das Vorliegen eines wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakts sowie das Fehlen von Vollstreckungshindernissen.

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Eine Zwangsgeldfestsetzung setzt eine wirksame Androhung, eine konkretisierte Verpflichtung mit Fristsetzung und eine durch behördliche Feststellung belegte Nichterfüllung voraus.

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Bei mehreren Verpflichteten ist die Auslegung einer Zwangsgeldandrohung dahin zu verstehen, dass sie gegenüber jedem Verpflichteten wirkt; bei der Auslegung ist der Gedanke des § 420 BGB zu berücksichtigen.

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Die Androhung oder Festsetzung eines höheren Zwangsgeldes ist nicht schon wegen der Höhe rechtswidrig; Unverhältnismäßigkeit liegt nur vor, wenn ein offenkundiges Missverhältnis zum Zwec k der Durchsetzung besteht.

Relevante Normen
§ 64 VwVG NRW§ 55 VwVG NRW§ 60 VwVG NRW§ 80 Abs. 7 VwGO§ 420 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2537/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 875,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.11.2023 anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsgeldfestsetzung i. H. v. 500,00 € sei voraussichtlich rechtmäßig. Sie beruhe auf §§ 64, 55 und 60 VwVG NRW. Gegen den Antragsteller sei ein wirksamer Verwaltungsakt in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 10.7.2023 ergangen, der bezogen auf die dort ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen vollziehbar sei, da die sofortige Vollziehung gemäß Ziff. 29 der Ordnungsverfügung angeordnet worden und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 31.8.2023 - 2 L1407/23 - abgelehnt worden sei. Das Vorbringen, die Verfügung sei rechtswidrig, sei im vorliegenden Verfahren der Vollstreckung unerheblich. Es komme nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an, sondern auf das Vorliegen eines wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakts. Unter Ziff. 25 der Ordnungsverfügung habe der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben, die Nutzung der auf dem Grundstück K.-straße 00 in N. aufstehenden Garage aufzugeben und die Garage vollständig zu räumen. Dieser Verpflichtung sei er innerhalb der ihm in Ziff. 26 der Verfügung gesetzten Zweiwochenfrist nicht nachgekommen. Bei einer Baukontrolle am 30.10.2023 sei festgestellt worden, dass die Garage weiterhin genutzt werde, dort habe sich u. a. ein Personenkraftwagen befunden. Die Festsetzung sei auch nicht unverhältnismäßig. Anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass für die Garage am 3.12.2023 ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden sei. Rechtmäßig sei auch die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds i. H. v. 2.500,00 € für den Fall der Nichterfüllung der unter Ziff. 25 der Verfügung vom 10.7.2023 ausgesprochene Verpflichtung.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, es fehle mit Blick auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich des erstinstanzlichen Beschlusses zum Az. 2 L 1407/23 bzgl. Ziff. 25 der Grundverfügung vom 10.7.2023 an der sofortigen Vollziehbarkeit, greift dies nicht durch, weil die Verfügung in dem angesprochenen Umfang aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren - 7 B 363/24 - nach wie vor sofort vollziehbar ist.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit Rügen zu den „unsortierten Verwaltungsvorgängen“ auseinandergesetzt, ergeben sich aus dieser allgemeinen Erwägung bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klage gegen die angegriffene Verfügung vom 22.11.2023 voraussichtlich Erfolg haben wird.

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Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers Vollstreckungshindernisse, die dem Erlass der angegriffenen Verfügung vom 22.11.2023 entgegenstünden.

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Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen eine „Aufteilung des Zwangsgelds in zwei Bescheide“ unter Verstoß gegen eine „gesamtschuldnerisch erlassene Grundverfügung“. Der Senat versteht die der Festsetzung zugrundeliegende Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 10.7.2023 zu Ziff. 26 dahin, dass der Antragsteller bzw. seine Ehefrau für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung zu Ziff. 25 der Verfügung mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500 Euro rechnen mussten; dies entspricht dem in § 420 BGB zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken, der bei der Auslegung der Zwangsgeldandrohung heranzuziehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der behördlichen Kontrolle der Örtlichkeit am 30.10.2023 festgestellte Nutzung nicht dem Antragsteller zugerechnet werden könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen nicht.

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Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Androhung eines weiteren Zwangsgelds i. H. v. 2.500,00 € wegen der Höhe im Verhältnis zum festgesetzten Zwangsgeld (500,00 Euro) oder mit Blick auf den gestellten Bauantrag rechtswidrig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.