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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1195/24·28.01.2025

Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 8.7.2024. Das OVG weist die Beschwerde ab, da kein Erfolg versprechender Änderungsgrund gegen die Entscheidung des VG vorgetragen wird. Eine unterbliebene Anhörung kann im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden; ein unwiederbringlicher Rechtsverlust ist nicht substantiiert dargelegt. Auch Rügen zu Ermessensfehlern, Fristen und Insolvenzgefahr sind nicht ausreichend konkretisiert.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unterbliebene Anhörung vor Erlass einer Ordnungsverfügung führt im vorläufigen Rechtsschutz nicht zwingend zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn die Anhörung im späteren Hauptsacheverfahren noch nachgeholt werden kann.

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Für die Annahme einer rechtsbeachtlichen Duldung ist erforderlich, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der formellen oder materiellen Illegalität des Vorhabens erkennbar zeigt, sich dauerhaft mit dessen Bestehen abzufinden.

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Behauptungen, die die wirtschaftliche Existenzgefährdung (Insolvenz) durch die Umsetzung einer Anordnung betreffen, sind substantiiert mit konkreten wirtschaftlichen Angaben und der Unmöglichkeit eines alternativen Standorts darzulegen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

4

Die Ausnahmewirkung einer Ordnungsverfügung gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen kann dazu führen, dass gesetzte Fristen nicht die Durchführung laufender Mietverhältnisse betreffen und daher eine Einwendung gegen die Fristsetzung unbehelflich ist.

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Eine Rüge von Ermessensfehlern und phrasenhafter Begründung ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern tatsächliche Umstände oder eine andere rechtliche Bewertung zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 28 VwVfG NRW§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 632/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1808/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.7.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Mit seinem Vorbringen, der zuständige Sachbearbeiter habe nie ein Einschreiten mit Nutzungsuntersagungen angedeutet, es handele sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, rügt der Antragsteller der Sache nach das Fehlen einer Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG NRW. Zwar ist in dem Verwaltungsvorgang eine Anhörung des Antragstellers vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht dokumentiert. Jedoch führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

4

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 - 2 B 1253/22 -, juris, Rn. 28f.

6

Hier lässt sich die mit der Anhörung verbundene Zielsetzung durch die Nachholung im gerichtlichen Verfahren erreichen. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Fall eines (zu erwartenden) unwiederbringlichen Rechtsverlustes hinreichend substantiiert dargelegt.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ordnungsverfügung vom 8.7.2024 sei ermessensfehlerhaft, die diesbezügliche Begründung sei phrasenhaft und textbausteinartig, die Antragsgegnerin habe die dem Erlass des angegriffenen Bescheides vorausgehende Vorgeschichte nicht berücksichtigt, der zuständige Sachbearbeiter habe niemals die fehlende materielle Genehmigungsfähigkeit der betrieblichen Nutzung angedeutet und sich daher widersprüchlich verhalten, das Verwaltungsgericht habe die Vorgeschichte ebenfalls nicht angemessen gewürdigt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.

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Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt, eine rechtsbeachtliche Duldung sei erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gebe, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenke. Dass dies hier der Fall sein könnte, hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar.

9

Ein Erfolg der Beschwerde folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Umsetzung der Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Fristen führe zwangsläufig zur Insolvenz des Betriebs seines Mieters.

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Es ist schon nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Befolgung der sofort vollziehbaren Verfügung zu einer Insolvenz des Betriebs des derzeitigen Mieters führen würde. Dagegen spricht schon, dass die Verfügung vom 8.7.2024 die „derzeit bestehenden Mietverhältnisse“ ausdrücklich aus der Untersagung der Überlassung an Dritte ausnimmt. Weiterhin fehlen auch konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs und der Aussichtslosigkeit, innerhalb der gesetzten Fristen einen alternativen Standort zu finden.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2024 - 7 B 107/24 -, juris, Rn. 8.

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Der Einwand des Antragstellers, die ihm zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung mit Bescheid vom 8.7.2024 gesetzten 6-Wochenfristen seien zu kurz, eine Befolgung der Ordnungsverfügung würde für ihn bedeuten, innerhalb dieser Fristen gegenüber seinem Mieter zivilrechtlich vorgehen zu müssen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Ordnungsverfügung vom 8.7.2024 nimmt die bestehenden Mietverhältnisse von den Anordnungen und damit auch von den sechswöchigen Fristen aus, die ausgesprochenen Verbote der Nutzungsüberlassung an Dritte umfassen damit nur das Verbot der Neuvermietung bzw. Nutzungsüberlassung für freigewordene Anlagen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.