Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung der Baugenehmigungsklage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorhaben im Außenbereich liegend und nach § 35 Abs. 2 BauGB als unzulässig eingestuft (Beeinträchtigung öffentlicher Belange, Nr. 5 und 7). Das OVG verneint ernstliche Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen (Außenbereich, fehlender Bebauungszusammenhang, Anschlussbebauung) und weist den Zulassungsantrag zurück. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 60.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Baugenehmigungsklage mangels substantiierten Einwendungsvortrags verworfen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB ist unzulässig, wenn es als Anschlussbebauung zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung (Splittersiedlung) führt und damit öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt.
Die teilweise Darstellung eines Vorhabenstandorts als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan verhindert nicht grundsätzlich die Anwendung von § 35 BauGB; der Flächennutzungsplan schließt die Beurteilung nach Außenbereichsregelungen nicht per se aus.
Zur Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist maßgeblich, ob eine tatsächliche, ortsnahe Verbindung der vorhandenen Bebauung besteht; einzelne straßennahe oder entfernte Solitäre begründen keinen Bebauungszusammenhang für dahinterliegende Grundstücke.
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit wesentlicher tatsächlicher Feststellungen substantiiert dargelegt werden; pauschale oder wenig konkrete Angriffe gegen auf Ortsterminen beruhende Feststellungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2569/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 BauGB beeinträchtige.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin erschüttert mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht die auf der Grundlage eines Ortstermins getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt. Die von der Klägerin angeführte Bebauung in zweiter Reihe, die sich im weiteren Verlauf des L.-straße in nordöstlicher Richtung befindet, ist zu weit entfernt, um das Vorhabengrundstück als Teil eines Bebauungszusammenhangs zu betrachten. Den Gebäudebestand auf dem Grundstück L.-straße 45 hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Solitär beurteilt, der ungeachtet des Zeitpunkts seiner Entstehung und einer früheren Nutzung als „Kotten“ eine Beurteilung des streitigen Vorhabens nach § 34 BauGB nicht rechtfertigt. Bei den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Gebäuden L.-straße 51 und E.-straße 1 handelt es sich jeweils um straßennahe Bebauung. Sie stützen insbesondere nicht die Annahme, bei dem in zweiter Reihe gelegenen Vorhabengrundstück handele es sich um eine Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich der Bebauungszusammenhang bis zu der von der Klägerin angesprochenen Waldgrenze erstreckt.
Das Verwaltungsgericht ist ferner richtig davon ausgegangen, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist. Es beeinträchtigt insbesondere die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB angesprochenen öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.
Vgl. etwa Senatsurteil vom 23.4.2024 - 7 A 494/23 -, juris, Rn. 30, m. w. N.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Vorhabenstandort im Flächennutzungsplan teilweise als Wohnbaufläche dargestellt ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2025 - 10 A 1301/23 -, juris, Rn. 66, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.) Buchst. c) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019, Baurecht 2019, Seite 610ff.) und hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.