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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1104/18·11.09.2018

Beschwerde gegen Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei provisorischem Rettungsweg abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Verfügung zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung angeordnet, da das vorhandene Baugerüst und der Kellerdurchgang vorläufigen Flucht- und Rettungszweck zu erfüllen scheinen. Die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Baugebots nach § 61 BauO NRW bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat weist zugleich darauf hin, dass ein an Fensteröffnungen entlang geführtes Gerüst regelmäßig nicht als funktionsfähiger Rettungsweg geeignet ist und die Behörde gegebenenfalls die Nutzung untersagen muss.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz ist auf Basis einer folgenorientierten Interessenabwägung vorzunehmen; die materielle Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen ist hingegen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2

Ein vorläufiger Rettungsweg kann durch provisorische Einrichtungen (z.B. vorhandenes Baugerüst und Kellerdurchgang) hinreichend gesichert sein, wenn dieser Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gefahren für Leben und Gesundheit abwendet.

3

Die Befugnis der Behörde zum Erlass eines Baugebots nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW und die Eignung der getroffenen Anordnung zur Herstellung eines den Anforderungen genügenden Rettungswegs sind im Regelfall im Hauptsacheverfahren zu klären.

4

Eine bloß pauschale Behauptung der Behörde, die Folgenabwägung müsse wegen drohender Gefahren stets zu ihren Gunsten ausfallen, reicht zur Durchbrechung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht aus.

5

Ein zweiter Rettungsweg muss auch im Brandfall funktionsfähig bleiben; ein unmittelbar an Fensteröffnungen entlang geführtes Baugerüst erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht, da von dort Feuer und Rauch auftreten können.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 17 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 608/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.2.2018 wiederhergestellt bzw. angeordnet und hat zur Begründung ausgeführt, die wegen der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebotene folgenorientierte Interessenabwägung gehe im Ergebnis zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da mit der Errichtung des provisorischen zweiten Rettungswegs in Form des vorhandenen Baugerüsts und des vorhandenen Kellerdurchgangs ein vorläufiger Zustand geschaffen worden sei, der eine Gefahrenabwehr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Falle eines Brands bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherstelle; insbesondere sei die Standsicherheit des Gerüsts durch die Stellungnahme des Unternehmens M.         , X.       & Partner GbR vom 15.3.2018 belegt, andere Gründe, aus denen der provisorische zweite Rettungsweg bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht genüge, habe die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt.

4

Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Verbindung mit der erteilten Baugenehmigung rechtmäßiger Weise verpflichtet werden können, den zweiten Rettungsweg entsprechend der Baugenehmigung herzustellen, muss die Klärung der Rechtmäßigkeit - insbesondere der Befugnis der Antragsgegnerin zum Erlass eines „Baugebots“ auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW und der Eignung der getroffenen Anordnung zur Herstellung eines den maßgeblichen Anforderungen genügenden Rettungswegs - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

6

Die Unrichtigkeit des Ergebnisses der - von der Beurteilung der Erfolgsaussichten unabhängigen - folgenorientierten Interessenabwägung hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt. Sie hat lediglich pauschal behauptet, unabhängig von den Erfolgsaussichten müsse die Interessenabwägung  aufgrund der drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen zu ihren Gunsten ausgehen.

7

Ungeachtet dessen weist der Senat aber darauf hin, dass das Baugerüst nicht die Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg erfüllen dürfte. Ein solcher muss auch im Brandfall funktionsfähig bleiben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Rettungsweg - wie hier das unmittelbar an der Fassadenwand des Hinterhauses mit zahlreichen Fensteröffnungen errichtete Baugerüst - unmittelbar an Maueröffnungen (Fenstern) entlang führt, aus denen im Brandfall Feuer und Rauch treten kann.

8

Vgl. Kamp in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 17 Rn. 97.

9

Es obliegt deshalb der Antragsgegnerin unverzüglich tätig zu werden, um die Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen durch ein - jederzeit drohendes -Brandereignis abzuwenden, indem sie die zur Zeit formell und materiell rechtswidrige Nutzung der betroffenen Wohnungen untersagt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.