Beschwerde gegen Ordnungsverfügung: Anordnung zweiten Rettungswegs (Spindeltreppe) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Herstellung eines zweiten Rettungswegs durch eine Spindeltreppe anordnet. Das OVG bestätigt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung voraussichtlich rechtmäßig ist. Bedenken, die Treppe sei im Brandfall unbenutzbar, blieben ohne konkrete Anhaltspunkte. Auch die zwischenzeitliche Herstellung einer Feuerwehrzufahrt machte die Anordnung nicht entbehrlich; behauptete bauliche Änderungen waren nicht ausreichend nachgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist auf das in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen beschränkt.
Ein zweiter Rettungsweg muss auch im Brandfall funktionsfähig bleiben; bloße Befürchtungen, Flammen könnten die Nutzung verhindern, genügen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zur Aufhebung der Anordnung.
Die nachträgliche Herstellung einer Feuerwehrzufahrt beseitigt die Erforderlichkeit einer Anordnung zum zweiten Rettungsweg nicht, sofern ein Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr nur mit nennenswertem zusätzlichen Aufwand möglich wäre.
Behauptete nachträgliche bauliche Änderungen, die die Wirksamkeit alternativer Rettungswege begründen sollen, sind nur dann ausreichend, wenn sie durch aussagekräftige, sachverständige Stellungnahmen belegt werden (vgl. §5 Abs.1 BauO NRW 2018).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. §154 Abs.2 VwGO); der Streitwert kann gemäß §§52, 53 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1322/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung vom 17.6.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der Herstellung eines zweiten Rettungswegs durch eine Spindeltreppe auf der Rückseite des Gebäudes L. Straße 14 sei voraussichtlich rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Antragsgegnerin verlange etwas rechtlich Unmögliches, sie fordere eine Anordnung der Spindeltreppe als zweiten Rettungsweg vor den hofseitigen Fenstern, was gegen § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW 2018 verstoße, weil dieser Rettungsweg im Brandfall nicht sicher benutzbar sei. Der Senat teilt vielmehr die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Anordnung vom 17.6.2021; danach ist diese dahin zu verstehen, dass die Spindeltreppe von der Hofseite aus gesehen im Bereich der Wandscheibe zwischen den Fenstern in den jeweiligen Geschossen errichtet werden soll (vgl. Seite 5, letzter Absatz des Beschlussabdrucks). Damit fehlt es auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei einem Brand Flammen aus diesen Fenstern schlagen und die Benutzung der Spindeltreppe unmöglich machen, wie die Antragstellerin befürchtet, und mithin an einem Verstoß gegen die zitierte Rechtsprechung, nach der ein zweiter Rettungsweg auch im Brandfall funktionsfähig bleiben muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2018 - 7 B 1104/18 -, BRS 86 Nr. 101 = BauR 2018, 2005.
Es fehlt entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit der Anordnung, weil zwischenzeitlich eine Feuerwehrzufahrt hergestellt worden sei, die von einem Mitarbeiter der Feuerwehr am 19.8.2021 bei einem Ortstermin als ausreichend bezeichnet worden sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich sein muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2011 - 7 B 1016/11 -, juris, m. w. N.
Soweit mit der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang behauptet wird, zwischenzeitlich seien "erste bauliche Änderungen" durchgeführt, ist mit Blick auf § 5 Abs. 1 BauO NRW 2018 schon nicht hinreichend dargelegt, dass dies zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt tatsächlich ausreichend wäre. Hierzu hätte es zumindest der Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme einer sachverständigen Stelle bedurft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.