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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1301/23·15.12.2025

Außenbereich: Wohnhauserweiterung als siedlungsstrukturell unerwünschte Anschlussbebauung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für bereits ausgeführte An- und Umbaumaßnahmen an einem Fachwerkwohnhaus. Das OVG NRW ordnete das Vorhaben (jedenfalls teilweise) dem Außenbereich zu, da der Standort nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt und der formell illegal errichtete Anbau hierfür nicht mitgerechnet werden darf. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige die Erweiterung den Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB (siedlungsstrukturell unerwünschte Anschlussbebauung/Vorbildwirkung). Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BauGB sowie eine Zulässigkeit nach § 246e BauGB verneinte der Senat; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Verpflichtung auf Erteilung eines Vorbescheids abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein Vorhaben am Bebauungszusammenhang i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB teilnimmt, ist formell illegal errichtete Bebauung als rechtlich nicht vorhanden zu behandeln; aus der ungenehmigten Realisierung dürfen sich keine Zulässigkeitsvorteile ergeben.

2

Überschreitet ein Anbau den durch die vorhandene Bebauung vermittelten Innenbereich in Richtung freier Landschaft, ist das Vorhaben (jedenfalls insoweit) nach § 35 BauGB zu beurteilen und kann als Anschlussbebauung in den Außenbereich siedlungsstrukturell unerwünscht i. S. v. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB sein.

3

Die Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan schließt es nicht aus, einem Außenbereichsvorhaben den Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB entgegenzuhalten.

4

§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB erfasst keine Vorhaben, die einer Erweiterung gleichkommen; zudem fehlt es an der Begünstigung, wenn der Gestaltwert eines (behauptet) kulturlandschaftsprägenden Gebäudes durch einen unverhältnismäßigen Anbau nicht erhalten wird.

5

Die Angemessenheit einer Wohnhauserweiterung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 lit. b BauGB ist anhand einer objektiven Einzelfallwürdigung zu bestimmen; wohnraumförderrechtliche Flächenwerte können allenfalls Anhaltspunkte sein, und Flächen mit nicht ausreichender Raumhöhe sind nicht von vornherein auszuklammern.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ BauGB § 35 Abs. 2§ BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB§ 46 Abs. 1 BauO NRW 2018§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­25 K 4326/21

Leitsatz

Stellt sich ein Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, genügt dies grundsätzlich bereits an sich, um es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.

Bei der Frage, ob die Erweiterung eines Wohngebäudes unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB angemessen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen; Wohnflächenvorgaben, die für förderungswürdige Bauten gelten, können - wenn überhaupt - lediglich bloße Anhaltspunkte bieten.

Flächen, die aufgrund der Raumhöhe nicht den aktuellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 genügen, bleiben bei der Prüfung, ob eine angemessene Wohnraumerweiterung i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB vorliegt, nicht von vornherein außer Betracht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je­weils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für bereits durchgeführte An- und Umbaumaßnahmen an einem zu Wohnzwecken genutzten Fachwerkhaus auf dem Grundstück G01 (B.-straße 97-99 in V.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück).

3

Das Vorhabengrundstück befindet sich westlich an der von der T.-straße nach Süden abzweigenden B.-straße an einem Südhang. An das Vor­habengrundstück schließen sich in östlicher, südlicher und westlicher Richtung Freiflächen an, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Nördlich bzw. nordöstlich befindet sich, im Wesentlichen entlang der in Ost-West-Richtung ver­laufenden T.-straße, ein überwiegend mit Wohngebäuden bebauter Bereich. Südlich der T.-straße ist teilweise Wohnbebauung in zweiter Reihe vorhan­den. Westlich dieser Bebauung befinden sich südlich der T.-straße auf einer Länge von etwa 140 m Gewächshäuser. Dort ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite keine Bebauung vorhanden. Etwas weiter westlich davon gelegen befinden sich weitere Gebäude, darunter Wohnhäuser.

