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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 882/14·07.05.2015

Zulassung zur Berufung wegen fehlender Unterlagen und Stellplatznachweis abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage wegen fehlender Lagepläne/Bauzeichnungen und wegen fehlenden Stellplatznachweises (§ 51 Abs.1 BauO NRW) abgewiesen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil der Kläger die tragenden Begründungen nicht substantiiert angreift, erforderliche Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht wurden und bestandsschutzrechtliche Einwendungen keinen Genehmigungsanspruch begründen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender substantierter Auseinandersetzung und nicht nachgereichter Unterlagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Zulassungsantrag keine substantiierten Einwendungen gegen die selbständig tragenden Begründungen des erstinstanzlichen Urteils enthält.

2

Fehlende für die Beurteilung des Genehmigungsanspruchs erforderliche Unterlagen (z.B. Lageplan, maßstäbliche Bauzeichnungen) müssen rechtzeitig vorgelegt werden; die bloße Ankündigung der Nachreichung reicht nicht aus.

3

Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nicht, wenn der Bauantrag die nach der Bauordnung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lagepläne und zeichnerische Nachweise, nicht enthält.

4

Bestandsschutzrechtsbehauptungen begründen ohne gesetzliche Grundlage keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung; ein darüber hinausgehender "aktiver" Bestandsschutz aus Art.14 GG ist ohne gesetzliche Stütze nicht gegeben.

5

Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses oder die Abweichung von Entscheidungen des OVG bzw. BVerfG substantiiert darzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 BauO NRW§ Art. 14 GG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8147/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 7. Oktober 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung sei schon deshalb nicht gegeben, weil entgegen den Anforderungen der Bauordnung NRW und der Bauprüfverordnung NRW dem Antrag kein Lageplan nebst mit Maßangaben versehenen Bauzeichnungen beigefügt gewesen sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben jedenfalls gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW, denn es fehle der erforderliche Stellplatznachweis.

4

Das Vorbringen des Klägers führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil er sich mit den oben genannten, jeweils selbständig tragenden Begründungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in der erforderlichen Weise auseinandersetzt. Die bloße Ankündigung, weitere Unterlagen nachzureichen, reicht dafür nicht aus. Die erforderlichen Unterlagen sind nicht während der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags und im Übrigen bis heute nicht nachgereicht worden.

5

Die Erwägungen des Klägers zur Reichweite des Bestandsschutzes ändern nichts an der Erforderlichkeit der vom Verwaltungsgericht zutreffend als fehlend benannten Unterlagen und dem Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW. Der Kläger verkennt, dass Aspekte des Bestandsschutzes keinen Genehmigungsanspruch begründen. Jenseits der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen „aktiven“ Bestandschutz, der aus Art. 14 GG hergeleitet werden könnte.

6

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005

7

- 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100 = BauR 2006, 959.

8

Mithin fehlt es nicht nur an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sondern auch an der Darlegung der behaupteten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.