Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·22 D 117/25.AK·20.01.2026

Drittanfechtung einer Windenergieanlagen-Genehmigung: keine Nachbarrechtsverletzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wohnhauses wandte sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer ca. 590 m entfernten Windenergieanlage. Streitpunkt waren insbesondere Lärm (TA Lärm/Interimsverfahren), Infraschall/Körperschall, Unfall- und Brandgefahren sowie eine optisch bedrängende Wirkung und Wertminderung. Das OVG NRW wies die Klage ab, weil keine drittschützenden Normen verletzt seien und die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (insb. 45 dB(A) nachts) nach der Prognose deutlich eingehalten würden; besondere Gefahren oder atypische Umstände lägen nicht vor. Vorsorgeeinwände (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und Gewässer-/Hochwasserschutz seien im Drittanfechtungsprozess teils nicht drittschützend; ein Blitzvorbringen war nach § 6 UmwRG präkludiert.

Ausgang: Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage blieb ohne Erfolg, da keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklage hat nur Erfolg, wenn die Genehmigung Normen verletzt, die dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln; die bloße objektive Rechtswidrigkeit genügt nicht.

2

Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vermittelt Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung der Vorsorgeanforderungen.

3

Werden die nach TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte an dem relevanten Immissionsort aufgrund einer schlüssigen Schallimmissionsprognose und geeigneter Nebenbestimmungen hinreichend sicher eingehalten, liegt regelmäßig keine unzumutbare Lärmbelastung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor.

4

Infraschall, tieffrequenter Schall und Körperschall durch Windenergieanlagen führen nach der gesicherten obergerichtlichen Rechtsprechung bei Abständen von über 500 m grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren; eine gesonderte Prognose ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich.

5

Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung durch eine Windenergieanlage regelmäßig gewahrt, wenn der Abstand zum Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt; ein Abweichen setzt atypische besondere Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 10 BauGB§ 2 EEG 2023§ BImSchG§ 6 UmwRG§ 9 Abs. 4 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ein­schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungs­gläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks O.-straße 21 in H.. Das Grundstück liegt etwa 590 m nördlich der genehmigten Wind­ener­gieanlage So011, zwischen Wohnhaus und Anlagenstandort verläuft die hier vierspurig ausgebaute A 44.

3

Am 27. September 2023 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten u. a. die Er­tei­lung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Na­benhöhe von 110,24 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nenn­leistung von 4.260 kW auf dem Grundstück G02 (WEA So011). Der Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe zur A 44. Das Vor­ha­ben ist Teil eines aus insgesamt vier Winden­ergiean­lagen beste­henden Gesamt­projektes.

4

Bestandteil der Antragsunterlagen ist ein Schalltechnisches Gutachten der G. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vorbelastung in­folge durchgeführter bzw. genehmigter Repoweringmaßnahmen in D.-Q. und J.-I. an Vorbelas­tungs­an­lagen vom 16. Januar 2024. Danach er­gibt sich für den dem Wohnhaus des Klägers unmit­tel­bar benachbarten, gering­fügig (ca. 4 m) näher zur Anlage liegenden Immis­sionsort (IO) 7 (O.-straße 19) eine Zusatzbelastung durch die dort betrach­teten drei Wind­energie­an­lagen des Beigeladenen (WEA So009-011) von 40,9 dB(A) (Einzelbelastun­g der W 4 (= So011) 36,6 dB(A)) und eine Gesamtbe­las­tung von 41,9 dB(A). Daneben fügte die Beigeladene ihrem Antrag unter ande­rem ein Schattenwurf­gut­achten der G. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 und ein Brand­schutzkonzept der Dipl. Ing. L. Z. vom 31. März 2023 bei.

5

Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die be­an­tragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Be­trieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit den genann­ten technischen Daten. Zeitgleich ergingen Genehmigungsbescheide für die weite­ren vom Beigeladenen beantragten Vorhaben So009, So010 und So012. Dem Bescheid zur hier allein umstrittenen Anlage So011 ist unter Nr. 3. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Nr. 3.8.1. erklärt das Schalltech­ni­sche Gut­achten der G. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nach­trag zur Vor­belastung vom 16. Januar 2024 zum Bestandteil der Genehmigung. Nach der Ne­benbestimmung 3.8.2. dürfen durch den Betrieb der geneh­migten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung am IO 7 Immis­si­onsricht­werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten wer­den. Nach Nr. 3.8.3. des Geneh­migungsbe­scheides darf die Anlage nicht tonhaltig sein; sie ist nach Nr. 3.8.5. zur Nachtzeit im schallreduzierten Betriebsmodus BM 101.0 dB nach nä­herer Festlegung der Parameter zu betreiben; nach der Neben­be­stim­mung 3.8.6. darf der Nachtbetrieb erst aufgenommen wer­den, wenn das Schall­verhalten des Wind­­­anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an einer der beantrag­ten Windenergie­anla­gen selbst oder einer an­deren Windener­gie­an­la­ge gleichen Typs belegt wird. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter 3.8.9. - 3.8.16. Re­ge­­lungen zum Schattenwurf, unter 3.7.1.-18. Regelungen zum Brand­schutz (ein­schließlich Blitzschutz) und unter Nrn. 3.9. und 3.11. Nebenbe­stim­mun­gen zum Gewässer- und Bodenschutz. Die Genehmigungsbescheide wurden im An­schluss öffentlich bekanntgemacht.

6

Mit Schreiben vom 30. Juni 2024 (Eingang beim Beklagten jeweils am 1. Juli 2024) legte u. a. der Kläger über seinen jetzigen Prozessbevollmächtig­ten jeweils Widerspruch gegen alle vier zugunsten der Beigeladenen ergangenen Genehmi­gungsbescheide vom 14. Mai 2024 ein. Mit Bescheiden vom 26. Februar 2025 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die Bescheide wurden dem Pro­zess­bevollmächtigten des Klägers am 1. März 2025 zugestellt.