4

Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Beklagten sind die bebauten Flurstücke zwischen den Gewächshäusern und der Kreuzung T.-straße/B.-straße/ G.-straße sowie das westlich des Grundstücks T.-straße 106 gelegene Flurstück vollständig als Wohnbauflächen dargestellt. Dies gilt nur nicht für den südlichen Teil des Vorhabengrundstücks sowie den süd­lichen Teil des westlich angrenzenden Flurstücks 120. Diese Bereiche sind, wie auch die sich an die vorgenannten bebauten Grundstücke anschließenden Flur­stücke, als Flächen für Landwirtschaft dargestellt.

5

Auf dem Vorhabengrundstück steht im Nordosten ein Fachwerkhaus. An dessen westlicher Außenwand befand sich vormals ein kleiner Anbau. Nordwestlich auf dem Vorhabengrundstück waren mehrere kleinere bauliche Anlagen vorhanden. Der Kläger riss sowohl den Anbau als auch die kleineren baulichen Anlagen ab und ersetzte ersteren durch einen deutlich größeren Anbau mit einem Satteldach. In diesem Zusammenhang wurden auch umfassende Arbeiten an dem Fach­werkhaus vorgenommen. Das um den Anbau erweiterte Fachwerkhaus wird von dem Kläger allein bewohnt. Das Vorhabengrundstück fällt von dem umgebauten und erweiterten Gebäude nach Westen und nach Süden ab.

6

Nachdem die Beklagte von den An- und Umbaumaßnahmen Kenntnis erlangt und eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, erließ sie mit Bescheid vom 21. April 2020 eine für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungsverfügung.

7

Am 2. September 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmi­gung für den „Um- und Anbau eines Fachwerkhauses“. Die Bauvorlagen sehen einen Teilabriss der westlichen Kellerwand und der westlichen Außenwand im Erdgeschoss sowie die Errichtung eines 8,14 m breiten und 6,08 m tiefen, unter­kellerten, eingeschossigen Anbaus mit Satteldach an die Westseite des Fach­werkhauses vor. Nach der den Bauvorlagen beigefügten Berechnung steigt die Nutzfläche nach der DIN 277 für „Wohnen und Aufenthalt“ im Gebäude dadurch von 92,95 m² auf 153,63 m² (= Zubau von 60,68 m²) an.

8

Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das im Außenbereich gelegene Vorhaben sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffent­liche Belange.

9

Der Kläger hat am 24. Juni 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben liege im Innenbereich. Zwischen dem bestehenden Fachwerkhaus und dem Gebäude T.-straße 97a und in Ver­längerung der Gebäude T.-straße 101/101a sowie 105a bestehe ein Bebau­ungszusammenhang, zu dem die vom Vorhaben in Anspruch genommene Flä­che gehöre. Südlich der T.-straße befinde sich die Bebauung in Hanglage. Eine geografische Trennung durch einen stärkeren Böschungsverlauf könne al­lenfalls erst südlich des Vorhabens angenommen werden. Läge das Vorhaben im Außenbereich, könne ihm nicht der Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegengehalten werden. Denn die Änderung des Fachwerkhauses, das das Bild der Kulturlandschaft präge, diene dessen zweckmäßiger Verwendung und der Erhaltung seines Gestaltwerts i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Das Fachwerkhaus trete weiterhin als Hauptsache in Erscheinung, ein (kleinerer) An­bau sei an dieser Stelle auch zuvor schon vorhanden gewesen. Zudem handele es sich um eine angemessene Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der außer Kraft getretene Außenbereichserlass ste­he dem nicht entgegen. Er sei bereits nicht mehr anwendbar. Zudem halte das Vorhaben die dortige Vorgabe von 160 m² Wohnfläche für Familienheime mit nur einer Wohnung ein. Bei der Bewertung sei auch zu berücksichtigen, dass die Kü­che im Altbau mit einer lichten Höhe von 2,15 m den heutigen Anforderungen an Aufenthaltsräume nicht entspreche. Unabhängig davon stelle das Vorhaben kei­ne Erweiterung in den Außenbereich dar, weil die Flächen bereits zuvor mit über­dachten Anlagen bebaut gewesen seien.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. Mai 2021 zu verpflichten, ihm einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung im Hinblick auf die Entwässerung und Abwasserbeseitigung für den Um- und An­bau eines Fachwerkhauses auf dem Grundstück G01 mit der postalischen Bezeichnung B.-straße 97-99, V., zu erteilen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben stelle ein Ausufern in den Au­ßenbereich dar. Der vorherige westliche Anbau an das Fachwerkhaus habe ei­nen geringeren (Flächen-)Umfang aufgewiesen. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB scheide aus, da spätestens durch den massiven und wuchtigen Anbau die kulturlandschaftsprägende Eigenschaft des Gebäudes un­tergegangen sei. Es handele sich auch nicht um eine angemessene Erweiterung i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die „Flächen“ im Gebäude seien bei der gebotenen Hinzurechnung der Büroeinheit größer als es der Außenbereichser­lass, der nach Weisungslage weiterhin anzuwenden sei, vorgebe.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei unabhängig von der Frage, ob es nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen sei, (unter Ausklammerung der Erschließung im Hinblick auf die Entwässerung und Abwasserbeseitigung) bau­planungsrechtlich zulässig. In eine Innenbereichslage fügte sich das Vorhaben ein. Bei einer Lage im Außenbereich würden öffentliche Belange nicht beein­trächtigt. Dies gelte zunächst für die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da das Grundstück in dem vom Vorhaben beanspruchten Bereich bereits durch das vorhandene Wohnhaus beansprucht werde. Das Vorhaben lasse auch nicht die Erweiterung bzw. das Entstehen einer Splittersiedlung i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürch­ten.

