Abweisung des Antrags auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das OVG prüfte, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO (Abwehr schwerer Nachteile oder sonstiger wichtiger Gründe) vorliegen. Die Voraussetzungen wurden verneint, da schwere Nachteile nicht substanziiert dargelegt und sonstige dringende Gründe nicht ersichtlich waren. Materielle Mängel sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO abgewiesen; Voraussetzungen schwerer Nachteile nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Außervollzugsetzung einer Norm nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt das substantielle Aufzeigen drohender schwerer Nachteile oder sonstiger dringender wichtiger Gründe voraus.
Die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind deutlich strenger als die allgemeinen Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO; sie rechtfertigen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen das Einschreiten.
Bloße Befürchtungen oder nicht substanziierte Einwendungen – etwa pauschale Behauptungen unzumutbarer Lärm- oder Verkehrsbelastungen – genügen nicht zur Begründung schwerer Nachteile.
Offensichtliche, bereits im Eilverfahren eindeutig feststellbare Mängel eines Bebauungsplans sind Voraussetzung für eine vorläufige Außervollzugsetzung; komplexe oder streitige Abwägungs- und Vereinbarkeitsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Bei vermeintlichen Widersprüchen zwischen textlichen Festsetzungen und zeichnerischen/planpraktischen Darstellungen ist eine lebensnahe, kontextbezogene Auslegung vorzunehmen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung des in Rede stehenden Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint.
Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht hinreichend aufgezeigt.
Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N.
Solche schweren Nachteile sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen zum Umfang des planbedingten Verkehrs. Dass es infolge dieses Verkehrs voraussichtlich zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommt, haben die Antragsteller mit ihren Einwänden gegen die Verkehrsprognose nicht substanziiert aufgezeigt, dafür ist im Übrigen auch aus den Akten nichts ersichtlich.
Soweit sie mit Schriftsatz vom 7.2.2023 bereits jetzt chaotische Verkehrsverhältnisse auf der Straße H. geltend machen und eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse durch das Vorhaben befürchten, ist damit eine für die Antragsteller unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation, die die Voraussetzungen eines schweren Nachteils erfüllen könnte, nicht hinreichend aufgezeigt.
Vgl. dazu allg. etwa OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 87/14.NE -, juris.
Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre.
Vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris.
Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorliegen, wird abschließend in dem Hauptsacheverfahren - 7 D 144/22.NE - zu klären sein.
Dies betrifft etwa die vorgetragenen Mängel der Abwägung im Hinblick auf die planbedingte Verkehrsbelastung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), die aufgeworfenen raumordnungsrechtlichen Fragen der Vereinbarkeit der Erweiterung des Betriebsgeländes mit Vorgaben des Landesentwicklungsplans sowie des Regionalplans (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) ebenso wie die Frage der Vollzugsfähigkeit des Plans (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) unter dem Aspekt hinreichender Entwässerung des Betriebsgeländes. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um offensichtliche Mängel, die bereits im vorliegenden vorläufigen Verfahren festgestellt werden könnten.
Vgl. zum Prüfungsmaßstab in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, juris.
Soweit die Antragsteller mit Blick auf die textliche Festsetzung 1.2 zu den zulässigen Vorhaben im Baugebiet einen Widerspruch sehen, weil die im Plan festgesetzte Ausstellungsfläche eine bauliche Anlage, aber von der textlichen Festsetzung nicht erfasst sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Bei lebensnaher Betrachtung unterliegt es, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16.2.2023 aufgezeigt hat, keinem Zweifel, dass die vom Vorhaben- und Erschließungsplan umfasste Ausstellungsfläche mit Rasenfugenpflasterung auch durch den Bebauungsplan zugelassen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.