7

Mit seiner am 31. März 2025 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesent­lichen geltend, das Vorhaben verstoße gegen den Vorsorgegrundsatz, der voll­umfäng­lich drittschützend sei. Ohnehin könne er sich auch auf der Grundlage der vom Bundestag ratifizierten Aarhus-Konvention auf alle objektiven Geneh­migungsvo­raussetzungen berufen. Die erteilte Genehmigung berühre sie aber ohnehin un­mittelbar in seinen subjektiven Rechten. Dem Einzelstandort außerhalb des Raum­­­ordnungsplans stünden bereits grundlegende Einwände entgegen. Die Windenergie nehme landes- wie bundesweit Flächen übermäßig in Anspruch. Oh­nehin leisteten Windenergieanlagen keinerlei Beitrag zum Klimaschutz. Die drohende Lärmbelastung sei unzureichend ermittelt worden. Schon die Ausrich­tung aller betrieblichen Folgen von Windenergieanlagen an dem sog. Betzschen Gesetz als obere energetische und technische Grenze sei überholt, was Auswir­kungen auf die Emissionsentwicklung habe. Die für sein Wohnhaus geltenden Im­missionsrichtwerte könn­ten durch den Betrieb der genehmigten Anlage nicht mit hinreichender Sicherheit eingehalten werden. Denn die Schallimmissions­prog­nose liege nicht auf der sicheren Seite. Es fehlten die der Prognose zu­grun­de liegenden Messberichte. Der „Worst-Case“ bei nächt­licher Lärmbelastung und Temperaturen unter null Grad sowie die Be­son­­der­heit der sehr dichten Standorte der Anlagen seien außer Acht geblie­ben. Außerdem dürften die FGW-Richtli­ni­en nicht einfach über­nom­men werden. Nicht berücksichtigt wor­den sei zudem, dass die Schallemis­sion bei Wind­ener­gieanla­gen vornehmlich von den Rotorblatt­spit­zen aus­gehe. Bei einem Abstand von 590 m und einem Rotordurchmesser von 70 m liege der Abstand tat­sächlich nur „bei 750 m“, sei mithin signifikant geringer als von der Prognose zu­grunde gelegt. Au­ßerdem dürften die Anlagen nicht als Punkt-, sondern müssten als Flä­chenschall­quellen betrachtet werden. Gleiches gelte für weitere „Windrademis­sionen von rheolo­gischer Natur, die sich in kom­plexen Luftverwirbelungen und Luftströmungen im Nachlauf einer Anlage äußer­ten. Schließlich führten die aufgrund der „komplexen örtlichen Situation“ zu er­war­ten­den Schall­reflexionen am Wohnhaus des Klägers zu erheblichen Schall­erhöhun­gen, die das Gut­achten unzureichend untersucht und nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe eine erforderliche Ortsbesichtigung seitens des Gut­ach­ters nicht stattge­fun­den. So sei insbesondere die nahe Autobahn A 44 mit ih­rer erheb­lichen Vorbelastung zu Unrecht außer Betracht geblieben und im Gut­ach­ten nicht thematisiert worden. Dabei sei auch die Verletzung des Lärmak­tions­plans der Stadt H. vom 6. Juni 2024 zu konstatieren. Darüber hinaus sei die Regelung un­zulässig, wonach keine Abnah­me­mes­sung erforderlich sei, wenn eine Vermes­sung des Anlagentyps vorliege. Zudem seien sowohl die Er­richtung einer Schall-Dau­er­mess­station als auch der Zugang zu den „datalogs“ für Dritte zu gewähr­leisten. Ferner verursach­ten die Anlagen Körper-, Infra- und tieffre­quen­ten Schall. Infolge­dessen seien gravierende ge­sundheitliche Beeinträchti­gungen zu erwar­ten, zumal sich der tieffrequente Schall im schallreduzierten Nachtbetrieb gerade nicht vermindere. Die Nähe von unter ca. 700 m führe „zwangsläufig“ sowohl hier­zu als auch zu Rissen im Gebäude. Es sei deshalb gemäß dem Wind­ener­gie-Erlass eine Kör­per­­schall­prog­nose erforderlich gewe­sen. Der Ein­satz von proble­ma­­ti­schen Stof­fen bei der Her­stellung von Windener­gieanlagen insbeson­de­re im Ro­torenbereich und der Ab­rieb von Mikro­plastik hät­ten unter­sucht wer­den müs­sen. Insoweit sei er auch in eigenen Rechten verletzt, zumal diese Stoffe mögli­cher­weise bereits auf den Ackerflächen ausgebracht wor­den seien. Auf­grund der toxischen Bedeu­tung ins­besondere des in den Spe­zial­lacken zur Här­tung der Oberflächen des für die Ro­toren verwende­ten Epoxid­har­zes enthal­tenen Bisphe­nol-A (BPA) sowie von per- und polyfluo­rier­ten Alkyl­sub­s­tanzen (PFAS) sei da­von auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des An­la­gen­be­triebs der Bo­den und das Grund­was­ser derart mit toxischem Mikro­plas­tik kon­taminiert seien, dass eine landwirt­schaft­­liche oder private Nutzung ausge­schlos­­­sen werde. Dass auch PFAS durch Ab­rieb freigesetzt würden, sei Allge­mein­­wis­sen, wie sich insbeson­dere aus der „Land­tagsDrucksache NRW MMD 18/5539“ ergebe. Dabei sei zu berücksich­ti­gen, dass die An­lagen in einem Über­schwemmungsgebiet errichtet würden. Diese Gefahr werde durch die mit der Er­richtung der Anlage verbunde­nen „enormen“ Flächenversiegelungen unzumutbar gesteigert. Dies betreffe nicht den Aspekt der Vorsorge, sondern die Gefahren­ab­wehr. Auch gingen von der ge­plan­ten Windener­gie­­anla­ge signifikante Unfallge­fah­ren aus. Bei Unfällen neues­ter An­lagen komme es immer wieder zu Trümmer­verteilungen von über 800 m. Trüm­merteile der Ro­to­ren der genehmigten Wind­energieanlagen könnten auf­grund ihrer Höhe und Dy­na­mik weitere Entfernungen ohne Weiteres über­brücken. Nach Untersuchun­gen der Dr.-Ing. Y. Inge­nieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindest­ab­­stand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über die­sen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei; ein Abstand von nur 590 m sei jedenfalls inakzeptabel. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabi­lis­tisches Gutachten vor­ge­legt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zu seinen Lasten vollkommen ausschließe. Die Neurege­lung des § 249 Abs. 10 BauGB sei auf­grund der Verkürzung des Schutz­abstan­des auf die zwei­fache Anlagen­ge­samt­höhe, auch angesichts der Unfallge­neigt­heit von Windener­gieanlagen, will­kürlich und verfassungswidrig. Ebenso sei das Brandschutz­kon­zept unzurei­chend, weil es seiner Situation und dem Austritt hochtoxischen Mate­rials im Brand­fall nicht Rechnung trage. Der § 2 EEG 2023 kön­ne die Grund­rechts­­ein­griffe nicht recht­fertigen, er sei verfassungswidrig. Schließlich kom­me es zu einem Im­mobilien­wert­verlust. Der Beige­la­dene müsse seinerseits keine Ei­gen­tumswert­min­de­run­gen hin­nehmen. Er sei gleich zu behan­deln, sonst sei ein „ge­setzlich erzwunge­ner Ei­gentumstausch“ zu konstatieren. Auch ergebe sich eine visuell bedrän­gen­de Wirkung. Schließlich mache er auch wasserrechtliche Ver­stöße gel­tend.

8

Mit Schriftsatz vom 5. November 2025 trägt der Kläger weiter vor, die vermehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, son­dern auch sein Wohngebäude. Sie führe zudem zu einem erhöhten Abrieb und „mechanischen Schäden an den Rotoren“. Neueste Studien belegten zudem eine erhebliche Mehrbelastung der Anwohner durch Lärm in Folge von Nachlaufeffek­ten.

9

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2026 macht er schließlich geltend, die An­lage So011 werde an anderer Stelle als in der Genehmigung genannt im Über­schwem­­­­mungsgebiet errichtet. Wegen der großen Versiegelung auch durch We­geinfrastruk­tur erhöhten sich Hochwasserfolgen auch infolge von Klimaverände­rungen unge­mein. Zudem ergäben sich aus den Akten Widersprüche.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid (BImSchG) des Beklagten für eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 EP3 E3 mit ca. 110 m Nabenhöhe und Rotor­blattdurchmesser von ca. 140 m mit einer Nenn­leistung von 4260 kW mit Datum vom 14. Mai 2024, G03 zugunsten der Beigeladenen in der Form des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2025 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Wider­spruchs­bescheid vom 26. Februar 2025. Insbesondere lägen weder das Wohnhaus des Klägers noch das Vorhabengrundstück nach den aktuellen Hochwasserkarten in einem Überschwemmungsgebiet.

15

Der Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Es sei bereits fraglich, ob die Klage überhaupt zulässig sei, jedenfalls sei sie aber unbegründet. Der Kläger werde durch die in Rede stehende Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Dies gelte zunächst mit Blick auf Lärmimmissionen. Die Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2023 sei sachlich korrekt. Dieser zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Prognose, die am Nachbarhaus des Klägers eine Gesamtbelastung von 41,9 dB(A) ausweise, sei auch der Be­triebs­modus samt Schallleistungspegel und Sicherheitszuschlag zu entnehmen. Vorbelastun­gen durch die A 44 seien nicht einzustellen gewesen, da diese nicht der TA Lärm un­terfielen. Es sei auch unschädlich, dass weder ein Messbericht noch ein drei­fa­cher Prüfbericht vorlägen. Die entsprechenden Einwände des Klä­gers könnten allenfalls bei der Anlagenüberwachung relevant werden. Schall­pe­gel­erhöhende Reflexionen seien untersucht, für den relevanten Bereich der Wohn­anschrift des Klägers aber – insbesondere nach den Eindrücken im Ortster­min plausibel - ausgeschlossen worden. Das angewandte Prognosemodell ent­spreche der seit Jahren etablierten Verwaltungspraxis und sei in der Rechtspre­chung allgemein anerkannt. Ebenso sei in der Rechtspre­chung geklärt, dass In­fraschall wie auch tieffrequenter Schall durch Windenergie­anlagen nach dem bis­heri­gen Stand wissenschaft­licher Erkennt­nisse nicht zu Gesundheitsgefahren führ­­ten. Gleiches ergebe sich in Bezug auf Körperschall. Eine optisch bedrän­gen­de Wirkung der genehmigten Anlage auf das klägerische Wohnhaus scheide bei der gegebenen Entfernung aus. Auch be­stehe im Einklang mit der Rechtspre­chung keine Rechtsverletzung wegen unzu­mutbarer Beeinträchtigungen durch Mikro­partikel wie BPA oder PFAS. Ferner ha­be der Kläger keinen Anspruch da­rauf, von jeglicher Wertmin­derung ver­schont zu bleiben. Seine Einwände mit Blick auf Unfallgefahren seien zudem pau­schal vor­getragen und wiesen keinen Einzel­fall­bezug auf, der eine auch nur an­nä­hern­de Konkretisierung einer poten­ziellen Ge­fahr zuließe. Auch begründe die nur ent­fernte Möglichkeit eines Blitz­einschlags keine konkrete Gefahr. Mit diesem Vor­trag sei er aber ohnehin nach § 6 UmwRG präkludiert. Auf eine vermeintliche (raum)planungsrechtliche Unzuläs­sigkeit des Vorhabens könne sich der Kläger von vornherein nicht berufen. We­der das Vorhabengrundstück noch das Grundstück des Klä­gers lägen nach der ein­schlägigen Hochwasserkarte des Ministeriums für Umwelt, Na­turschutz und Ver­kehr des Landes NRW in einem Überschwemmungsgebiet. Die gegenteilige Be­hauptung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten sei unwahr.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 D 116/25.AK und 22 D 53/25.AK und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 7. November 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.

