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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1489/18.NE·08.04.2019

Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt – kein schwerer Nachteil

Öffentliches RechtBaurechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile während des Hauptsacheverfahrens. Das OVG NRW hat den Antrag als unbegründet abgelehnt, weil keine schwerwiegenden Nachteile ersichtlich sind. Insbesondere übersteigen prognostizierte Lärmwerte keine gesundheitlich relevanten Schwellen, und vertraglicher passiver Schallschutz schließt erhebliche Beeinträchtigungen aus. Materielle Zweifel an der Planrechtmäßigkeit sind nicht offenkundig und im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans als unbegründet abgewiesen (kein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dies dringend geboten ist.

2

Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans begründet nicht automatisch einen schweren Nachteil; erforderlich ist eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers.

3

Geringfügige Überschreitungen von Immissionswerten unterhalb gesundheitlich relevanter Schwellen sowie vertraglich zugesicherte passive Schallschutzmaßnahmen schließen die Annahme schwerwiegender planbedingter Nachteile mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus.

4

In summarischer Prüfung für einstweilige Anordnungen sind nur offenkundige und offensichtlich entscheidungserhebliche Mängel des Plans maßgeblich; komplexe materielle Fragen (z. B. Vereinbarkeit mit § 41 BImSchG) sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

Zitiert von (9)

3 zustimmend · 6 neutral

Relevante Normen
§ 47 Abs. 6 VwGO§ 123 VwGO§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB§ 41 BImSchG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den Bebauungsplan Nr. - Erweiterung Uniklinik - der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 86/18.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

3

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

5

Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil dar. Ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

6

Dies ist zunächst im Hinblick auf den planbedingten Zuwachs an Verkehrslärm, der voraussichtlich von der L.--------straße ausgehen wird, nicht zu erwarten.

7

Nach der Prognose zum Schallimmissionsschutz der Firma c. D.      vom 2.1.2018 und der 1. Ergänzung zu dieser Prognose vom 11.1.2018, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegen, ist zwar mit einer planbedingten Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV am Haus des Antragstellers von 3 dB(A) und unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Schallreflexion von 4 dB(A) auszugehen, der hier vom Gutachter zugrunde gelegte alleine kritische Beurteilungspegel für die Nacht von 49 dB(A) wird um maximal 2 dB(A) bzw. mit Berücksichtigung der Schallreflexion um 3 dB(A) überschritten. Die Schallimmissionen liegen damit allerdings deutlich unter dem für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung in der Nacht maßgeblichen Wert von 60 dB(A), aufgrund des nach der Planbegründung vorgesehenen, durch den städtebaulichen Vertrag vom 11.7.2018 zwischen der Antragsgegnerin und dem Universitätsklinikum B.      AöR auch zugunsten des Antragstellers verpflichtenden passiven Schallschutzes ist eine schwerwiegende planbedingte Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Schwere Nachteile für den Antragsteller sind infolge des Vollzugs des Bebauungsplans auch nicht im Hinblick auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation seines Grundstücks zu besorgen. Es ist auch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass es infolge der in Rede stehenden Verkehrsmengen zu einer vermehrten Feinstaubbelastung kommen könnte, die den Antragsteller schwerwiegend beeinträchtigen könnte.

8

Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre.

9

Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 86/18.NE - zu klären sein. Derartige Mängel sind jedenfalls nicht offensichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung geltend gemachten formellen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Namentlich ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass nach der Teilung der ursprünglichen Planung in die Bebauungspläne Nr. ….  und Nr. …. tatsächlich eine erneute Umweltprüfung notwendig gewesen wäre. Für einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB - den der Antragsteller geltend macht -, besteht nach dem gegenwärtigen Sachstand kein Anhaltspunkt. Die weiter geltend gemachten materiellen Mängel sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Insbesondere lässt sich die Frage, ob die Planung den Anforderungen des § 41 BImSchG genügt, im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht beantworten.

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Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Solche Erwägungen ergeben sich aus den vorstehenden Gründen weder aus dem planbedingten Verkehrslärmzuwachs noch im Hinblick auf andere den Antragsteller betreffende Gesichtspunkte.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.