16

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend bzw. vertiefend vor, die relevanten Gebäude östlich der Gewächshäuser begründeten keinen Ortsteil. Ein Bebau­ungszusammenhang zu der weiter westlich gelegenen Bebauung bestehe nicht, weil diese knapp 200 m entfernt sei und die dazwischen liegenden Gewächshäu­ser nicht zu berücksichtigen seien.

17

Zudem sei das Vorhaben auch nicht Teil der im Bebauungszusammenhang ste­henden Gebäude östlich der Gewächshäuser. Durch die bereits erfolgten Bau­maßnahmen sei der Bestandsschutz des Fachwerkhauses auf dem Vorhaben­grundstück entfallen, so dass das gesamte Gebäude als Neubau und anhand von § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten sei. Damit ende der Bebauungszusammenhang im Süden unmittelbar südlich des Gebäudes T.-straße 91 sowie an den süd­lich der T.-straße in zweiter Reihe gelegenen Gebäuden. Das Vorhaben­grundstück liege weiter südlich, deutlich abgesetzt von dieser Bebauungsgrenze und erwecke den Anschein einer rückwärtigen Bebauung in dritter Reihe. Eine topografische Besonderheit, aufgrund der der Vorhabenstandort Teil des Bebau­ungszusammenhangs sei, bestehe nicht. Eine Geländekante sei allenfalls auf dem Grundstück T.-straße 91 vorhanden.

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Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergebe sich daraus, dass durch den wuchtigen und massiven An- und Umbau die kulturlandschaftsprägende Eigenschaft des Gebäudes untergegangen sei. Auch der öffentliche Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sei durch den dominanten Anbau beeinträchtigt, weil in dem Bereich, der im Flächennutzungs­plan als Wohnbaufläche dargestellt sei, die Errichtung zahlreicher weiterer Wohngebäude oder die Erweiterung vorhandener Wohngebäude möglich seien. Es liege auch keine topografische Besonderheit auf dem Vorhabengrundstück vor, vielmehr seien Gefälle für das Bergische Land eine ganz typische Situation. Auch die Gebäude T.-straße 97a, 105 a und 107a seien in die steilsten Hangabschnitte hineingebaut worden.

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Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB scheide aus, weil eine grundlegende Umgestaltung sowie eine nicht von der Regelung erfasste Erweiterung vorlägen und auch schon nicht erkennbar sei, dass es sich um ein Gebäude im Sinne der Vorschrift gehandelt habe. Die Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB seien nicht erfüllt. Die Wohnfläche des Vorhabens, bei deren Bestimmung die als „Keller“ in den Bauvorlagen bezeichnete Räume ‑ der Wohnraum im Anbau sowie der dahinführende Treppenraum im Altbau - zu berücksichtigen seien, überschreite die im Außenbereichserlass vorgesehene Größe von 160 m², weshalb die Erweiterung nicht angemessen sei.

