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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 669/25·15.06.2025

Zulassung der Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungsrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Festsetzung eines dritten Zwangsgeldes (8.000 €) zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil die Vorbringen keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte aufzeigen und bereits in einem Parallelverfahren verwertet wurden. Auch das behauptete Vollstreckungshindernis ist nicht hinreichend substantiiert. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin; Streitwert 16.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin als unbegründet verworfen; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 16.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Vorbringen keine neuen, für die Entscheidung relevanten Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte darlegt und die Berufung daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg eröffnet.

2

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ist gerechtfertigt, wenn eine vollziehbare Ordnungsverfügung nicht erfüllt wurde und kein Vollstreckungshindernis vorliegt.

3

Ein behauptetes Vollstreckungshindernis ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es durch substantiiertes und sachkundiges Vorbringen hinreichend glaubhaft gemacht wird; bloße Angebote von Zeugenaussagen ohne substantielle Substantiierung reichen nicht aus.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 55 ff. VwVG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3197/24

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024, mit dem ein drittes Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht worden ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Zwangsgeld sei auf der Grundlage der §§ 55ff. VwVG NRW zu Recht festgesetzt worden. Die Klägerin sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Die Verfügung sei nicht nichtig. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung, die gesamte Nutzung des Grundstücks als Containerpark vollständig und dauerhaft einzustellen nicht erfüllt. Bei einer Nachkontrolle am 26.4.2024 sei festgestellt worden, dass sich noch Container auf dem Grundstück befunden hätten und daher die Nutzung des Grundstücks als Containerpark nicht eingestellt worden sei. Es habe auch kein Vollstreckungshindernis bestanden.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin trägt im Wesentlichen die gleichen Erwägungen vor wie in dem Verfahren - 7 A 668/25 -, das die zweite Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 4.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds vom 27.2.2024 betrifft. Diese Erwägungen führen aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 A 668/25 -, die hier entsprechend gelten, auch hier nicht zur Zulassung der Berufung.

5

Soweit sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem Zulassungsvorbringen zu einem Vollstreckungshindernis auf ein angebotenes Zeugnis der Frau H. und ihres Ehemanns beruft, ergibt sich daraus auch mangels hinreichender Substantiierung der entsprechenden Erklärungen keine andere Beurteilung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.