Zulassungsantrag zur Berufung gegen Stützwand-Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Baugenehmigung für eine Stützwand. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Begrünung und Verbot baulicher Anlagen stellten Grundzüge der Planung dar. Gleichbehandlungs-, Unmöglichkeits- und Verhältnismäßigkeitsvorbringen wurden als nicht hinreichend substantiiert zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt/verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Schriftliche Festsetzungen eines Bebauungsplans, die das Anpflanzen von Gehölzen vorschreiben und Errichtung baulicher Anlagen untersagen, können einen Grundzug der Planung darstellen und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausschließen.
Der Anspruch auf Gleichbehandlung begründet keinen Anspruch auf Befreiung von planlichen Festsetzungen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Hangneigung, Erforderlichkeit der Abstützung) eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Vorbringende Behauptungen zur Unmöglichkeit der Umsetzung planlicher Vorgaben oder zur Verhältnismäßigkeit sind substantiiert darzulegen; bloße pauschale Rügen genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1462/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für eine Stützwand, da dieser Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … entgegen stehe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Die Erteilung der begehrten Befreiung berühre die Grundzüge der Planung.
Bei der unter Nr. 5.2 der schriftlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zum Anpflanzen von Hecken und zum Verbot der Errichtung baulicher Anlagen, befestigter Flächen, Mauern und undurchsichtiger Zäune handele es sich um einen Grundzug der Planung. Die schriftlichen Festsetzungen seien von der Absicht des Plangebers getragen, durch Vorgaben zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern eine Grünvernetzung und einen Sichtschutz der angrenzenden Gartenflächen zu schaffen.
Soweit der Kläger dem entgegen hält, die Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht berührt, da das planerische Konzept durch die Stützmauer nicht verändert werde, weckt dies keine ernstlichen Zweifel.
Der Kläger räumt selbst ein, dass ein Ziel der Planung die Erhaltung des Grünbestandes in den Randbereichen sei und der Plangeber bei den weiteren Festsetzungen Wert auf Bäume, Sträucher, Wasserschutz sowie Bodenschutz "mit möglichst viel Grün" gelegt habe, so dass das Grün dominieren solle. Eine - wie vom Kläger geltend gemacht - fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Planungszielen wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend aufgezeigt.
Auch der Einwand des Klägers, die Grundzüge der Planung könnten schon deshalb nicht als Ablehnungsgrund angeführt werden, weil die T. Immobilien GmbH für eine vergleichbare Stützmauer eine Befreiung bekommen und er deshalb einen Anspruch auf Gleichbehandlung habe, weckt - ungeachtet des Grundsatzes, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht - keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, eine unterstellte Erteilung von Befreiungen von Nr. 6.1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Bereich der mit C gekennzeichneten Fläche wäre nicht geeignet, die Festsetzungen zur (Un-)Zulässigkeit baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Festsetzung Nr. 5.2 obsolet werden zu lassen. Die Situation im Bereich der Festsetzung Nr. 5.2 stelle sich gänzlich anders dar, als in dem durch eine starke Hanglage geprägten Bereich der Festsetzung Nr. 6.1, in dem ein Abstützen des Geländes zur Vermeidung von Erdrutschen zwingend erforderlich sei. Der dagegen erhobene Einwand, Differenzierungen zwischen starker und etwas weniger starker Hängigkeit seien nicht gerechtfertigt, da beide Stützmauern eine "wasserführende Hängigkeit stabilisierten", führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie auch dem in der Akte befindlichen Lichtbild zu entnehmen ist (Blatt 100 der Gerichtsakte), bedarf es zur Stabilisierung des Höhenunterschieds auf dem Grundstück des Klägers keiner Mauer. Vielmehr kann das Gelände - wie auf dem Nachbargrundstück - abgeböscht werden. Eine - behauptete - fehlende tatsächliche Umsetzbarkeit der Vorgaben des Bebauungsplans hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ergibt sich eine solche Unmöglichkeit nicht aus der Gefährdungsabschätzung Bebauungsplan L.----straße B. I. der Gesellschaft für Bauüberwachung und H. Umweltschutz mbH vom 26.6.2007. Dieser Untersuchung lässt sich keine Aussage dahingehend entnehmen, dass wegen wasserbedingter Haltbarkeitsprobleme eine Abstützung des Geländes mit festem Mauerwerk, L-Steinen oder sonstigem Stützmaterial erforderlich sein könnte. Insoweit bedurfte es seitens des Verwaltungsgerichts auch keiner Auseinandersetzung mit dieser Untersuchung.
Auch der Vortrag, die Beklagte habe selbst die vor seinem Grundstück verlaufende Straße durch teilweise auf seinem Grundstück liegende sogenannte Rückenstützen aus Beton stabilisiert, rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Eine Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens hat der Kläger mit der behaupteten Illegalität der Rückenstützen nicht dargelegt.
Das Vorbringen des Klägers, die Versagung der begehrten Baugenehmigung widerspreche wegen der mit der Beseitigung verbundenen Kosten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Die materielle Legalität des Vorhabens und damit einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat der Kläger damit nicht dargetan. Ohne Belang ist deshalb auch das Vorbringen, die Stützmauer sei wegen Bewuchses nicht mehr sichtbar. Ob eine Baugenehmigung hinsichtlich eines außerhalb des Geltungsbereichs der Festsetzung 5.2 gelegenen Teilstücks der Mauer in Betracht kommt, hatte das Verwaltungsgericht mit Blick auf den unbeschränkten Genehmigungsantrag nicht zu prüfen.
Aus obigen Gründen bedarf es keiner Klärung der aufgeworfenen Frage, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.