21

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.

22

Der Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchs­be­scheids vom 26. Februar 2025 verletzt den Kläger nicht ge­mäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungs­klage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die An­fechtungsklage nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Ver­letzung von Normen rechtswidrig ist, die ein sub­jektiv-öffentliches Recht des Klä­gers enthal­ten, also drittschützend sind.

23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/ 18 -, juris Rn. 73.

24

Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wird nicht zu dem Klä­ger unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonsti­gen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 BImSchG führen (dazu 1.). Auch die baupla­nungs­rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, unterliegt keinen Bedenken (dazu 2.).

25

Als von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt drittschützend schei­den darüber hinaus eine Vielzahl von Einwänden des Klägers aus.

26

Für die von ihm in verschiedenen Zusammenhängen angeführte Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der höchstrichterlichen und obergericht­li­chen Rechtsprechung geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift nor­mier­­­ten Vorsorgeanforderungen hat.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; der Sache nach zuletzt auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 259 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 149 ff., vom 19. Ja­nuar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 29 f., und ‑ 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 28, vom 12. Ja­nu­ar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 96 ff., und vom 22. No­vem­ber 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N.

28

Dass der Kläger angesichts dessen auch mit der von ihr ins Feld geführten „Gel­tendmachung auch aller objektiven Rechte auf Grundlage der vom Bun­destag ra­tifizierten Aarhus-Konvention“ hier keine erhebliche Rechtsverletzung aufzeigt und dies auch im Übrigen nicht erkennbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

29

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 8. Dezem­ber 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 136.

30

Die Belange des Gewässer- und Grundwasserschutzes berühren ebenfalls offensichtlich keine subjektiven Rechte des Klägers und bedürfen daher von vornherein im hiesigen Verfahren keiner inhalt­lichen Betrachtung.

31

Vgl. zu Einzelheiten OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 62 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 36 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 19. Janu­ar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 115 f., und - 22 D 83/ 23.AK -, juris Rn. 117 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Be­schlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschluss­aus­fertigung S. 39 (dem Prozess­be­vollmächtig­ten des Klägers be­kannt), und vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, je­weils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45.

32

Gleiches gilt für die von dem Kläger als dem Vorhaben entgegen­stehend ange­sehene angebliche Lage des Standorts in einem Überschwem­mungs­gebiet und den Hochwasserschutz als solchen. Unbeschadet dessen sind die diesem Vor­trag zugrunde liegenden Annahmen jedoch auch schlicht unzutreffend. Wie der Beklagte und die Beigeladene richtig ausgeführt haben, handelt es sich beim Standort der Windenergieanlage So011 offenkundig nicht um ein Überschwem­mungsgebiet, was sich der offiziellen Hochwasserkarte des Ministe­riums für Um­welt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen jedenfalls dann eindeutig entnehmen lässt, wenn man den hierfür ein­schlägigen „layer“ wählt. Demgemäß hat schon die untere Wasserbehörde im Ge­nehmi­gungs­verfahren aus­drücklich und danach offensichtlich zutreffend fest­gehalten, dass das nächste Überschwemmungsgebiet mehr als 2.500 m entfernt sei (im Nordwesten des Orts­teils R., in dem – und nicht im Vorhabenge­biet – sich nach den Anga­ben der Klägerin im Verfahren 22 D 53/25.AK auch das in der Klagebegrün­dung herausgestellte Hochwasser aus dem Jahr 1968 ereignet hat) und laut GIS und ELWAS auch keine sonstigen Wasser­schutz­­ge­biete im näheren Umfeld vorhan­den seien (Beiakte 3 S. 1174 und 1303 f.).

33

Aus dem vom Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung überreichten Kar­­ten­auszug ergibt sich nichts anderes. Dies gilt schon deshalb, weil hier aus­weislich des dort mehrfach aufgebrachten Hinweises ein „Obsoleter Layer“ ver­wandt wur­de, der zum 31. März 2026 auch endgültig abgeschaltet wird. Auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnten oder wollten der Klä­ger und sein Prozessbevollmächtigter indes nicht mitteilen, welche Sucheinstel­lung ge­wählt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich sogar dahin­gehend eingelassen, das Dokument ungeprüft in seinen Schriftsatz einge­fügt, da­mit die Erfüllung des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur vorgetäuscht und of­fensicht­lich ins Blaue hinein vorgetragen zu haben.

34

Unbeschadet der Wahrscheinlichkeit, dass dies auch für den Schriftsatz vom 10. Januar 2026 und ein dort als Anlage 3 auszugsweise überreichtes Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg gelten dürfte, bezieht sich dieses jedenfalls nicht auf den hier allein zu betrachtenden Anlagenstandort, sondern auf das Gebiet eines Bebauungsplans für eine Freiflächenphotovoltaikanlage in H.-T., über dessen genaue Lage in der mündlichen Verhandlung auf Klägerseite nicht einmal Klarheit erzielt werden konnte. Zudem enthält das Schreiben offenkundig auch nicht die Feststellung, dass es sich bei jenem Bebauungsplangebiet – naturge­mäß schon gar nicht bei dem hier zu betrachtenden Bereich – um ein Über­schwemmungsgebiet handelt. Die Bezirksregierung informiert den Träger der Bauleitplanung – die hier nicht involvierte Stadt H. – vielmehr le­diglich über das Inkrafttreten der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen über­greifenden Hochwasserschutz, dessen Ziele und Grundsätze in jeder kommuna­len Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen seien. Dem­ge­genüber hat sie im gesamten hiesigen Verfahren gerade keine Bedenken bezüg­lich des Hoch­was­ser- oder sonstigen Gewässerschutzes erhoben.

35

Angesichts dieses Befundes fehlt es auch an jeglichem objektivierbaren Anhalts­punkt dafür, dass durch die Errichtung der Windenergieanlage in einer Entfer­nung von etwa 600 m vom Wohnhaus des Klägers und jenseits der A 44 das theoretisch allein als drittschützend in Betracht kommende Gebot der Rück­sicht­nahme verletzt sein könnte. Hierzu hat der Kläger außer pauschalen – und in der Sache unzutref­fen­den – Annahmen hinsichtlich einer Flächenversiegelung von mehreren Hektar – ausweislich des zum Bestandteil des Genehmigungsbe­scheids gemachten land­schaftspflegerischen Begleitplans führt das Vorhaben lediglich zu einer dau­er­haf­ten Flächenversiegelung von weniger als 2.000 m² – nichts dargelegt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich keine Ver­pflich­tung gegenüber Nach­barn folgt, für extreme Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Ober­flächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft.

36

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2025 - 7 D 155/23.NE -, juris Rn. 48 f., m. w. N., Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 7 B 359/25 -, juris Rn. 4.

37

Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellte Beweisantrag,

38

„Zum Beweis der Tatsache, dass durch die über 2 ha grosse Plateaufläche für die vier Anlagen wie auch die nächstgelegene zum Kläger ein zukünftiges Hochwasser begünstigt wird, wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen.“,

39

aus den im Sitzungsprotokoll ausgeführten Gründen abzulehnen.

40

Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Ver­anlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klagebe­grün­dung vom 6. Juni 2025 aufgeführten – allenfalls – rechtspolitischen Erwä­gungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die er als „Gesamtsystem­be­trachtung“ zu § 2 EEG zusammengefasst hat, näher einzugehen.

41

Dies gilt gleichermaßen für den in der mündlichen Verhandlung wörtlich so ge­stellten und mit näherer Begründung abgelehnten „Beweisantrag“:

42

„Zum Beweis der Tatsache, dass § 2 EEG nicht mit dem Grundgesetz zum Schutz der Grund­rech­te gem. Art 2,12,14 und 20a GG vereinbar

43

ist, weil er eine Art „Metagrundrecht" installiert und notwendige umfassende Abwägungen mit Grundrechten der Kläger im vorliegenden Ver­fahren in allen genannten Grundrechte, Art

44

2,12,14 und 20a GG, nivelliert bzw komplett relativiert, ja aufgrund des Wortlauts des § 2 EEG sogar ausschließt bzw überflüssig macht, wird ein Vorlagebeschluss zum BVerfG gemäß Art 100 Abs. 1 BVerfGG beantragt, hilfsweise wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Beschluss hierzu kann

45

nur durch den Senat erfolgen.“

46

Gleiches gilt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Wind­energieflächen­be­darfsgesetzes - einschließlich § 5 WindBG (Feststellung und Be­kanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte) - für den Vortrag, dass die Flächenpla­nungen „an die explodierende Leistung der heutigen und zu­künftigen Anlagen­grö­ßen umgehend angepasst und die daraus folgenden Kon­se­quenzen für die Planung schnellstmöglich berücksichtigt werden“ müssten.

