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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1639/04·18.10.2004

Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Schließung von Fensteröffnungen in Brandwand

Öffentliches RechtBaurechtBrandschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Schließung von Fensteröffnungen in der zur Nachbargrenze gewandten Brandmauer anordnete. Streitgegenstand war die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung und der Fortgeltung einer 1962 erteilten, widerruflichen Befreiung. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Sachentscheidung: Die Öffnungen waren materiell illegal, die Befreiung erloschen, und das Einschreiten der Behörde zur Gefahrenabwehr ist gerechtfertigt. Die Anordnung, die Öffnungen entsprechend F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen, ist nicht zu beanstanden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ordnungsverfügung zur Schließung von Fensteröffnungen in der Brandwand wird abgewiesen; die angeordnete Verschließungspflicht ist rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbot von Öffnungen in als Brandwände auszugestaltenden Gebäudeabschlusswänden lässt im Regelfall keine Ausnahmen zu; die Behörde kann die Beseitigung bzw. den fachgerechten Verschluss anordnen.

2

Eine zunächst befristet oder widerruflich gewährte Befreiung von bauordnungsrechtlichen Verboten erlischt mit Ablauf der Frist bzw. durch Widerruf bzw. mit den sich verändernden Verhältnissen, sodass materielle Illegalität und Durchsetzungsbefugnis der Behörde verbleiben.

3

Finanzielle Belastungen des Eigentümers durch notwendige Umbaumaßnahmen begründen grundsätzlich keinen Verhinderungsgrund gegen behördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr.

4

Bei Anordnung des Verschlusses von Öffnungen in einer Brandwand kann die Behörde verlangen, dass der Verschluss die Feuerwiderstandsklasse F90 erfüllt und aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht; feststehende Verglasungen sind nur zulässig, wenn sie diese Kriterien und die erforderliche Standsicherheit erfüllen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 14 Abs. 1 Baupolizeiverordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk§ 33 Abs. 1 BauO NRW§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1352/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die von der Antragstellerin angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

4

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fensteröffnungen in der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenwand des Hauses der Antragstellerin stets materiell illegal waren und dass die im Jahr 1962 nur auf jederzeitigen Widerruf ausgesprochene Befreiung von dem Verbot der Anlage von Öffnungen in der östlichen Brandmauer (Gebäudeabschlusswand) nach § 14 Abs. 1 der Baupolizeiverordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk wegen Fristablaufs erloschen ist.

5

Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die Ermessenserwägungen des Antragsgegners, wegen der zwischenzeitlich kurz vor dem Abschluss stehenden Errichtung eines Gebäudes auf dem östlichen Nachbargrundstück nunmehr gegen die Antragstellerin einzuschreiten, fehlerhaft wären. Die die Antragstellerin durch die notwendigen Umbaumaßnahmen treffenden finanziellen Belastungen sind kein Grund, der dem mit dem Ziel der Gefahrenabwehr vorgenommenen Einschreiten des Antragsgegners entgegensteht. Die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin mussten wegen der formellen und materiellen Illegalität der Fensteröffnungen stets damit rechnen, dass der Antragsgegner jedenfalls dann einschreiten würde, wenn die Gefahrensituation, der durch das Verbot von Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden begegnet werden soll, sich - wie hier - durch Bebauung des Nachbargrundstücks konkretisiert. Wenn sie den Vorteil, das in brandschutzrechtlicher Sicht illegale Haus nach Ablauf der befristeten Befreiung zunächst ohne Umbau weiter nutzen zu können, über Jahrzehnte haben genießen können, lässt sich daraus keine Pflicht des Antragsgegners herleiten, seine Duldung des rechtswidrigen Zustands trotz Veränderung der Verhältnisse durch Konkretisierung der Gefahrensituation fortzusetzen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es der Antragstellerin ersichtlich möglich, das Haus auch bei Schließung der Öffnungen in einen solchen Zustand umzubauen, der weiterhin eine Vermietung zu Wohnzwecken zulässt. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass mit der bereits angesprochenen Befreiung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bereits 1962 aufgegeben worden, in den Aborten an der östlichen Giebelseite eine indirekte Lüftung (L. Lüftung) vorzusehen.

6

Das in der BauO NRW 2000 und ihren Vorläufern normierte Verbot von Öffnungen in als Brandwände auszugestaltenden Gebäudeabschlusswänden duldet keine Ausnahme. Dementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu Recht aufgegeben, die Fensteröffnungen "dauerhaft in Qualität einer Brandwand (F 90) zu verschließen". Dies erfordert, wie auch der Brandschutzsachverständige Montag in seiner von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme vom 25. August 2004 ausgeführt hat, dass der Verschluss entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 1 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden muss; darüber hinaus darf die verschlossene Brandwand bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren. Dass die von der Antragstellerin vorgesehene feststehende Verglasung diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt, lässt sich der erwähnten Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen; immerhin weist er darauf hin, dass eine solche Verglasung "im Allgemeinen nicht das Kriterium der Standsicherheit nach DIN 4102" erfüllt. Näherer Erörterungen bedarf es jedoch nicht. Wenn die von der Antragstellerin vorgesehene feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung die genannten Kriterien für eine Brandwand erfüllt, ist die Antragstellerin durch die angefochtene Verfügung nicht gehindert, die bestehenden Fensteröffnungen auf diese Weise zu verschließen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F..

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).