Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 169/21.NE·14.02.2021

Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt (§47 Abs.6 VwGO)

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-2 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag abgelehnt, weil weder schwere Nachteile noch sonstige dringende Gründe im Sinne des §47 Abs.6 VwGO substantiiert dargelegt wurden. Allgemeine Umwelt- oder unsubstantiiertes Gesundheitsvorbringen reicht nicht aus. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wegen fehlender Darlegung schwerer Nachteile und dringender Gründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Außervollzugsetzung einer Norm setzt die Darlegung erheblicher schwerer Nachteile oder sonstiger wichtiger, dringend gebotener Gründe voraus und ist strenger zu bewerten als der Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO.

2

Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen die Umstände den Erlass der Anordnung nahezu unabweisbar erscheinen lassen.

3

Zur Begründung schwerer Nachteile genügt nicht die pauschale Darstellung von Wirkungen auf Flora und Fauna; der Antragsteller muss darlegen, dass ihm persönlich rechtlich erhebliche Nachteile drohen.

4

Unsubstantiiertes Vorbringen (z. B. bloß behauptete Gesundheitsgefährdungen oder pauschale Artenschutzverstöße) rechtfertigt keine einstweilige Außervollzugsetzung; ein gescheiterter Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs. 6 VwGO§ 123 VwGO§ 41 GO NRW§ 13a BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat insgesamt keinen Erfolg.

3

Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-2 der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 103/20.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

4

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5

Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen.

6

Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019

8

- 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N.

9

Auf die Auswirkungen eines Planvollzugs auf Flora und Fauna im Plangebiet, die vom Antragsteller in den Antragsbegründungen vom 8.2.2021, 10.2.2021, 11.2.2021 und 12.2.2021 als "Vernichtung eines Ökosystems" kritisiert werden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil damit - unbeschadet der bisherigen faktischen Begünstigung der Wohnlage des Antragstellers durch Grünflächen und Bäume im nach der Planbegründung bereits durch den Bebauungsplan 8018-48 "L.------allee " als Wohnbaufläche ausgewiesenen Plangebiet - eine rechtlich erhebliche nachteilige Auswirkung für den Antragsteller nicht einhergeht. Der Antragsteller ist als natürliche Person von Rechts wegen nicht Sachwalter der Belange des Naturschutzes auf dem benachbarten innerstädtischen Grundstück. Ob die Beigeladene durch die vom Antragsteller geschilderten Abholzungsmaßnahmen gegen objektiv geltende Bestimmungen des Artenschutzrechts bzw. der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin verstoßen hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Soweit der Antragsteller sinngemäß eine Gefährdung für die eigene Gesundheit durch Freisetzung von Asbest bei Abrissarbeiten an dem Gebäudebestand im Plangebiet geltend machen will, fehlt es schon an der erforderlichen Substantiierung seines Vorbringens.

10

Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre.

11

Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015

12

- 4 VR 2/15 -, juris.

13

Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorliegen, wird gegebenenfalls abschließend im Hauptsacheverfahren - 7 D 103/20.NE - zu klären sein. Offensichtliche Mängel sind dem Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie dem Vorbringen im Hauptsacheverfahren - 7 D 103/20.NE - zu entnehmen. Dies betrifft namentlich die Rügen in der Begründung des Normenkontrollantrags vom 9.9.2020 zu Verstößen gegen § 41 GO NRW, § 13a BauGB sowie das Abwägungsgebot, denen die Beigeladene mit Schriftsatz vom 21.12.2020 auch in der Sache entgegen getreten ist.

14

Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

15

Danach haben auch die weiteren Begehren des Antragstellers keinen Erfolg, ungeachtet der Frage, ob sie im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sind.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden; denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt für die gegen Antragsgegnerin und Beigeladene gerichteten Anträge insgesamt einen Betrag von 20.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden vorläufigen Verfahrens zu halbieren ist.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.