47

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Genehmigungserteilung u. a. vo­raus, dass die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sicher­gestellt ist. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutz­niveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemein­heit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Kläger wird keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Lärmbelastun­gen (dazu a) oder (tieffrequenter) Infra- oder Körperschallimmiss­ionen (dazu b) ausgesetzt, die allein zu den potenziell nachbarschützenden, im vorliegenden Ver­­fahren zu prüfenden genuin immissionsschutzrechtlichen Anfor­derun­gen ge­hö­ren. Weitere vom Kläger umfangreich thematisierte Aspekte sind weder verfah­rensrelevant noch drittschützend und führten im Übrigen auch unabhängig davon nicht auf eine Rechtsverletzung (unten c - e).

48

a) Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm nor­mier­ten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelt­ein­wirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grund­sätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für das im Außenbereich gelegene Wohnhaus des Klä­gers be­tra­gen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Misch­ge­biete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tags­über und 45 dB(A) nachts.

49

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 27, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 43, vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21.

50

Die Richtwerte werden auf dem Grundstück des Klägers hinreichend sicher ein­ge­halten. Nach der Schallimmissionsprognose der G. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vorbelastung in­folge durchgeführter bzw. genehmigter Repoweringmaßnahmen in D.-Q. und J.-I. an Vorbelas­tungs­an­lagen vom 16. Januar 2024 ergibt sich für den dem Wohnhaus des Klägers unmit­tel­bar benachbarten, gering­fügig (ca. 4 m) näher zur Anlage liegenden Immis­sionsort (IO) 7 (O.-straße 19) durch das Gesamtvorhaben des Beigeladenen eine Zusatzbelastung von 40,9 dB(A) – bei einer Einzelbe­trach­tung nur der WEA So011 von 36,6 dB(A)) und eine Gesamtbe­las­tung von 41,9 dB(A). Der maßgebliche Immissions­richtwert von 45 dB(A) nachts wird da­mit – deutlich – unterschritten. Die Einhal­tung dieses Richt­­werts wird zusätzlich dadurch ge­sichert, dass gemäß der Ne­benbestimmung Nr. 3.8.6. des Geneh­migungsbescheides der Betrieb der Wind­­energieanlage zur Nachtzeit vollständig zu unterbleiben hat, bis das Schall­ver­halten des Anla­gen­typs durch eine den Tech­nischen Richtlinien für Windener­gie­anlagen des FGW e. V. entsprechende Vermessung belegt ist.

51

Ausweislich der Nr. 3.8.1 des angefochtenen Bescheids des Beklagten ist diese Prognose ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden.

52

Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“.

53

Anhaltspunkte für den Schall am Wohnhaus des Klägers erhöhende Reflexio­nen liegen nicht vor. Der Kläger beruft sich schon nur pauschal auf eine vermeintlich komplexe örtliche Situation, ohne indes ansatzweise näher darzulegen, worin diese an seinem Wohnhaus mit Blick auf Reflexionen bestehen könnte. Eine solche Sondersituation hat indes schon der Fachgutachter bei dem durchgeführ­ten Ortstermin am 16. September 2022 (S. 18 des schalltechnischen Gutachtens) – anders als für die IO 1 und 11 – ausschließen können (S. 18 des schalltech­nischen Gutachtens). Das ist für den Senat nicht zuletzt aufgrund des gericht­lichen Ortstermins auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Die der Windener­giean­lage zugewandte Gebäudefassade ist gerade und weist keinerlei Versprünge oder Kanten auf, zumindest zwischen dem Gebäude und der A 44 befindet sich kein einziges Gebäude oder eine sonstige reflexionsgeeignete Erhebung. Die offenbar faktenwidrig aufgestellte Behauptung des Klägers, das Gutachten sei ohne eine solche Aufnahme der konkreten Örtlichkeiten erfolgt, ist demgegen­über haltlos. Allein die dem Gutachten beigefügten Fotos lassen insoweit keine Zweifel. Jen­seits dieser unter evidentem Verstoß gegen die prozessuale Wahr­heitspflicht auf­ge­stellten These hat sich der Kläger nicht ansatzweise substan­tiiert mit den Fest­stellungen des Fachgutachters auseinandergesetzt. Im Übrigen kann es, worauf der Senat angesichts der hier offensichtlich schon nicht in Be­tracht kom­menden Reflexionen selbst lediglich abrundend hinweist, durch Schall­reflexionen ohnehin theoretisch nur zu einer Verdoppelung der Schall­pegel und damit maxi­mal zu ei­ner Summenpegelerhöhung von 3 dB(A) kommen, so dass der Immis­sions­richt­wert von 45 dB(A) hier selbst bei einer Reflexionsfiktion nach wie vor eingehalten wäre.

54

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch die A 44. Dies gilt schon deshalb, weil er bzw. sein Prozessbevollmächtigter sich insoweit mit den Feststellungen des Lärmgutachtens überhaupt nicht beschäftigen, son­dern erneut akten- und wahrheitswidrig schlicht behauptet, das Gutachten habe diese nicht thematisiert und sie sei außer Betracht geblieben. Dies trifft schlicht nicht zu. Auf Seite 28 betrachtet das Gutachten die (mögliche) Lärmvorbelastung durch die A 44 und geht dabei von der Annahme aus, dass u. a. an dem dem Wohnhaus des Klägers unmittelbar benachbarten IO 7 (O.-straße 19) die zulässigen Belastungswerte der 16. BImSchV voll ausgeschöpft werden. Unter dieser Prämisse erhöhten sich die – deutlich höheren – zulässigen Immissions­richt­werte der 16. BImSchV durch die Zusatzbelastung der Windener­gie­anlagen indes nicht, weil der Gesamtpegel mathematisch unver­ändert bleibe. Dass und warum diese Worst-Case-Betrachtung zulasten des Klägers rechtswi­drig sein könnte, ist – schon weil der Kläger dies nicht zur Kenntnis nimmt – nicht darge­legt und erschließt sich dem Senat auch im Übrigen nicht.

55

An diesem Ergebnis änderte schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung prominent ins Feld geführte Lärmaktionsplan der Stadt H. selbst dann nichts, wenn er – was indes mindestens fernliegend erscheint – im immissionsschutz­rechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich Relevanz haben könnte. Denn dieser galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 14. Mai 2024 noch nicht.

56

Soweit der Kläger einwendet, dass der „Worst Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Tem­peraturen unter null Grad nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Ein­haltung der Richtwerte ohne Relevanz. Für die geplante Anlage lag bei Be­scheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszu­ge­hen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognosever­fahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem der Parameter Cmet auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmis­sions­prognose (dort S. 14, 40). Ohne eine meteorologische Korrektur können unter­schiedliche Witte­rungsbedingungen jedoch nicht zu einer Erhöhung des Schall­pegels führen; eine Wetterlage, bei der Cmet = 0 die Ausbreitung unter­schätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlun­gen entschieden, wie dem Prozess­be­vollmächtigten des Klägers bekannt ist.

57

Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 47-49, vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers be­teiligt); ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, BauR 2023, 440 = juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 104, und vom 5. Ok­tober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff.

58

Eine erkennbare argumentative Auseinandersetzung hiermit ist seinem Vortrag indes (weiterhin) nicht zu entnehmen; er erschöpft sich viel­mehr in der Wiederho­lung der gutachterlich widerlegten Thesen unbekannter Genese. Fach­wissen­schaft­liche Ver- oder Nachweise fehlen jedenfalls vollständig.

59

Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand des Klägers, es fehlten Messberichte zu den Im­mis­sionen bzw. Emissionen, (auch) hier ersichtlich an der Sache vorbei.

60

Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. Novem­ber 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 50, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 121, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 27, und vom 19. Ja­nuar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 38.

61

Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen Vermessungen von Wind­ener­gieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie greifen nicht durch. Mit seinem Vor­halt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigen­interesse, legt er keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Seiner Bean­standung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergan­gen­heit nach Befragung von Sachverständigen entschieden, dass Tem­peratur und Luftdruck lediglich die Leis­tungs­kurve einer pitch-gesteuerten Windener­gie­anlage (wie vorliegend) verän­dern, also den Betriebszustand, bei dem die Nenn­leistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt. Denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lau­ter. Weil sich die Leis­tungskurve ver­ändert, wird quasi der Punkt, an dem der lauteste Be­triebszustand er­reicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links ver­scho­ben.

62

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. No­vem­ber 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 53-55, und vom 24. Febru­ar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt).

