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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 667/25·15.06.2025

Zulassungsablehnung der Berufung gegen Festsetzung dritten Zwangsgeldes (8.000 €)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwang / ZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Festsetzung eines dritten Zwangsgeldes (8.000 €) und die Androhung weiteren Zwangsgeldes. Das Gericht prüfte insbesondere die Rügen gegen die Zwangsgeldfestsetzung und das behauptete Vollstreckungshindernis. Die Zulassung wurde abgelehnt, weil das Vorbringen überwiegend bereits in einem parallelen Verfahren vorgetragen und nicht hinreichend substantiiert war; ein angebotenes Zeugnis war nicht ausreichend belegt. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 16.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Festsetzung eines dritten Zwangsgeldes (8.000 €) als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aufzeigt oder grundsätzliche Bedeutung hat; bloße Wiederholung bereits berücksichtigter Argumente genügt nicht.

2

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 55 ff. VwVG NRW ist gerechtfertigt, wenn die betroffene Person der vollziehbaren Ordnungsverfügung nicht nachkommt und kein Vollstreckungshindernis vorliegt.

3

Die Behauptung eines Vollstreckungshindernisses bedarf hinreichender Substantiierung; das Angebot von Zeugnisvorträgen ist ohne konkrete und substantiierten Tatsachenvortrag für die Zulassung nicht ausreichend.

4

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags können dem Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).

Relevante Normen
§ 55 ff. VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3198/24

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024, mit dem ein drittes Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht worden ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Zwangsgeld sei auf der Grundlage der §§ 55ff. VwVG NRW zu Recht festgesetzt worden. Der Kläger sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Die Verfügung sei nicht nichtig. Der Kläger habe seine Verpflichtung, die gesamte Nutzung des Grundstücks als Containerpark vollständig und dauerhaft einzustellen, nicht erfüllt. Bei einer Nachkontrolle am 26.4.2024 sei festgestellt worden, dass sich noch Container auf dem Grundstück befunden hätten und daher die Nutzung des Grundstückes als Containerpark nicht eingestellt worden sei. Es habe auch kein Vollstreckungshindernis bestanden.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger trägt im Wesentlichen die gleichen Erwägungen vor wie in dem Verfahren - 7 A 670/25 -, das die zweite Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 4.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds vom 27.2.2024 betrifft. Diese Erwägungen führen aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 A 670/25 -, die hier entsprechend gelten, auch hier nicht zur Zulassung der Berufung.

5

Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Zulassungsvorbringen zu einem Vollstreckungshindernis auf ein angebotenes Zeugnis der Frau F. und ihres Ehemanns beruft, ergibt sich daraus auch mangels hinreichender Substantiierung der entsprechenden Erklärungen keine andere Beurteilung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.