20

Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergebe sich auch nicht aus der Neuregelung in § 246e BauGB. Es liege schon keine Zustimmung der Ge­meinde vor. Zudem seien weitere Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor: Der westlich der Ge­wächshäuser liegende Bereich mit einem Bodenrichtwert von 410 Euro/m² sei bereits für sich ein Ortsteil. Zudem trennten die Gewächshäuser die westlich und östlich von ihnen gelegene Bebauung nicht. Das Vorhabengrundstück gehöre zu diesem Ortsteil. Es liege auf einer Ebene mit den Gebäuden T.-straße 97a, 101/101a, 105a und 107a, zwar etwas tiefer als die Gebäude an der T.-straße, aber aufgrund des Böschungsverlaufs deutlich über dem angrenzenden Gelände.

26

Selbst wenn man davon ausginge, es handele sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich, sei es planungsrechtlich zulässig. Der öffentliche Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB werde durch den von der Straße nicht einsehba­ren Anbau nicht berührt. Auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB könne dem Vor­haben nicht entgegengehalten werden. Insbesondere habe es wegen seiner La­ge auf einem Plateau keine Vorbildwirkung. Einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehe nicht entgegen, dass der Anbau bereits errich­tet sei. Die Wohnraumerweiterung sei auch angemessen. Denn die Wohnfläche betrage weniger als 160 m². Die Räume im Erdgeschoss des Altbaus dürften nicht berücksichtigt werden, da sie mit einer lichten Höhe von 2,15 m nicht den Anforderungen an Aufenthaltsräume nach § 46 BauO NRW 2018 entsprächen und damit nach der Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche gehörten. Darüber hinaus müssten auch die im Kellergeschoss liegenden Räume außer Betracht bleiben.

27

Zudem habe er einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unter An­wendung der Neuregelung in § 246e BauGB. Insbesondere sei das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung ihrer Zustimmung auf Null reduziert, weil keine städtebaulichen Gründe entgegenstünden.

28

Der Berichterstatter des Senats hat am 13. November 2025 eine Ortsbesichti­gung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Be­zug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Un­recht stattgegeben.

32

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen An­spruch auf Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids.

33

Nach den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist der Vorbe­scheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Daran fehlt es hier. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

34

I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, denn es soll nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern im Außenbereich verwirklicht werden.

35

1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Beklagte meint, es bereits an ei­nem Ortsteil fehlt. Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Gebäude östlich der Gewächshäuser einen Ortsteil darstellen oder ob die weiter westlich gelege­ne Bebauung Teil dieses Bebauungszusammenhangs ist und die Annahme eines Ortsteils begründet.

36

2. Der Vorhabenstandort nimmt jedenfalls nicht (insgesamt) an einem Bebau­ungszusammenhang teil.

37

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Ein­druck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

38

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 ‑, juris Rn. 11; zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 2023 - 10 A 1120/21 -, juris Rn. 42 ff., und - 10 A 804/23 -, juris Rn. 53 ff.

39

Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Aus­druck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprun­gen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrs­anschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbie­tende Lücke erscheinen lässt.

40

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 15.

41

Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.

42

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 6. Novem-ber 1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17.

43

Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grund­stücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehen­des oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 ‑, juris Rn. 13, sowie Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3.

45

Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbe­bauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimm­ter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahr­scheinlich.

46

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, juris Rn. 22, sowie Urteil vom 1. De­zember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 22.

47

Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vor­handene Bebauung abzustellen. Die Gründe für deren Genehmigung sind uner­heblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außen­bereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Be­bauung an. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahr­nehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur „Be­bauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenan­lagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Haupt­nutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

48

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 ‑, juris Rn. 14 f.

49

Das Abstellen auf das tatsächlich Vorhandene bedeutet zudem, dass auch illega­le Bebauung beziehungsweise Nutzung zu berücksichtigen ist, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass die zuständige Behörde sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat.

50

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, juris Rn. 6, sowie Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris Rn. 15, und vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 22.

