Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 1325/22·04.01.2023

OVG NRW: Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Abrissverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtBauordnungsrechtEilrechtsschutz (Verwaltungsrechtliches Eilverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abrissverfügung zurück. Entscheidend war, dass der Balkon wegen erheblicher Standsicherheitsmängel eine konkrete Gefahr darstellt und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Suspensivinteresse überwiegt. Vorgelegte Einwände innerhalb der Frist reichen nicht aus, um die Feststellungen des Gutachtens zu erschüttern. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegte Unterlagen bleiben unberücksichtigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wegen fehlender Standsicherheit des Balkons als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wegen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben das private Suspensivinteresse überwiegt.

2

Eine Beseitigungs- oder Abrissverfügung kann auch gegenüber formal legal errichteten Anlagen angeordnet werden, wenn erhebliche Standsicherheitsmängel eine Einsturzgefahr begründen (vgl. § 60 Abs. 2 BauO NRW).

3

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügen qualifizierte Feststellungen, die auf einem fachgerechten Gutachten und Bilddokumentation beruhen; erhebliche Zweifel müssen durch substantiiertes Vorbringen gedeckt werden.

4

Unterlagen oder Ausführungen, die erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist eingereicht werden und die vorgebrachten Gründe nicht lediglich konkretisieren, bleiben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).

5

Formelle Unbeachtlichkeit eines Vorbringens kann gegeben sein, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung durch nachvollziehbare Gutachtenfeststellungen und ergänzende Ortsbefunde gestützt wird und der Beschwerdeführer substantiiert nichts Gegenteiliges vorträgt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 2085/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie – ungeachtet der Frage, ob sie bereits als unzulässig i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO anzusehen sein könnte - jedenfalls unbegründet ist. Die bis zum Ablauf der - hier am 29. Dezember 2022 endenden - einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat und die durch den Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2023 nicht lediglich konkretisiert werden, so dass dieser insoweit nicht berücksichtigt werden kann, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

2

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 25 K 6773/22) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abrissverfügung überwiege das private Suspensivinteresse des Antragstellers, da diese offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Balkon wegen fehlender Standsicherheit eine konkrete Gefahr darstelle, die im Wege des Rückbaus bzw. des Abbruchs zu beseitigen sei. Ein Standsicherheitsnachweis liege nicht vor, obwohl ein solcher spätestens mit der Anzeige des Baubeginns hätte vorgelegt werden müssen. Dass der errichtete Balkon nicht standsicher sei, ergebe sich aus den in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 23. August 2022 wiedergegeben Feststellungen, die auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros E.     vom 5. August 2022 zur Standsicherheit des Balkons durch einen qualifizierten Tragwerksplaner getroffen und zusätzlich durch Bilder dokumentiert worden seien. Danach seien die anerkannten Regeln der Bautechnik nicht beachtet worden; das Bauwerk könne wegen der festgestellten Mängel sowohl im Hinblick auf die Werkstoffe, die konstruktive Ausbildung, die Standsicherheit der Balken sowie der Verbindungen nicht als Balkon genutzt werden und stelle eine Gefahr für Leib oder Leben dar.

5

Diese im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen werden durch das innerhalb des Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

6

Bei dem Balkon handelt es sich um eine formell illegale bauliche Anlage, da er von der Baugenehmigung vom 22. Juli 2021 nicht gedeckt ist, insbesondere entspricht die Stützkonstruktion nicht den genehmigten Bauvorlagen; gegenteiliges trägt die Beschwerde auch nicht vor. Unabhängig davon kann der Abbruch selbst einer formal legal errichteten baulichen Anlage gefordert werden, wenn deren Standsicherheit mangelhaft und sie deswegen z. B. einsturzgefährdet ist (vgl. auch § 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).

7

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 – 7 A 4491/99 -, NWVBl 2003, 386 = juris Rn. 9.                               

8

Die Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2022 erschöpft sich darin, "vorab" darauf hinzuweisen, der Antragsteller habe zwischenzeitlich "die Baumaßnahme zusätzlich durch Aufstellung eines Gerüstes gesichert". Abgesehen davon, dass ausweislich des genannten Gutachtens vom 5. August 2022 (dort S. 18) die "Verwindung der Balken … bereits so massiv [ist], dass diese nicht weiter genutzt werden können, sodass ein Umbau des vorhandenen Balkons gemäß Angaben einer geprüften statischen Berechnung einem Neubau gleich kommt", ist nicht erkennbar, dass es sich um eine hinreichende Gerüstsicherung handelt. Dies hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung auch ausdrücklich thematisiert und die Ergebnisse eines am 16. Dezember 2022 durchgeführten Ortstermins durch Fotos dokumentiert, auf denen im Übrigen auch die von dem Antragsteller in seinem – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten - Schriftsatz vom 4. Januar 2023 angesprochenen Bremsvorrichtungen an den Rollen erkennbar sind. Dass diese ein Einstürzen der – nicht standsicheren - Balkonkonstruktion, das zu einer Gefährdung von Leib oder Leben Dritter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führen kann, hinreichend sicher ausschließen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Einen anderen Schluss legt die vom Antragsteller als Anlage zum – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten - Schriftsatz vom 4. Januar 2023 vorgelegte E-mail des Dipl. Ing. H.       vom 17. November 2022 schon deshalb nicht nahe, weil diese bereits erstinstanzlich vorgelegt worden ist und der Antragsteller den hierauf bezogenen Ausführungen der Antragsgegnerin vom 17. und 22. November 2022 nicht entgegengetreten ist. Unabhängig davon erschließt sich auch nicht ohne Weiteres, warum danach einerseits die Standsicherheit des Balkons "auch ohne Verstärkungsmaßnahmen für die Lastfälle Eigengewicht, Schnee und Wind gegeben" sein soll, aber trotzdem offenbar Verstärkungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden. Im Übrigen dürfte sich der Inhalt dieser E-mail auch nicht vollständig mit der später vorgelegten Stellungnahme des Dipl. Ing. O.       vom 21. November 2022 decken.                          

9

Ohne Erfolg trägt die Beschwerdebegründung vor, der Antragsteller habe sich – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bisher nicht hartnäckig einer konstruktiven Mitwirkung verweigert. Denn insoweit ergibt sich – auch angesichts der Vorgeschichte der Ordnungsverfügung vom 23. August 2022, die dort auf S. 3 und 4 dargestellt ist - das Gegenteil aus den Akten, wobei der Antragsteller sich offenbar auf die Praxis anderer Behörden – so wie er diese im Verwaltungsverfahren dargestellt bzw. offenbar wahrgenommen hat – verlassen hat, ohne dass die dabei geschilderten Vorgänge – wenn sie denn so zutreffen sollten – hier näher zu kommentieren wären. Dass bzw. warum der nach Angaben des Antragstellers angedachte Erörterungstermin am 2. Dezember 2022 nicht zustande gekommen ist, vermag Zweifel an der angegriffenen Entscheidung auch insoweit nicht zu begründen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Bewertung. In Orientierung an Nr. 10 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.), wonach sich der Streitwert bei einer Beseitigungsverfügung nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zzgl. Abrisskosten bemisst, erscheint die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 5.000 Euro auch für das Eilverfahren angemessen, zumal. es sich der Sache nach um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.