Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Ordnungsverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines Grundstücks als Abfallverwertungs- und Containerdienstbetrieb untersagt. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, wonach die Verfügung voraussichtlich sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist. Ein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag liegt nicht vor; zudem sind die Einwände zum Insolvenzrisiko nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz ist die summarische Prüfung auf die jeweils sofort vollziehbar angeordneten Regelungen beschränkt; nebeneinander stehende Absätze können als selbständige Regelungen behandelt werden.
Die Anordnung einer dauerhaften Betriebseinstellung stellt nicht notwendigerweise eine Beseitigungsanordnung dar, wenn sie unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage steht (z.B. Erteilung einer späteren Baugenehmigung).
Ein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag setzt voraus, dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass planungsrechtliche Voraussetzungen (etwa Befreiungen von einer Grundflächenzahl) vorliegen; eine frühere Genehmigung für eine andere Nutzung begründet keinen Bestandsschutz bei Nutzungsänderung.
Die Behauptung eines Insolvenzrisikos rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur bei substantiiertem, konkretem Vortrag zu wirtschaftlichen Verhältnissen und zu zumutbaren Verlegungs- oder Alternativoptionen des Betriebs.
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1333/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 3872/23 - gegen die Aufforderung vom 13.6.2023, die gesamte Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur …, Flurstück … (postalisch: W.-straße 234, in L.) als Abfallverwertungs- und Containerdienstbetrieb einzustellen (Ziff. 1, erster Absatz der Verfügung) sowie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 13.6.2023 sei voraussichtlich formell und auch materiell rechtmäßig. Die Nutzung des Grundstücks erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung, ein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag liege nicht vor.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung; Gründe für eine Änderung der Entscheidung sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die gebotene Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus, weil die Verfügung vom 13.6.2023 voraussichtlich im hier zu überprüfenden Umfang nicht zu beanstanden ist.
Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ordnungsverfügung hinsichtlich des ersten und zweiten Absatzes einheitlich zu betrachten sei, deshalb handele es sich der Sache nach um eine Anordnung der Beseitigung des Betriebs, die ermessensfehlerhaft sei, greift nicht durch. Eine solche einheitliche Betrachtung der beiden Absätze ist nicht geboten, es liegen vielmehr summarischer Prüfung zufolge jeweils selbständige Regelungen vor, die im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Verfahrens auch nur insoweit einer summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung unterliegen, als (noch) ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist.
Ebenso wenig greift danach der Einwand der Antragstellerin durch, die in Absatz 1 der Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene Anordnung einer „dauerhaften“ Einstellung entspreche faktisch der Anordnung der Beseitigung. Die Anordnung der dauerhaften Betriebseinstellung steht der Sache nach unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage, etwa durch Erteilung einer Baugenehmigung für die untersagte Nutzung nach Eingang eines genehmigungsfähigen Bauantrags und stellt deshalb auch nicht der Sache nach eine Beseitigungsanordnung dar.
Die Antragstellerin macht ferner ohne Erfolg geltend, die in Rede stehende Nutzung sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung offensichtlich materiell rechtmäßig, es sei hierzu auch ein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag gestellt.
Ein offensichtlich genehmigungsfähiger Antrag liegt nach Aktenlage - unbeschadet der Frage, ob ein Gutachten zur Beurteilung von Staubimmissionen erforderlich ist - nicht vor; die zur bauaufsichtlichen Genehmigung gestellte Art und Weise der Betriebsführung bedarf - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - jedenfalls einer Befreiung von der Festsetzung der Grundflächenzahl des den Betrieb erfassenden Bebauungsplans Nr. …, die mit Blick auf die Versiegelung des Betriebsgeländes überschritten ist; dass die Antragsgegnerin - offensichtlich - zu der Erteilung einer Befreiung verpflichtet wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang kann sich die Antragstellerin im Übrigen nicht darauf berufen, dass für das Betriebsgelände eine Genehmigung für eine „befestigte Gewerbefläche“ für eine Kleinfüllstelle/Vertriebsstelle für Propangasflaschen vorliege. Durch die vorgenommene Nutzungsänderung ist ein etwaiger Bestandschutz aufgrund der vorgenannten früheren Genehmigung für das Vorhabengrundstück erloschen; die untersagte Nutzung der Antragstellerin bedarf deshalb im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens einer Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen einschließlich der planungsrechtlicher Vorgaben zu der angesprochenen Grundflächenzahl 0,8.
Schließlich führt auch das Vorbringen zu einem Insolvenzrisiko des Betriebs der Antragstellerin nicht zum Erfolg des Antrags. Es ist schon nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Befolgung der sofort vollziehbaren Verfügung zu einer Insolvenz des Betriebs führen würde; es fehlen konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und angesichts der Besonderheiten der Struktur des Betriebs, dessen Verlegung an einen anderen Standort - wie bereits in der jüngeren Vergangenheit vom Standort C.-straße 48 aus geschehen - in Betracht kommt, fehlen auch Angaben zu in Betracht kommenden Verlegungsoptionen. Deshalb rechtfertigt der Hinweis auf die Entscheidungen des OVG NRW vom 19.7.2011 - 10 B 743/11 - und 4.7.2014 - 2 B 508/14 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.