51

Innerhalb des Bebauungszusammenhangs ist auf Grundstücken, die beiderseits von Bebauung umgeben sind, in der Regel eine Beseitigung abgängiger Bausub­stanz und ihre Ersetzung durch Neubauten nach Maßgabe des § 34 BauGB grundsätzlich zulässig. Für Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen, gilt im Grundsatz nichts Anderes. Auch sie sind als Innenbereichsgrundstücke einer Bebauung und damit auch der Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich. Diese rechtliche Qualität verlieren sie solange nicht, wie sie an dem „Eindruck der Zusammengehörigkeit“ mit den benachbarten - bebauten - Grundstücken teilnehmen. Ob und wie lange sie dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn der den Bebauungs­zusammenhang vermittelnde letzte Baukörper abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden soll, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffas­sung; neben der Lage des Grundstücks ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob also die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vor­handenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu ver­misst“.

52

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Sep­tember 1980 - IV C 75.77 -, juris Rn. 17, daran anknüpfend Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 9, und vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 126.

53

Gemessen daran nimmt der Vorhabenstandort nach dem vom Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen und den übrigen Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit jedenfalls nicht insgesamt an dem bestehenden Bebauungs­zusammenhang teil.

54

a. Dies gilt selbst dann, wenn man auf dem Vorhabengrundstück das Fachwerk­haus sowie das straßennah gelegene und vormals als Garage genutzte Gebäude als tatsächlich vorhandene Bebauung berücksichtigt und darüber hinaus davon ausgeht, dass der damalige westliche Anbau an das Fachwerkhaus aufgrund einer nachprägenden Wirkung noch dem Bebauungszusammenhang zuzurech­nen ist.

55

Weitere Gebäude, die sich auf dem Vorhabengrundstück befinden bzw. befan­den, sind nicht zu berücksichtigen.

56

Der zur Genehmigung gestellte, bereits verwirklichte Anbau hat bei der Bewer­tung außer Betracht zu bleiben. Denn bei der Prüfung, ob der formell illegal er­richtete Anbau gegenwärtig planungsrechtlich zulässig ist, muss er als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden; die Rechtslage kann sich nicht des­halb zugunsten des Klägers verändern, weil er den Anbau bereits ohne die erfor­derliche Baugenehmigung errichtet hat.

57

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 33.90 -, juris Rn. 10.

58

Die inzwischen abgerissenen baulichen Anlagen, die sich nach den in den Beiak­ten befindlichen Luftbildern im nordwestlichen Bereich des Grundstücks befunden haben, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Nach den Angaben des Klägers handelte es sich um als Holzschuppen genutzte Stallungen sowie eine Werkstatt, die als untergeordnete Nebenanlagen schon während ihres Bestehens kein die Siedlungsstruktur prägendes Element waren. Eine weitere bauliche Anlage, die als Badezimmer mit Waschküche genutzt worden sein soll, vermag einen Bebau­ungszusammenhang schon mangels nachprägender Wirkung nicht mehr zu ver­mitteln. Mit ihrem Wiederaufbau konnte nach der Verkehrsauffassung nicht ge­rechnet werden, insbesondere weil in dem Altbau zwei Bäder vorhanden sind. Hinsichtlich einer ehemaligen Terrassenüberdachung, die sich nach den Anga­ben des Klägers westlich des Fachwerkhauses befunden haben soll, fehlt es schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass sie während ihres Bestehens maßstabsbildend gewesen ist.

59

b. Dies zugrunde gelegt reicht der über das Gebäude T.-straße 91 vermittel­te Bebauungszusammenhang auf dem Vorhabengrundstück in den hier relevan­ten Himmelsrichtungen nur bis zu den südlichen und westlichen Außenwänden des Fachwerkhauses mit seinem ursprünglichen Anbau. Auf dem nordwestlich davon gelegenen Grundstück T.-straße 93 endet er im Süden spätestens an den Südwänden des in zweiter Reihe sowie des westlich davon gelegenen Ge­bäudes und weiter westlich an den südlichen Außenwänden der südlich der T.-straße in zweiter Reihe befindlichen Wohnhäuser (T.-straße 97a, 101/101a, 105a, 107a).