63

Die Forderung des Klägers nach einer Überwachung des Schallverhaltens mittels einer Schall-Dauermessstation bzw. nach einem Zugang zu den „data-logs“ ist schon nach dem Vorstehenden nicht gerechtfertigt. Der Versuch einer rechtlichen Her­lei­tung dieses Begehrens wird im Übrigen nicht einmal unternommen. Unbe­scha­det dessen betreffen die genannten Maßnah­men – wie auch die Monita hin­sichtlich einer Abnahmemessung – die der Genehmi­gungser­teilung nachge­lager­te Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie geben dage­gen kei­nen Aufschluss darüber, ob die Vo­raussetzungen für eine Genehmi­gungs­er­tei­lung vor­liegen.

64

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31.

65

Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Genehmi­gungs­be­hörde bei Vor­liegen einer Dreifachvermessung auf eine Abnahmemessung ver­zichtet. Die Entscheidung zu­guns­ten einer Abnahmemessung ist in diesem Fall fachlich nicht geboten. Dies ent­spricht insbesondere den Hinweisen zum „Schall­immis­sions­schutz bei Windkraft­an­lagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemein­schaft Im­missionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 4.4). Im Übrigen ist die Ge­neh­migungsbehörde auch bei Ver­zicht auf die Forderung einer anlasslosen Mes­sung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die er­fahrungsgemäß gehäuft in der ersten Be­triebsphase von Windenergiean­la­gen auftreten, als Anlass für eine Über­wachungs­messung zu nehmen.

66

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 58; Agatz, Windener­gie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutz­rechtliche Über­wachung“.

67

Die grund­le­gen­den Einwände, die der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtig­ter auch in diesem Verfahren gegen das Interimsverfahren, das sie aufgrund der tech­­nischen Entwicklung der Windenergieanlagen für nicht mehr anwendbar hal­ten, erhoben haben, sind aus Sicht des Senats weiterhin nicht geeignet, das fach­­wis­senschaftlich aner­kann­te und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrich­terliche Rechtsprechung be­stä­tigte Be­rechnungsmodell des Interimsverfahrens durch­grei­­fend in Zweifel zu zie­hen.

68

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 36 ff., vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 103 ff., vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 61, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 122 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 50 f., vom 12. Janu­ar 2024 - 22 D 102/23.AK -, RdE 2024, 475 = juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff., Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschluss­ausfertigung S. 19 (dem Prozessbe­voll­mächtig­ten des Klägers bekannt); OVG Ber­lin-Bbg., Ur­teil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28.

69

Eine fachwissenschaftliche Plausibilisierung ihrer Auffassung, das Interims­ver­fahren lege fälschlicherweise die Rotornabe als punktförmige Quelle und nicht die Lärmentwicklung an den Rotorblättern bzw. deren Spitzen zu Grunde, weshalb der Schallimmissionsprognose richtigerweise ein um die Länge des Rotorblatts (hier 69 m) verringerter Abstand zu seinem Grundstück zu Grunde zu legen sei und es sich ferner um eine Flächenschallquelle handele, ergibt sich aus dem Vor­trag des Klägers nicht.

70

Im Gegenteil lässt die von ihm angeführte und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt geförderte Untersuchung „Noisy.Blade“ klar erkennen, dass die Haupt­ge­räuschquellen von Windenergieanlagen das Maschinenhaus und vor allem das Vorbeistreichen der Rotor­blät­ter am Mast sind (dort S. 10: „Die Peaks im Zeit­verlauf des Summenpegels stellen die Rotorblattdurchgänge dar.“). In beiden Fällen ist aber nicht ersichtlich, dass die Rotorblattlänge einen Einfluss auf den Ab­stand der Quelle zum Wohnhaus des Klägers ha­ben könn­te. Im Übrigen findet sich in dieser Un­tersuchung auch kein Hinweis darauf, dass das Prognosemodell des Interims­verfahrens unzu­rei­chend sein könnte, vielmehr wird festgehalten, dass die Studie und ein dauerhaftes Schall-Monitoring langfris­tig eine Abkehr von den Worst-Case-Annahmen im Schall­immissionsschutz, in der Folge einen effek­ti­veren Betrieb der Anla­gen und die Nutzung zusätzlicher wohnnäherer Flächen ermöglichen könne (dort S. 5). Insgesamt geht es auch nicht um die Lautstärke an sich, son­dern um die Iden­ti­fizierung charakteristischer Änderungen des Strö­mungsgeräuschs („akustische Signaturen“). Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine quantitative Bewertung der Schallemissionen im Ver­suchsaufbau wegen der Positionierung der Mess­position (am Mastfuß) und der fehlenden Kali­brierung des eingesetzten Mikrofons nicht möglich ist (dort S. 15, Hervorhebung nur hier).

71

Die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht nicht auf das In­terimsverfahren zurück, sondern findet sich vielmehr in Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist. Danach gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punkt­quel­len emittiert wird. Davon zu unterscheiden sind ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen- oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann). Solche Flä­chenquellen sind durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist. Darum geht es hier nicht. Hinzu kommt, dass das in der DIN ISO 9613-2, Nr. 5, vorgeschrie­be­ne Berechnungsverfahren entsprechend dem Worst-Case-Ansatz auf der Annahme von Mitwindausbreitungsbedingungen beruht, weil dabei – anders als bei Quer­wind – nach dem forschungsbasierten Erkenntnisstand mit den höchsten Immis­sionen zu rechnen ist. Bei der dem Vortrag des Klägers zugrundeliegenden An­nahme, dass die Rotorblätter zum Immissionsort zeigen und so näher an diesen heranreichen, können indessen weder Mit- noch Gegenwindbedingungen vorlie­gen, weil eine solche Rotorstellung nur bei Querwind in Betracht kommt. Ausge­hend davon wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen.

72

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 39, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 108; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl 2023, S. 124 insbes. unter Hinweis auf die sog. Uppenkamp-Studie aus dem Jahr 2014.

73

Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter übersieht zudem, dass nach sei­ner ei­genen Quelle Schallquellen nur dann nicht als Punkt-, sondern als Flä­chen­schall­quellen betrachtet werden sollen, wenn der Abstand der Schallquelle zum Immissionsort weniger als 70 % der Größenausdehnung der Quelle beträgt. Das wären hier bei Annahme des Klägers circa 96 m, tatsächlich liegt der Abstand bei mehr als dem Sechsfachen. Die Empfehlung „besser bei einem Vielfachen“ ist damit ebenfalls mehr als erfüllt. Die Annahme der Klagebegründung widerlegt sich mithin selbst.

74

In dieser Betrachtung liegt auch entgegen der in den Raum gestellten, aber er­neut nicht weiter plausibilisierten These des Klägers keine „Ungleichbehand­lung“ mit einem Gewerbegebiet. Hier werden bereits (bestenfalls) Äpfel mit Birnen ver­glichen, schon weil eine Windenergieanlage unabhängig von deren – wie gesagt – ebenfalls nur propagierten Ausdehnung nur eine Schallquelle und nicht mehre­re darstellt. Für einzelne Gewerbebetriebe innerhalb eines Gewerbegebietes gilt jedenfalls (ebenfalls) eine Einzelfallbetrachtung. Dem in der mündlichen Verhand­lung wörtlich so – und damit in einer einen Sinngehalt nicht erkennen lassenden Form – gestellten Beweisantrag,

75

„Zum Beweis der Tatsache, dass Der Lärm und Schall überwiegend über die Flächen der Ro­to­ren abgestrahlt und bei einer Länge der Roto­ren vor Ort mit folglich ca 20.000qm überstriche Ro­torfläche pro Anlage und durch die vier Anlagen eine Fläche von ca. 80.000qm Schall ausbreiten kann nur eine Prognose zu einem Flächen­schall­quelle (statt bisher Punktschallquelle) einen „worstcase" im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG abbilden, ohne gegenüber parallel auch nach dem BImSchG einzustufende Ge­wer­begebiete als Flächenschallquelle diskriminiert zu werden, , wird beantragt ein Sachverstän­digen­gut­achten einzuholen.“,

76

war daher nicht nachzugehen.

77

Ungeachtet dessen ist nach den gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht erkenn­bar, dass das vom Kläger postulierte Heranrücken der Schallquelle an sein Wohn­haus um 69 m zu einer Überschreitung der genannten Immissions­richtwer­te führen könnte, die nach der - wie ausgeführt - belastbaren Prognose deutlich - um mehr als 3 dB(A) - unterschritten werden.

