Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beseitigungsverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Beseitigungsverfügung nicht wiederherzustellen und die Zwangsgeldandrohung beizubehalten. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es verneint Prozessunfähigkeit, sieht die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Gründe beschränkt (§146 VwGO) und bestätigt die sofortige Vollziehung wegen bestehender Einsturzgefahr; die gutachtlichen Feststellungen wurden nicht substantiiert erschüttert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und gegen die Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Betreuers führt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte automatisch zur Prozessunfähigkeit; zur Verneinung der Prozessfähigkeit sind nachvollziehbare Anhaltspunkte erforderlich.
Die Beschwerde nach §146 VwGO ist in der gerichtlichen Überprüfung auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt; nur diese sind für die Entscheidung heranzuziehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr erforderlich ist, insbesondere bei mangelnder Standsicherheit eines Gebäudes.
Bloße Behauptungen genügen nicht, um gutachtliche Feststellungen zur Einsturzgefährdung zu erschüttern; substantiierte Gegenbelege oder ein tragfähiges Gegengutachten sind erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1244/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragsgegnerin - mit Blick auf den Vermerk des Verwaltungsgerichts vom 20.1.2025 und ein von der Betreuungsbehörde angeregtes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers für den Antragsteller - Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers äußert, führt dies nicht zur Unzulässigkeit seiner Beschwerde. Der Senat erkennt auf der Grundlage der Verwaltungs- und Gerichtsakten keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers. Das - unterstellte - Auffinden ungeöffneter Post rechtfertigt eine solche Annahme noch nicht. Gleiches gilt für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Wird für eine geschäftsfähige Person ein Betreuer bestellt, ändert dies regelmäßig nichts an ihrer Geschäfts- und damit auch Prozessfähigkeit.
Vgl. Althammer in Zöller, ZPO Kommentar, 35. Auflage 2024, § 53 Rn. 3, m. w. N.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung fristgerecht vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4304/24 gegen Nr. 1 a) der Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.10.2024 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 anzuordnen.
Der Einwand des Antragstellers, er sei von dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend angehört und sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, verfängt nicht. Der Antragsteller hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen und hat davon ausweislich der erstinstanzlichen Gerichtsakte auch umfassend Gebrauch gemacht.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 2 BauO NRW 2018 lägen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor, vielmehr beabsichtige der Käufer die Sanierung, darauf habe er auch in jedem Telefonat und Schriftsatz hingewiesen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Käuferin angegeben habe, sie beabsichtige, das Gebäude zu sanieren und später zu Wohnzwecken zu vermieten. Eine Eigentumsübertragung zugunsten der Käuferin habe noch nicht stattgefunden. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei der Käuferin geraten worden, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, so dass die behauptete Sanierung und spätere Nutzungsabsicht nicht verlässlich beurteilt werden könne. Es müsse damit allein auf den derzeitigen Eigentümer und Antragsteller für die Beurteilung der dauerhaften Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dieser selbst habe nicht angegeben, das Objekt sanieren und wieder nutzen zu wollen. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung hat der Antragsteller nicht dargelegt. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen macht er weder eine zwischenzeitliche Eigentumsumschreibung noch eigene Sanierungsabsichten geltend.
Der mit Fotos und Zeichnungen untermauerte Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht stütze seinen Beschluss auf ein sachlich fehlerhaftes Gutachten, in dem Gutachten werde behauptet, es seien Wände im Erdgeschoss entfernt worden, obwohl diese noch existierten, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige I. in den vom Antragsteller in Bezug genommenen Zeichnungen (Seite 23, 24 des Gutachtens vom 17.12.2024) keine fehlenden Wände eingezeichnet hat. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf Seite 23 des Gutachtens, dass in pink die wesentlichen stabilisierenden Gebäudeteile, über die keine verlässlichen Informationen vorlägen, gekennzeichnet seien.
Auch die Einwendung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen, das verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn sie - wie hier - zur Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr erforderlich ist. Dies ist u. a. auch dann der Fall, wenn die Standsicherheit der baulichen Anlage mangelhaft und sie deswegen einsturzgefährdet ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.1.2023 - 2 B 1325/22 -, juris, Rn. 6f., m. w. N.
Ausweislich der Feststellungen des Gutachters I. in seiner Stellungnahme vom 17.12.2024 ist das streitgegenständliche Gebäude nicht standsicher. Diese Einschätzung bestätigt für die Bauaufsicht Dipl.-Ing. R. in seiner Stellungahme vom 19.12.2024. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr der Rückbau des Gebäudes dringend erforderlich sei. Dass das Gebäude entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht einsturzgefährdet sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist in Anbetracht der Aktenlage auch nicht plausibel.
Der Vortrag des Antragstellers, die Richterin des Verwaltungsgerichts habe Telefonate geführt, um einen Vergleich herbeizuführen, dabei habe sie § 58 Abs. 1 BauO NRW 2018 als Rechtgrundlage benannt, sich dann in dem Beschluss aber auf § 82 Abs. 2 BauO NRW 2018 gestützt, ist für die hier zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung irrelevant. Ebenso ist hier ohne Bedeutung, ob - wie der Antragsteller geltend macht und seitens der Antragsgegnerin bestritten wird - die Antragsgegnerin Statiker der Käuferin „vergrault“ haben könnte.
Letztlich rechtfertigt auch der - von der Antragsgegnerin ebenfalls bestrittene - Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Abriss des Gebäudes, keine andere Einschätzung der Standsicherheit des Gebäudes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.