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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 2570/17·14.12.2017

Berufung ohne Zulassungsantrag verworfen – Unzulässigkeit nach § 124 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten beim Verwaltungsgericht eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe ein, ohne einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, weil gegen ein klageabweisendes Urteil nur mit Antrag auf Zulassung nach § 124 Abs. 1 VwGO vorgegangen werden kann. Eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag kommt nach Fristablauf nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden bestätigt.

Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen, weil kein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO gestellt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Berufung unstatthaft; anfechtbar ist die Entscheidung nur durch einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO.

2

Eine als Berufung bezeichnete und eingelegte Erklärung kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO abgelaufen ist.

3

Der eindeutige Wortlaut und Inhalt der anwaltlichen Prozessbevollmächtigtenerklärung sind maßgeblich; das Fehlen eines ausdrücklichen Zulassungsantrags und die fehlende Ankündigung einer Berufungsbegründung rechtfertigen keine gegenteilige Auslegung.

4

Bei Kostentragung ist es billig, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht den Klägern aufzuerlegen, wenn die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt haben und sich somit nicht in das Kostenrisiko begeben haben.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 654/15

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die mit Schriftsatz vom 17.10.2017, eingegangen am 18.10.2017, beim Verwaltungsgericht eingelegte Berufung der Kläger gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.9.2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Die Berufung ist unstatthaft, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO angefochten werden kann, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch zutreffend hingewiesen wird.

3

Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich „Berufung“ gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegt und den Schriftsatz auch mit „Berufung“ überschrieben. Der Inhalt der anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Entgegen dem Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 4.12.2017 ändert sich dies auch nicht dadurch, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgericht eingereicht worden ist, keinen Berufungsantrag enthält und auch keine gesonderte Berufungsbegründung angekündigt wird.

4

Die Berufung umfasst auch nicht zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2008 - 6 B 50.08 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2015 ‑ 6 A 882/15 -, IÖD 2015, 143.

6

Die von den anwaltlich vertretenen Klägern gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162, m. w. N.

8

Die Antragsfrist lief am 23.10.2017 (einem Montag) ab, ohne dass eine weitere Stellungnahme der Kläger erfolgt ist.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern nicht aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben haben.

10

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1 GKG.