78

Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf, dass das für Windenergieanlagen geltende Betzsche Gesetz - betreffend das Verhältnis von mechanischer Leistung und Nutzleistung im Sinne eines „maximalen Erntegrades“ - nach seiner Auffassung überholt sei. Hierbei handelt es sich zum einen schon um eine bloße pauschale Behauptung. Zum anderen erschließt sich aber auch nicht, inwiefern dies dazu führen soll, dass die eingeholte Schallimmissionsprognose, der konkret benannte Schallleistungspegel zugrunde liegen, unzutreffend ist. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger be­schränkt sich im Rahmen seiner Klagebegründung vom 6. Juni 2025 insofern auf die Behauptung von „Folgen für die Emissionsentwicklung (Lärm)“. Zugleich räumt er aber ein, dass die von ihm ins Feld geführte Studie „Einheitliches Im­puls­modell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime hinweg“ vom 21. Au­gust 2024 solche Folgen „nicht thematisiert“.

79

Ebenso wenig zieht der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf „Wind­rademissionen von rheologischer Natur“ das fachwissenschaftlich aner­kann­te In­terimsverfahrens durchgreifend in Zweifel. Inwiefern „komplexe Luftwir­bel“ oder „komplexe getaktete Luftströmungen“ im Nachlauf der Anlage „am Auf­treff­ort zu einer Schallquelle werden“ sollen, macht dessen eigener Vortrag nicht ein­mal ansatzweise deutlich. Die weitere Bezugnahme auf den - nur mit einer rudi­men­tären und damit nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügenden Über­setzung eingereichten - Aufsatz „Modeling wind farm noise emission and propa­gation: effects of flow and layout“ von Colas, Emmanuelli, Dragna und Stevens aus August 2025 ist schon deshalb nicht weiterführend, weil in dessen Zen­trum der Betrachtung Windfarmen und gerade nicht Einzelanlagen, wie hier streitgegenständlich, stehen („The wake superposition modifies sound focusing leading to different amplifica­tion area than for an isolated turbine. [...] These phenomena are not captured by models based on isolated turbines.”). Im Übrigen kann es sich insoweit allenfalls um einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs handeln. Es ist in diesem Zu­sammenhang nicht Aufgabe des Gerichts, durch Beweisaufnahmen oder andere eigene Aufklärungsmaßnahmen wissen­schaft­liche Forschung zu betreiben.

80

Ungeachtet dessen wäre eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immis­sions­schutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen aufgrund neuer – hier erst im August 2025 publizierter – fachlicher Erkenntnisse eine nach­trägliche Änderung der Sachlage, die die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berührte und nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkte.

81

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.

82

Gleiches gilt für die ebenfalls in englischer Sprache ohne hinreichend verlässliche Übersetzung vorgelegte M.I.T.-Ausarbeitung „Unified momentum model for rotor aerodynamics across operating regimes“ von Liew et al. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen so ebenfalls bereits nicht die Anforderungen des § 184 GVG erfüllt, geht es dort offenbar im Kern um die Vereinfachung der bisher genutzten Modelle durch Annahmen, die den Verzicht auf bisher erforderliche Korrekturfak­toren ermöglichen sollen. Dass bisherige Modelle die Lärmentwicklung systema­tisch unterschätzen oder gar generell ungeeignet sein könnten, wie es der Kläge­r daraus meint ableiten zu können, stellt die Studie – soweit ersichtlich – nicht fest. Ebenso wenig ist erkennbar, woher der Kläger, genauer wohl sein Prozess­bevoll­mächtigter, die Erkenntnis nimmt, dieser (Einzel-)Beitrag stelle nunmehr den all­ge­meingültigen Standard der Schallimmissionsprognose dar. Das nimmt die Stu­die nicht einmal für sich selbst in Anspruch.

83

b) Dem Kläger unzumutbare Belastungen durch Infraschall oder tief­fre­quenten Schall – ggf. in Form von Körperschall – sind ebenfalls nicht zu erwarten. In der Recht­sprechung des erkennenden Gerichts und – so­weit ersichtlich – aller an­de­ren Obergerichte ist geklärt und vom Bundesverwal­tungs­gericht gebilligt, dass Infra­schall – wie auch tief­frequenter Schall und Kör­perschall – durch Windener­gie­­anlagen im Allge­mein­en un­ter­halb der Wahr­neh­mungs­­schwelle des mensch­lichen Gehörs liegt und nach dem bishe­ri­gen Stand wis­sen­schaftlicher Erkennt­nisse grundsätzlich nicht zu Gesund­heits­­­ge­fah­ren führt.

84

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 43 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 78 ff., vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Fe­bru­ar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Ok­tober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung an­derer Ober­­gerichte.

85

Sämtliche Studien, die der Kläger aufgeführt hat oder die dem Senat ander­weitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, erge­ben aller­dings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immis­sionen oder Infraschall durch Wind­ener­gieanlagen oder nachweisbare ge­sund­heits­schäd­­liche Auswirkungen.

86

Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 45, vom 27. Mai 2025 ‑ 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 80, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = ju­ris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; sie­he auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.

87

Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung.

88

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.

89

Warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor diesem Hintergrund meint die These aufstellen zu können, diese Feststellungen bezögen sich allesamt nur auf viel kleinere Windenergieanlagen und könnten heute nicht mehr herange­zo­gen werden, ist schon angesichts des Datums der Entscheidungen nicht ver­ständ­lich, zumal dabei (weiterhin) ignoriert wird, dass Windenergieanlagen inzwi­schen nach dem Stand der Technik regelmäßig infraschallentkoppelt errichtet werden (können).

90

Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2025 – 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = ju­ris Rn. 89 ff., sowie McKenna, „Da werden My­then verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Ja­nuar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicks­studie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1.

91

Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag des Klägers demgegenüber nicht.

92

Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKen­na, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infra­schall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022.

93

Soweit er auf die - ebenfalls in einer lediglich rudimentären („Machine Translated by Google“) und nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügen­den Über­set­zung eingereichte - Studie von Ken Mattsson u. a. „Effiziente Finite-Differen­zen-Modellierung der Infraschallausbreitung in realistischen 3D-Umge­bun­gen: Vali­die­rung mit Windturbinenmessungen“ Bezug nimmt, ergibt sich nicht anderes. Denn nach dieser Studie heißt es ausdrücklich (dort Seite 3), dass die gesund­heit­lichen Auswirkungen von Infraschall aus Windkraftanlagen nach wie vor un­geklärt seien („remain unresolved“), vor allem aufgrund von Beschränkun­gen („limitations“) in bestehenden Laborstudien. Bislang habe kein kontrolliertes Ex­periment den charakteristischen pulsierenden Infraschall moderner Windkraft­anlagen präzise reproduzieren können. Eine wissenschaftlich fundierte Studie müsse daher eine realistische Nachbildung von pulsierendem Infraschall, Expo­sitionszeiten von mehreren Wochen, eine ausreichend große und heterogene Teilnehmergruppe – einschließlich Personen mit bekannten Empfindlichkeiten wie Migräne – sowie die Einbeziehung von Experten für Otoneurologie und Hals-Na­sen-Ohren-Heilkunde umfassen. Bis solche Studien abgeschlossen seien, sei es verfrüht, endgültige Schlussfolgerungen zu den gesundheitlichen Auswirkun­gen von Infraschall aus Windkraftanlagen zu ziehen.

94

Selbst bei einem anderen Inhalt der Studie von Mattsson u. a. ergäbe sich im Übri­gen erneut, dass neue fachliche Erkenntnisse – deren Veröffentlichung in einer Zeitschrift („Applied Acoustics 243 (2026)“) hier sogar erst für 2026 vor­ge­sehen ist – eine nachträgliche Änderung der Sachlage wären, die die Rechtmä­ßig­keit der Genehmigung nicht berührten und nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese zu Gunsten des Anla­genbetreibers wirkten.

95

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.

96

Des Weiteren war angesichts dessen auch eine rechnerische Prognose der tieffrequenten Schall­immissionen im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.

97

Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Leitsatz 2 und Rn. 74 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.

98

Vielmehr erweisen sich die prognostischen Einschätzungen in der Schall­im­mis­sionsprognose vom 18. Januar 2023 (dort S. 24) sowie im Genehmigungsbe­scheid vom 14. Oktober 2024 (dort S. 39) und im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2025 (dort S. 3) insoweit als hinreichend. Diese kommen zu dem Ergeb­nis, dass die Schallanteile von Windenergieanlagen im tieffrequenten Bereich (< 90 Hz) typischerweise nicht derart ausgeprägt seien, um in immissionsrelevanter Entfernung (≥ 300 m) zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu einer erheb­lichen Belästigung der Nachbarschaft gemäß TA Lärm zu führen. Bei Windener­gieanlagen werde die Wahrnehmungsschwelle des Menschen nach DIN 45680 (Messungen und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen) bei Weitem nicht erreicht. Darüber hinaus zeigten Messungen, dass eine Windenergieanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Hauptanteil komme vom Wind selbst und zwar unabhängig von der Windenergie­anlage.

