Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 678/19·17.08.2020

Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer Stützmauer abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Beseitigung einer Stützmauer anordnet. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Begründet wird dies mit fehlender substantiierten Darlegung von Eingriffen in die Grundzüge der Planung, unzureichender Sachverhaltsaufklärung und nicht hinreichend dargelegten Verhältnismäßigkeitsbedenken.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ordnungsverfügung mangels substantiierten Vortrags verworfen; Kläger tragen Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

2

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn die Erteilung die Grundzüge der Planung berührt.

3

Die behauptete Unumsetzbarkeit einer Ordnungsverfügung oder die Berufung auf Treu und Glauben begründen nur dann ernstliche Zweifel, wenn konkrete, substantiiert nachgewiesene Tatsachen vorgetragen werden.

4

Die Annahme, jemand sei als Störer in Anspruch zu nehmen, ist nur rechtmäßig, wenn das Ermessen der Behörde fehlerfrei ausgeübt wurde; Soweit dies vom Erstgericht bejaht wurde, muss der Zulassungsantrag dies konkret und überzeugend in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2696/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 23.9.2016 in der Fassung der Änderungen vom 27.11.2017 und vom 24.1.2019 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die streitgegenständliche Stützmauer sei formell und materiell illegal. Sie sei nicht baugenehmigungsfrei und verstoße gegen Nr. 5.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. …. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien ebenfalls nicht gegeben, da die Erteilung der begehrten Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Kläger zu Recht als Störer in Anspruch genommen.

5

Soweit die Kläger dem entgegen halten, die Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht berührt, weckt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage - 7 A 679/19 - keine ernstlichen Zweifel. Eine fehlende tatsächliche Umsetzbarkeit der Ordnungsverfügung haben die Kläger nur in pauschaler Weise behauptet, nicht aber in der erforderlichen Weise hinreichend dargelegt. Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss - 7 A 679/19 -.

6

Der Vortrag, die Beklagte habe selbst die vor seinem Grundstück verlaufende Straße durch teilweise auf seinem Grundstück liegende sogenannte Rückenstützen aus Beton stabilisiert, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung haben die Kläger mit der behaupteten Illegalität der Rückenstützen nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Aspekt von Treu und Glauben.

7

Letztlich weckt auch das Vorbringen, die Beseitigung der bereits 2012 errichteten und zwischenzeitlich begrünten Mauer sei unverhältnismäßig, keine ernstlichen Zweifel. Der Senat verweist insoweit auf die Begründung des vorgenannten Senatsbeschlusses. Aus obigen Gründen bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sein könnte.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.