60

Örtliche (topografische) Besonderheiten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, den Bebauungszusammenhang in diesem Bereich weiter zu ziehen als bis zum jeweils letzten Baukörper, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem vorhandenen Geländeniveau. Anders als der Kläger meint, liegt das Vorhabengrundstück schon nicht auf einer Ebene mit den Gebäuden T.-straße 97a, 101/101a, 105a und 107a, sondern deutlich tiefer. Auch der Um­stand, dass das Gelände südlich der vorstehenden Bebauung und des Vorha­bens (weiter) abfällt und auch westlich des errichteten Anbaus ein Gefälle in westliche Richtung vorhanden ist, lässt den Bereich des Vorhabenstandorts nach dem vor Ort gewonnen Eindruck nicht als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen. Vielmehr sind schon die vorstehenden Gebäude, wie auch das ur­sprüngliche Fachwerkhaus, in den Südhang gebaut worden. Eine sehr deutliche Zunahme des Gefälles südlich bzw. westlich des Vorhabenstandorts, die es mög­licherweise rechtfertigen könnte, den Vorhabenstandort noch als dem Bebau­ungszusammenhang zugehörig zu betrachten, konnte vor Ort nicht ansatzweise festgestellt werden.

61

Der Vorhabenstandort ist auch nicht Teil einer Baulücke. Insbesondere besteht nach den vor Ort getroffenen Feststellungen kein unmittelbarer Bebauungszu­sammenhang zwischen dem Gebäude T.-straße 97a und dem ursprüng­lichen Fachwerkhaus mit dem vormaligen Anbau, der auch den Vorhabenstand­ort als zum Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lässt. Die Baukör­per vermögen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörig­keit über die zwischen ihnen liegenden Flächen hinweg zu vermitteln. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der größeren Entfernung der Gebäude zueinander sowie der unterschiedlichen Höhenlagen, in denen sie sich befinden. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die nördlichere Lage des Gebäudes T.-straße 97a sowie den Umstand, dass sich südlich und westlich offene Landschaft an­schließt. Die vorstehenden Erwägungen gelten hinsichtlich des Fachwerkhauses mit dem vormaligen Anbau auf dem Vorhabengrundstück und der weiter westlich gelegenen Gebäude T.-straße 101/101a sowie 105a erst recht.

62

c. Den so zu bestimmenden Bebauungszusammenhang überschreitet das Vor­haben mit seinem Anbau an die westliche Außenwand des Fachwerkhauses je­denfalls in südliche und westliche Richtung. Der Anbau weist (im Erdgeschoss) mit einer Breite von 8,14 m und einer Tiefe von 6,08 m eine deutlich größere Grundfläche auf als der zuvor an dieser Außenwand befindliche Anbau, der selbst nach den Angaben des Klägers eine Grundfläche von lediglich ca. 22 m² aufwies. Der Größenunterschied der Grundflächen wird schließlich durch die in den Beiakten befindlichen Luftbilder von 2003 bis 2016 belegt. Danach besaß der ursprüngliche Anbau insbesondere in südliche und westliche Richtung eine deut­lich geringere Ausdehnung.

63

II. Das danach (zumindest teilweise) im Außenbereich gelegene Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich un­zulässig. Es beeinträchtigt jedenfalls den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ge­schützten öffentlichen Belang.

64

In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt.

65

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 9 f., und Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 15.94 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 10 A 4428/19 -, juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 -, juris Rn. 26.

66

1. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt grundsätzlich bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell un­erwünscht zu qualifizieren.

67

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 139, m. w. N., und vom 26. Oktober 2023 - 10 A 1120/21 -, juris Rn. 72, m. w. N., sowie Beschluss vom 1. April 2025 - 7 A 1242/23 -, juris Rn. 16.

68

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Vorhabenstandort im Flächen­nutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung einem Vorha­ben nicht entgegengehalten werden könnte.

69

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 B 5.14 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 7 A 3808/19 -, juris Rn. 11, und vom 13. Januar 2014 - 7 A 2417/12 -, juris Rn. 7 und 10.