99

Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf sein Wohnhaus durch Körperschall zu erwarten wären. Seine diesbezüglichen um­fang­rei­chen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt,

100

zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 51, vom 15. Novem­ber 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 73, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 82, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f.,

101

und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevoll­mäch­tigten des Klägers vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht er­schöpfend behandelten Vermutungen hinaus.

102

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 11 ff., und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff.

103

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall.

104

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 86, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22.

105

Mit Blick auf die auch in diesem Verfahren wieder ausführlich zitierte „Baudyna­mische Untersuchung“ der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017, räumt der Pro­zessbevollmächtigte selbst ein, dass diese Unter­suchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheit­lichen Beein­trächtigungen oder Schä­den an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang beste­he. Im Übrigen wird danach lediglich vermu­tet, dass die Bauwerksschwin­gun­gen von Windenergieanlagen herrührten. Diese liegen mit 0,2 mm/s in hori­zon­taler Richtung und 0,1 mm/s auch nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fach­wis­senschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 (wohl) auf­geführten sog. Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s – und dies bei einem Ab­stand der dort vorhandenen Wind­energie­anlagen, der ge­ringer ist als der hier in Rede ste­hende. Diese Anhaltswerte beziehen sich ent­gegen der Auffassung des Klägers nach den Angaben des Gutachtens ausdrück­lich auf Dauererschüt­te­rungen und nicht auf die von ihr angeführten kurzfris­tigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbei­ten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die vom Kläger ausführlich und offen­sicht­lich zustimmend zitierte Ausar­beitung des LANUV/LANUK NRW zu dem Ergeb­nis, dass Gebäudeschäden bei Einhaltung der in der Norm genann­ten Anhalts­werte nach den bishe­rigen Erfahrungen nicht aufträ­ten. Der Ausarbei­tung ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich selbst bei Sprengun­gen mit 100 kg Sprengstoff Schwin­gungen in einer Entfer­nung von 300 m kaum mehr auswirkten.

106

Dass es bei diesem Befund selbst bei län­ger andauern­den Starkwind­phasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschall­immissionen durch den auf die Haus­wände treffenden – nach Vorstehendem al­len­falls mini­malen – Körper­schall in­nerhalb der Wohnräume kom­men könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Ausführungen des Klägers auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Fol­gen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in die­sem Zusam­menhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung des Kläge­rs gerade nicht aus.

107

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 82 f., und vom 22. Novem­ber 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N.

108

Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Kör­perschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon in dem Gebäude des Klägers ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln.

109

Vgl. ausführlich zum Ganzen auch OVG NRW, Ur­teil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 38 ff. („keine deutlich wahr­nehm­baren tieffrequenten Geräusche durch die Windenergieanlagen in Innenräumen in mehr als 700 m Entfernung zu erwarten“); für eine Ent­fer­nung von 500 m BVerwG, Beschluss vom 30. Sep­tember 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.

110

c) Soweit der Kläger Luftver­unreinigungen durch den Abrieb von Mikroplastik­par­tikeln, BPA und PFAS geltend macht, erschöpft sich sein Vortrag in allge­meinen Betrachtungen zu seiner Meinung nach bei Genehmi­gungen von Windenergie­anla­gen erforderlichen Prüfungen bzw. ihrer Über­zeugung nach feststehenden Ge­fah­ren oder Schädigungen. In der Rechtsprechung des Gerichts ist indes ge­klärt, dass das von ihm gesehene Besorgnis­potenzial jedenfalls keine subjektiven Rech­te des Klägers verletzen kann.

111

Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 -8 D 181/23.AK -, juris Rn. 155 ff., vom 15. No­vem­ber 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 70 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff.

112

Auf die zumindest dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Ausfüh­rungen zu dessen mit dem hiesigen wenigstens im Wesentlichen identischen Vor­trag in den vorgenannten Verfahren wird Bezug genommen.

113

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Hinblick auf Luftverunreini­gungen durch die TA Luft konkretisiert. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Im­missionswerte für Partikel PM10 und PM2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastik­par­tikel – wenn sie entsprechende Größen aufweisen – hierunter fallen mögen,

114

vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 89, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 156, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 94 und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 203,

115

lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf seinem Grund­stück zu einer Überschreitung eben dieser Richtwerte führen könnte. Seine Aus­führungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflä­chen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche ge­ben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Richtwertüberschreitung im konkreten Fall. Dies gilt namentlich in Anbe­tracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einher­ge­hend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten.

116

Ferner ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grund und Boden kontaminiert.

117

Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 15. No­vem­ber 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 93 ff., vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 81 ff., und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 201 ff., 208 ff., 215 ff., Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 27 ff.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 22 AS 24.40028 -, ZUR 2025, 238 = juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 25. Februar 2025 – 22 A 23.40005 u. a. -, ZNER 2025, 259 = juris Rn. 80.

118

An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbrin­gens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest. Konkrete Anhaltspunkte für die von ihm vertretene Annahme, dass Mikroplastik oder sonstige Mikropartikel, die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodieren könnten, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaf­ten besäßen, zeigt er nicht auf. Dass Mikropartikel infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Auf­nahme in den menschlichen Organismus gelangen könnten, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Die Anlage entspricht soweit ersichtlich voll­ständig den derzeit bestehenden recht­lichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versa­gung der im­mis­sions­schutzrecht­lichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vorn­he­rein ausscheidet.

119

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 94, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 162.

120

Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der vom Kläger thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windener­gie­an­lagen gebrachten PFAS und der chemischen Verbindung BPA keine wis­sen­schaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beein­träch­tigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelt­einwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unab­hängig von der Frage, ob bzw. in welchem Um­fang diese Stoffe in den geneh­mig­ten Anlagen und insbesondere, worauf es al­lenfalls ankommen könnte, in den – nach dem Vor­trag des Klägers – erosions­gefährdeten Teilen überhaupt enthalten sein wer­den.

121

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 101, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Be­schlüs­se vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK ‑, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. Sep­tember 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f.

122

Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist, wie auch einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniser­re­gender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig einge­schränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die Erosion an den Rotorblättern ohnehin in erster Linie die äußere Schutzschicht betrifft. Der Kläger selbst be­zieht sich insoweit etwa auf eine Studie der TU Braunschweig, die sich mit dem Abrieb von Farbpigmenten befasst.

123

Besonders bemerkenswert erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sich offenbar deshalb jeglicher Substantiierungsnotwendigkeiten durch Verweis auf die Landtagsdrucksache 18/5539 enthoben sieht. Dabei wird igno­riert, dass die wörtlich zitierte Passage gerade nicht eine Einschätzung der Lan­des­re­gierung NRW darstellt, sondern es sich um die Vorbe­merkung der Autoren – drei Abgeordnete der AfD-Fraktion – zu ihrer An­frage han­delt. Anders als die Klägerseite vermag der Senat diese Positio­nierung dreier Landtagsabgeordneter nicht als Beleg eines „Allgemeinwissens“ zu ver­ste­hen, zumal der Inhalt der Vorbemerkung, den sich die Klägerseite offenbar zu ei­gen macht, sich jedenfalls jeglicher wissenschaftlicher Fundierung enthält. Die offenbar im Anschluss an einen entsprechenden Vorhalt des 8. Senats des erkennenden Gerichts einge­fügte Rechtfertigung, der zuständige Minister habe dem nicht widersprochen, bedarf aus Sicht des Senats keiner ernsthaften Würdigung.

124

Die Einschätzung des Senats wird auch durch das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesi­gen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.).

125

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 99, und vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 103 f.

126

Dementsprechend verfängt der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klä­gers auf die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19. September 2024, wo­nach die Verwendung von Unecafluorhexansäure („PFHxA“) und PFHxA-ver­wand­ten Stoffen, einer Untergruppe von PFAS, in einigen Bereichen (wie etwa in Verbrauchertextilien, Pizzakartons und einigen Kosmetika) eingeschränkt wird, ebenfalls nicht.

127

Gleiches gilt für das Urteil des EuGH vom 25. Juni 2024 - C-626/22. Die danach geforderte präventive Prüfung von Gesundheits­ge­fah­ren im Rahmen eines im­missionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzlich vorgesehen und hier auch erfolgt. Die Erfolg­losigkeit der Klage basiert hier nicht auf einer unterlasse­nen Prüfung von durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen Gesundheits­gefahren, sondern auf der Überzeugung des Senats, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Be­ste­hen solcher (konkreten) Gesundheitsgefahren vor­liegen.

128

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025

129

- 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 94, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 171.

130

Im Übrigen genügt das Vorbringen, soweit der Kläger teilweise gänzlich pau­schal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch Seiten 63 bis 68 des Kla­ge­begründungsschriftsatzes vom 6. Juni 2025), nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pau­schal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren.

131

Vgl. entsprechend zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, juris Rn. 16; darauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klä­gerin auch bereits in den Verfahren OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 96, vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 101, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 172, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 99, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 143, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 206, hin­ge­wiesen worden.

