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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1499/20·16.11.2020

Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Entfernung von Fensterelementen

Öffentliches RechtBaurechtGefahrenabwehr/BrandschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung, die den Rückbau sämtlicher Fensterelemente in Laubengängen der 3. und 4. Obergeschosse anordnet. Das Gericht weist die Beschwerde zurück, weil die Maßnahme voraussichtlich erforderlich ist, um einen funktionsfähigen zweiten Rettungsweg zu gewährleisten und ein sachverständiger Nachweis für Rauchableitung fehlt. Vorgeschlagene Alternativen sind nicht hinreichend zeitnah und geeignet nachgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 33.500 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung zum Rückbau von Bauteilen zur Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn ohne hinreichenden sachverständigen Nachweis nicht gewährleistet ist, dass ein hinreichend rauchfreier Aufenthalt im Fluchtbereich möglich bleibt.

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Behauptungen zur prinzipiellen Rettungsmöglichkeit mittels Feuerwehrdrehleiter bedürfen einer sachverständigen Bestätigung; telefonische Angaben oder unbestimmte Äußerungen von Feuerwehrmitarbeitern ersetzen diesen Nachweis nicht.

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Vorgeschlagene Austausch- oder Ersatzmaßnahmen verhindern eine anordnungsbedingte Gefahrenabwehr nur dann, wenn substantiiert dargelegt ist, dass sie zeitnah und in vergleichbarem Maße zur effektiven Gefahrenbeseitigung geeignet sind.

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Im vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert an den tatsächlichen Kosten der angeordneten Maßnahme zu bemessen; im Rahmen des dortigen Streitwertkatalogs kann der Wert im vorläufigen Verfahren zur Hälfte der geschätzten Maßnahmenkosten anzusetzen sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, 8 L 794/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 33.500 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 9.4.2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung, binnen zwei Monaten sämtliche Fensterelemente in den Laubengängen im 3. und 4. Obergeschoss der Gebäude L. Straße 83 - 87 dauerhaft zu entfernen, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Eine hinreichend zuverlässige Gewährleistung des zweiten Rettungswegs für die rückwärtigen Wohnungen der 3. und 4. Obergeschosse könne nach aktuellem Sachstand nur durch Umsetzung dieser Maßnahmen sichergestellt werden.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

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Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den unstreitigen Vortrag nicht berücksichtigt, dass am 12.5.2020 eine weitere Anleiterprobe durch die Feuerwehr stattgefunden habe, danach sei, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.5.2020 selbst eingeräumt habe, der zweite Rettungsweg grundsätzlich auch für das 3. und 4. Obergeschoss straßenseitig über die Drehleiter der Feuerwehr sichergestellt.

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Ein zweiter Rettungsweg muss auch im Brandfall funktionsfähig bleiben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2018 - 7 B 1104/18 -, BRS 86 Nr. 101 = BauR 2018, 2005.

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Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass jederzeit ein Brand ausbrechen kann, und dass die Gewährleistung des hier erforderlichen zweiten Rettungswegs für Personen, die sich in den genannten oberen Geschossen aufhalten, voraussetzt, dass auf den Laubengängen ein hinreichend rauchfreier Aufenthalt möglich ist. Dass der im Brandfall entstehende Rauch im Bereich der genannten Obergeschosse hinreichend abgeführt werden kann, wie die Antragstellerin - unter Bezugnahme auf ihr Verständnis der Erklärungen eines Mitarbeiters der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins am 12.5.2020 - meint, ist nach wie vor nicht hinreichend nachgewiesen, solange es dafür an der Bestätigung durch einen dazu berufenen Sachverständigen fehlt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.5.2020 ausdrücklich festgestellt, dass bei einem Brand der entstehende Rauch aufgrund der nicht in der Gesamtheit offenen Laubengänge nicht vollständig abgeführt werden kann. Die von der Antragstellerin hierzu zuletzt vorgetragenen telefonischen Angaben eines Mitarbeiters der Berufsfeuerwehr gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und dessen Email vom 9.11.2020 können die erforderliche sachverständige Bestätigung schon deshalb nicht ersetzen, weil sie in dem maßgeblichen Punkt unklar bleiben ("…Der zweite Rettungsweg sei allenfalls durch Rauch gefährdet."). Mit Email vom 16.11.2020 hat dieser Mitarbeiter zudem klargestellt, dass es ohne einen besonderen Nachweis erforderlich ist, sämtliche Fenster und Rahmen auszubauen.

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Soweit die Antragstellerin des Weiteren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit, ein Austauschmittel anzubieten, angreift, und eine Konzeptmappe des von ihr beauftragten Architekten vom 2.5.2020 überreicht und meint, sämtliche dort genannten 5 Varianten seien geeignet, einen zweiten Rettungsweg herzustellen, rechtfertigt dies jedenfalls deshalb keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, weil nicht hinreichend aufgezeigt ist, dass es sich um - mit Blick auf die angeordnete Entfernung sämtlicher Fensterelemente in den Laubengängen (entsprechend Variante 4: "Nur Rückbau") - zur effektiven Gefahrenbeseitigung ebenso geeignete Mittel handelt. Dies gilt schon aufgrund des ungewissen Zeitbedarfs für eine Verwirklichung der genannten Austauschmittel (Variante 1: "Laubengang dämmen"; Variante 2: "Schiebefenster und Dämmungen"; Variante 3: "Spindeltreppen" sowie Variante 5: "Schiebefenster").

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Ob im Übrigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 9.4.2020 deshalb bestehen könnten, weil es vorliegend eines anderen Mittels bedurft hätte als die Anordnung, sämtliche Fensterelemente in den Laubengängen zu entfernen, lässt der Senat offen. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die bereits am 12.5.2020 beanstandeten Bordsteine an den Feuerwehrzufahrten vor den in Rede stehenden Gebäuden offenbar noch nicht abgesenkt worden sind. Bei dieser Sachlage hat die Antragsgegnerin von Amts wegen zu erwägen, ob eine Nutzungsuntersagung geboten ist, um die in Rede stehenden Gefährdungen für Personen im 3. und 4. Obergeschoss im Brandfall effektiv zu unterbinden. Dazu ist daran zu erinnern, dass ein Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich sein muss.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2011 - 7 B 1016/11 -, juris, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat geht in Anwendung der Nr. 11 d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610) davon aus, dass die Streitwertbemessung an den tatsächlichen Kosten der angeordneten Maßnahme des Rückbaus auszurichten ist. Diese Kosten schätzt der Senat in Anlehnung an die Variante 4 der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Konzeptmappe des Architekten der Antragstellerin auf ca. 67.000 Euro. Dieser Betrag ist nach Nr. 14 a) des Streitwertkatalogs im vorliegenden vorläufigen Verfahren zur Hälfte anzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist dementsprechend auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.