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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 359/25·29.12.2025

Beschwerde gegen vereinfachte Baugenehmigung wegen Starkregenrisiko zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine im vereinfachten Verfahren (§ 64 Abs. 1 BauO NRW) erteilte Baugenehmigung mit der Rüge erhöhter Überflutungsrisiken durch seltene Starkregenereignisse. Das OVG verneint eine hinreichende Substantiierung der Einwendungen und weist die Beschwerde zurück. Es stellt klar, dass das Rücksichtnahmegebot nicht generell zur Vorsorge gegen extreme Starkregen verpflichtet und die summarische Eilprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Baugenehmigung wegen Starkregenrisiken als unbegründet zurückgewiesen; Antragstellerin trägt Verfahrens- und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verpflichtet Nachbarn grundsätzlich nicht, für extreme (z. B. 30‑jährliche oder seltenere) Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke abfließt.

2

Ein Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, sein Baugrundstück ganz oder teilweise als Retentionsraum für derartige extreme Starkregenereignisse zur Verfügung zu stellen; Vorrang hat die vom betroffenen Nachbarn geschuldete Selbsthilfe durch Schutzvorkehrungen.

3

Im einstweiligen Rechtsschutz erfolgt die Prüfung einer Baugenehmigung nur summarisch; eine abschließende Würdigung möglicher nachbarrechtlicher Rechtsverletzungen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

4

Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren ist dem Vorrang der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung (§ 212a BauGB) erhebliches Gewicht beizumessen, sodass geringfügige oder seltene Risiken zugunsten der Vollziehbarkeit zurücktreten können.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 Abs. 1 BauO NRW 2018§ 212a BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 202/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Be­schlusses.

4

Dass die angefochtene im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 1 BauO NRW 2018 erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, zeigt das Be­schwerdevorbingen nicht hinreichend auf.

5

Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil ihr Grundeigentum infolge der genehmigten Bebau­ung auf dem Grundstück der Beigeladenen im Falle 30-jähriger oder noch seltenerer Starkregenereignisse erhöhten Überflutungsrisiken ausgesetzt sei. Dabei kann da­hinstehen, welchen Einfluss das Vorhaben der Beigeladenen auf die angesproche­nen Risiken tatsächlich hat. In der Rechtsprechung u.a. des beschließenden Senats ist geklärt, dass aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme grund­sätzlich keine Verpflichtung gegenüber Nachbarn folgt, für extreme Starkregenereig­nisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstü­cke abläuft.

6

Vgl. Senatsurteil vom 7.5.2025 - 7 D 155/23.NE -, juris, Rn. 48f., m. w. N.

7

Der Nachbar ist nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes grundsätzlich nicht ge­halten, sein Baugrundstück ganz oder teilweise als Retentionsraum für solche Starkregenereignisse zur Verfügung zu stellen; Vorrang hat eine der Situationsge­bundenheit des Grundeigentums geschuldete Selbsthilfe des von Überflutungsrisiken betroffenen Grundstückseigentümers etwa in Form von Schutzvorkehrungen vor oder in betroffenen Gebäuden.

8

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.9.2021 - 1 ME 100/21 -, BauR 2021, 1931 = juris, Rn. 13, 15.

9

Die abschließende Würdigung des vorliegenden Sachverhalts unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

10

Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der streitigen Baugenehmigung im Hinblick auf bestehende Überflutungsrisiken ist hiervon ausgehend im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ebenso wenig feststellbar.

11

Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer un­zumutbaren Erschwerung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Dies gilt sowohl hinsichtlich des in der Be­schwerdebegründung herausgestellten Umstandes, dass ein Begegnungsverkehr im fraglichen Bereich nicht möglich sei, als auch für die Befürchtung, dass es zu unzu­lässigem Parken im Wendebereich kommen werde. Letzterem ist - wie das Verwal­tungsgericht zutreffend angenommen hat - mit den Mitteln des Polizei- und Ord­nungsrechts zu begegnen.

12

Hiervon ausgehend fällt eine folgenorientierte Abwägung zulasten der Antragstellerin aus. Dem in § 212a BauGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens kommt hier durchgreifendes Gewicht zu. Das Interesse der Antragstellerin an einer Reduzierung von Überflutungsrisiken bei 30-jährigen oder noch selteneren Starkregenereignissen tritt nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen demgegenüber zurück.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außerge­richtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdever­fahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.