132

Nach dem Vorstehenden spricht auch nichts dafür, dass - wie vom Kläger ge­fordert - zu seinem Schutz besondere Regelungen hinsichtlich des Abrisses bzw. der Entsorgung der Anlage hätten getroffen werden müssen. Einen Verstoß ge­gen seine Nachbarrechte hat er insoweit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

133

Entsprechendes gilt für den vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. No­vem­ber 2025 geltend gemachten Abrieb durch Blitzeinschläge, die zu „mecha­nischen Schäden an den Rotoren“ führen sollen. Im Übrigen ist dieser Vortrag nach § 6 UmwRG ohnehin präkludiert.

134

d) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine dem Kläger unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG wegen unzu­reichender Brandschutzvorkehrungen zu erwarten.

135

Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrecht­liche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die von der Vor­schrift des § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von ca. 54 m hinsichtlich seines Wohnhauses um deutlich mehr als das Zehnfache über­schrit­ten wird. Dieses liegt etwa 590 m von dem Vorhabenstandort entfernt.

136

Unabhängig davon trägt der Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein soll­ten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf Grund­stücke in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbe­standteil (dort Nebenbestimmung Nr. 3.7.16.) erklärten Brandschutzkonzept der Dipl. Ing. L. Z. vom 31. März 2023.

137

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, bei einem Brand der Ro­toren bzw. der Gondel könnten die in den eingesetzten Kunststoffen verar­beite­ten Carbonfasern freigesetzt werden und aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigen­schaften namentlich als lungengängige Partikel krebserregend wirken, führt das nicht weiter. Denn der Kläger geht selbst davon aus, dass nach einer Studie des Umweltbundesamtes eine solche Bildung von lungengängigen Teilchen erst ab einer Temperatur von 600° C anzunehmen ist. Bei einem Rotor- oder Gondel­brand sind aber gerade keine zusätzlichen Brandlasten ersichtlich, die zu derart hohen Temperaturen führen könnten. Allein der klägerische Verweis auf die in­nere Konstruktion der Rotoren aus Balsaholz genügt insofern nicht. Gerade auch vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um ein mit einem Flugzeugabsturz vergleichbares Katastrophenszenario, bei welchem insbesondere der Treibstoff als Brandverstärker wirkt. Die klägerische Argumentation ist damit schon in ihrem Ausgangspunkt nicht fundiert. Sie ist von Voraussetzungen abhängig, die im Fal­le eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall nicht vorliegen. Im Übri­gen ist eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinaus­gehende Ge­fahr insoweit auch mit Blick auf die in Rede stehenden Abstände nicht ersichtlich.

138

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 107, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 110, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 113, und vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 ff.

139

e) Ebenso wenig ist der Kläger durch sonstige mögliche - nicht nur infolge ei­nes Brandes eintretende - Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allge­mei­ne Le­bensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Ab­wehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, namentlich kein Nullrisiko, bean­spruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.

140

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 27. Ok­tober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 112, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Be­schluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16.

141

Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, durch die besondere Nähe der Anlage zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unvorhersehbare Folgen, da sie im Bereich etwa des Trümmereinschlags von Rotorenteilen liege, stellt sich ei­ne konkrete Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der ge­planten Anlage zu seinem Wohnhaus von circa 590 m auch unter Berück­sichti­gung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar.

142

Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus der Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. Y. Ingenieurge­sell­schaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschrei­tung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen.

143

Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. Novem­ber 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 115, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 118, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 99 f., Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57.

144

Auch liegen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klä­gers zu Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB seiner Auf­fassung nach gebilligten Unfallgefahren neben der Sache. Gegenstand der bau­rechtlichen Norm ist lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des baupla­nungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Liegt eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG - anders als im hiesigen Fall - beachtliche konkrete Unfallgefahr vor, änderte an der daraus folgenden Unzulässigkeit des Vorhabens auch § 249 Abs. 10 BauGB nichts.

145

Schließlich ist der weitere Vortrag des Klägers, die vermehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, sondern auch sein Wohn­gebäude, erst mit Schriftsatz vom 5. November 2025 erfolgt und des­­wegen nach § 6 UmwRG präkludiert. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine bloße Vertiefung des Vortrags im Rahmen der Klagebegründung zur Brand­gefahr an der Anlage selbst infolge von Blitzen. Im Übrigen ist eine konkre­te Ge­fährdung des Wohnhauses des Klägers aufgrund vermehrter Blitztätigkeit mit Blick auf die gegebe­ne Distanz zur Anlage von knapp 600 m aus sich he­raus schon nicht nachvollziehbar, zumal der Windenergieanlage aufgrund ihrer Höhe dann ja gleichsam eine Funktion als Blitzableiter zukommt, und wird vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch nur ohne jeden wissenschaftlichen Beleg als bloße Hypothese in den Raum gestellt. Die nur entfernte Möglichkeit eines Unfalls infolge Blitzeinschlags begründet keine konkrete Gefahr.

146

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 112 f., vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK -, juris Rn. 104, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 159.

147

Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellte Beweisantrag,

148

„Zum Beweis der Tatsache, dass durch die üblichen 10 Blitzeinschläge p.a. pro Windanlage gemäß BWE Betreiberbrief 4/2024 Seite 40ff auch die für die Kläger/Anwohner aufgrund des

149

ggfls. hohen Grundwasserspiegels und iVm der hydrogeologischen Situation Blitzstrecken durch Wasseradern u.ä. auch in die Hofanlagen und die Wohnhäuser der Kläger mit unabsehbaren Fol­gen gelangen können (Blitzableiter verstärken diese Folgen), wird beantragt ein Sachver­ständi­gengutachten einzuholen.“,

150

war daher aus den im Sitzungsprotokoll ausgeführten Gründen abzulehnen.

151

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass – wie der Prozess­be­vollmächtigte des Klägers den mit Vorhaben der Windenergie befassten Senaten des Gerichts inzwischen standardmäßig vorhält – „freie Bahn auch für tödliche Unfälle“ bestehe bzw. deren Rechtsprechung „das Leben relativiere(nde)“. Vor dem Hintergrund dieser beständig geäußerten Polemik des Prozessbevoll­mäch­tigten des Klägers sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass selbst diesem trotz seiner gerichtsbe­kannt jahrzehntelangen Tätigkeit im Bereich der Windenergienutzung kein konkreter Fall eines solchen tödlichen Unfalls – zu­mindest für den Senat gilt das auch hinsichtlich Körperverletzungen – im Bun­desgebiet, erst recht nicht im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts, bekannt ist, während etwa durch das Führen von Kraftfahrzeugen, wie es auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers praktiziert, in Deutschland in dieser Zeit mehrere zehntausend Menschen – viele davon ohne Nutzung motorisierter Trans­­­portmittel – ums Leben gekommen sind.

152

2. Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte des Klägers unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.

153

a) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der circa 590 m vom Wohn­haus des Klägers entfernt liegenden Windenergieanlage scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rück­­sichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Ab­stand zwischen der Windenergieanla­ge und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zwei­fache der Anlagenhöhe beträgt.

154

Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 13. De­zem­ber 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 39, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 122, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leit­satz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Ok­tober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff.

155

Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Wind­ener­gieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken ein­ge­halten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen aty­pi­schen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht.

156

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, ju­ris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Ja­­nuar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46.

157

Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der gegebenen Entfernung von 590 m zu der genehmigten Anlage und damit etwa dem 3,3fachen der Anlagenhöhe hier nicht ersichtlich. Ein solcher liegt schon mit Blick auf die Lage des Wohnhauses im Außenbereich mehr als fern. Anderes wird von dem Kläger auch nicht (ansatzweise) dargelegt, er beschränkt sich vielmehr auf die in einem Satz ohne weitere Erläuterung in den Raum gestellte These, es ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung (S. 83 der Klagebegründung vom 6. Juni 2025).

158

b) Dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch durch eine mög­licherweise in diesem Kontext angesprochene Erhöhung von Hochwasser- und Überschwemmungsgefahren ausscheidet, wurde bereits ausgeführt.

159

c) Auch der vom Kläger befürchtete Wertverlust seines Grundstücks begrün­det keine unzumutbaren Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­waltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genom­men keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchti­gun­gen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wert­minderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.

160

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 142, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N.

161

Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchti­gung des Klägers mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Um­lage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben worden waren.

162

Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren und mit der – bemerkenswerten – Begrifflichkeit „Eigentumsaustausch“ umschriebenen Erwä­gungen des Klägers auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungs­an­sprüche von Anla­genbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demge­gen­über nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Un­gleich­­behandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründe­te, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windener­gie­anlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet danach ebenso aus.

163

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 145, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 140, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 246 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 234.

164

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die au­ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit er­stattungsfähig, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

165

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

166

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.