Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung (Bebauungsplan)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Ziff. 9 und 25 einer Ordnungsverfügung. Zentral war die Frage nach Ausfertigungsmängeln des Bebauungsplans und nach nachträglichen, entscheidungserheblichen Änderungen der Umstände. Das OVG verwarf die Beschwerde, weil keine rechtsrelevante Veränderung vorlag und Kopien der Planurkunden keine Ausfertigungsmängel ergaben; die materielle Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtänderung des § 80 Abs. 7 VwGO-Beschlusses hinsichtlich des Bebauungsplans als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt voraus, dass sich die maßgeblichen Umstände nachträglich zu Gunsten des Antragstellers verändert haben oder das vorherige Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Vorlage von Kopien von Planurkunden zur (vorläufigen) Prüfung; eine abschließende Feststellung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Behauptete formelle Mängel (z. B. Ausfertigung, fehlende eigenhändige Unterschriften) sind substantiiert vorzutragen; bloße Behauptungen genügen nicht, um eine Abänderung einstweiliger Entscheidungen zu rechtfertigen.
Die Entscheidung, von einer Änderung eines Beschlusses abzusehen, ist im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu prüfen und nicht zu beanstanden, wenn keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 286/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den Beschluss vom 31.8.2023 im Verfahren 2 L 1407/23 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziff. 9 und Ziff. 25 der Ordnungsverfügung vom 10.7.2023 wiederherzustellen, abgelehnt und zur Begründung der Sache nach im Wesentlichen ausgeführt: Die Umstände, die dem Beschluss vom 31.8.2023 zugrunde gelegen hätten, hätten sich nicht nachträglich zugunsten der Antragsteller verändert. Das Gericht sehe auch in Ansehung seines ihm eingeräumten Ermessens von einer Änderung des Beschlusses ab, zumal angesichts der vom Antragsgegner im Verfahren 2 L 287/24 vorgelegten Originale des Bebauungsplans Nr. 00 A W.-P.-straße bei summarischer Prüfung nichts für den geltend gemachten Ausfertigungsmangel spreche und auch nicht unterstellt werden könne, dass der Antragsgegner eine Überprüfung der von den Antragstellern überwiegend erstmals mit Schriftsatz vom 21.3.2024 substantiiert angeführten Nebenanlagen in der Umgebung unterlassen werde.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 2.4.2024.
Den behaupteten Mangel der Ausfertigung des Bebauungsplans in der Ursprungsfassung, der Fassung der 1., 2., 3. bzw. 4. Änderung vermag der Senat auf der Grundlage der vom Antragsgegner übermittelten Kopien von Planurkunden (Bl. 64, 65, 66, 67 bzw. 68 der zum Verfahren 7 B 364/24 vorliegenden elektronischen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts 2 L 287/24) nicht festzustellen. Das geltend gemachte Fehlen eigenhändiger Unterschriften der jeweiligen Bürgermeister ergibt sich daraus - anders als bei den in Bezug genommenen in der Beiakte 6 zu 7 B 366/24 abgehefteten Reproduktionen - nicht. Eine abschließende Überprüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans in der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Fassung der 4. Änderung bleibt dem anhängigen Klageverfahren der Hauptsache 2 K 4025/23 vorbehalten. Dies gilt auch für die Prüfung etwaiger beachtlicher materieller Mängel des Plans, etwa hinsichtlich der Rechtsgrundlage der mit der 4. Änderung beschlossenen Festsetzung, dass „pro Baugrundstück die Errichtung von nur einer Nebenanlage zulässig ist“.
Der weitere Einwand der Antragsteller zum „Nachhaltigen Unterlassen eines planvollen Vorgehens des Antragsgegners“ rechtfertigt ebenso wenig eine Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 2.4.2024, in dem das Verwaltungsgericht bemerkt hat, es könne nicht unterstellt werden, dass der Antragsgegner eine Überprüfung der von den Antragstellern überwiegend erstmals mit Schriftsatz vom 21.3.2024 substantiiert aufgeführten Nebenanlagen in der Umgebung unterlassen werde. Eine abschließende Überprüfung muss auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.