Ablehnung der Berufungszulassung gegen Zwangsgeldfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen einen Bescheid, der ein zweites Zwangsgeld in Höhe von 4.000 € festsetzte und ein weiteres Zwangsgeld von 8.000 € androhte. Das OVG weist den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die erstinstanzliche Sach- und Rechtswürdigung nicht substanziiert in Frage stellt. Behauptete Vollstreckungshindernisse sowie Einwände gegen die Höhe des Zwangsgelds wurden nicht ausreichend dargelegt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert darlegt, dass die erstinstanzliche Sach- oder Rechtswürdigung fehlerhaft oder von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach §§ 55 ff. VwVG NRW gehört, dass die vollziehbare Ordnungsverfügung nicht befolgt wurde und dies etwa durch Nachkontrollen nachgewiesen wird.
Ein behauptetes Vollstreckungshindernis ist konkret darzutun; bloße Behauptungen über das Unterbleiben der Inanspruchnahme Dritter genügen nicht, wenn aus den Akten keine Anhaltspunkte für Widerstand ersichtlich sind.
Die bloße Kenntnis von einer Eigentümerstellung Dritter macht eine Grundverfügung nicht automatisch gegenstandslos; eine Überprüfung der Grundverfügung ist nur bei substantiierten Anhaltspunkten für deren Unwirksamkeit geboten.
Eine Verringerung des festgesetzten Zwangsgelds ist nur anzunehmen, wenn hierfür konkrete, substantiiert vorgetragene Gründe vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1720/24
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 27.2.2024, mit dem ein zweites Zwangsgeld i. H. v. 4.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € angedroht worden ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds nach §§ 55 ff. VwVG NRW seien erfüllt. Der Kläger sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Anlässlich einer Nachkontrolle am 26.2.2024 sei festgestellt worden, dass sich noch Container auf dem Grundstück befunden hätten und somit die Nutzung des Grundstücks als Containerpark nicht eingestellt worden sei. Der zweiten Zwangsgeldfestsetzung stünden auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen. Dies ergebe sich aus den Gründen der Beschlüsse im Eilverfahren betreffend die zweite Zwangsgeldfestsetzung und die dritte Zwangsgeldfestsetzung. Ebenso wenig sei die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Kläger macht weiter geltend, es habe ein Vollstreckungshindernis vorgelegen, weil eine erforderliche Duldungsverfügung gegenüber der Frau H. nicht erlassen worden bzw. deren unmittelbare Inanspruchnahme als Störerin nicht erfolgt sei. Damit wird die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttert, in der aufgezeigt wird, aus dem Akteninhalt hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich Frau H. einer Beseitigung der Container widersetzen würde.
Ebenso wenig greift danach der Einwand durch, im vorliegenden Falle hätte eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung stattfinden müssen, da der Beklagten die tatsächliche Eigentümerstellung der Frau H. bekannt geworden sei, sei die Verfügung gegenstandslos bzw. funktionslos geworden.
Schließlich greift auch nicht der Einwand durch, die Beurteilung der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds sei fehlerhaft, eine Verringerung des Zwangsgelds sei vor dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass die Beklagte spätestens seit dem 22.12.2023 von der Eigentümerstellung der Frau H. an den Containern Kenntnis erlangt habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.