70

2. Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausginge, das Vorhaben müsse überdies konkret geeignet sein, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, ergäbe sich nichts anderes. Denn eine derartige Vorbildwirkung besteht hier.

71

Für die Annahme einer solchen Vorbildwirkung genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde. Da­bei kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Genehmigung eines Vorha­bens im Außenbereich im Hinblick auf eine Vorbildwirkung für weitere Bauvorha­ben zur Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führt, nicht auf eine abschließende bebauungsrechtliche Prüfung zu „befürchtender“ Folgevorhaben, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer öf­fentlicher Belange durch ein Folgevorhaben, an.

72

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 B 5.14 -, juris Rn. 8, u. a. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81‑ , juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2025 - 10 A 1855/23 -, juris Rn. 13 f., und vom 1. April 2025 - 10 A 1795/22 -, juris Rn. 27 f.

73

Eine Vorbildwirkung fehlt auch nicht schon allein dann, wenn sich das Vorhab­engrundstück von den anderen Grundstücken unterscheidet.

74

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 10 A 1855/23 -, juris Rn. 15.

75

Gemessen daran hat das Vorhaben Vorbildwirkung für eine weitere Zersiedlung des Außenbereichs. Denn mit der Zulassung des Vorhabens würden jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben auf den Grundstücken T.-straße 97a, 101/101a, 105a und 107a deutlich abgeschwächt. Nach den verfüg­baren Lichtbildern, dem frei zugänglichen Kartenmaterial sowie den Feststellun­gen vor Ort sind dort zumindest Anbauten an die vorhandenen Wohnhäuser in südliche Richtung und damit in den Außenbereich hinein denkbar. Es liegt mit den oben beschriebenen Hanglagen auch keine topografische Konstellation vor, die der Annahme von Folgevorhaben ausnahmsweise entgegensteht. Dass sich das Vorhabengrundstück von den Grundstücken T.-straße 97a, 101/101a, 105a und 107a in seiner Höhenlage unterscheidet, lässt nach den vorstehenden Grundsätzen die Vorbildwirkung nicht entfallen.

76

Auf die Frage, ob diese weiteren Bauvorhaben bereits deshalb öffentliche Belan­ge beeinträchtigen, weil sie i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstel­lungen des Flächennutzungsplans widersprechen, kommt es nach dem Vorste­henden schon nicht an. Unabhängig davon wäre dies bei den vorgenannten Er­weiterungsvorhaben auch nicht der Fall, weil der Flächennutzungsplan der Be­klagten südlich der vorhandenen Wohnhäuser Wohnbauflächen darstellt.

77

III. Der öffentliche Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB liegt nicht vor.

78

1. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB sind nicht erfüllt. Die Regelung betrifft die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient.

79

a. Die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach dieser Vor­schrift ist zwar nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind aber Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen.

80

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 4 C 15.12 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, juris Rn. 4.

81

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Vorhaben umfasst die erhebliche Erweiterung des vorhandenen Fachwerkhauses - nach der den Bauvorlagen beigefügten Be­rechnung von einer Wohnfläche im Erd- und Dachgeschoss von 92,95 m² auf 153,63 m². Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man den zuvor an der Westsei­te vorhandenen Anbau berücksichtigt, der deutlich kleiner war.

82

b. Hinzu kommt, dass das Vorhaben nicht im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB der Erhaltung des Gestaltwerts des nach Auffassung des Klägers die Kul­turlandschaft prägenden Fachwerkhauses dient. Nach der überzeugenden Stel­lungnahme der unteren Denkmalbehörde vom 3. September 2021 kann mit dem neuen, für das Bestandsgebäude unverhältnismäßig großen Anbau vielmehr eine Einstufung als Bauwerk, welches das Bild der Kulturlandschaft prägt, ausge­schlossen werden. Nachvollziehbar wird ausgeführt, dass der Anbau auf die Ku­batur und die Proportionen des Bestandes keine Rücksicht nehme und die stra­ßenseitige Ostfassade nur noch als historische Kulisse für einen modernen Bau­körper diene. Auf die Frage, ob es sich bei dem Fachwerkhaus ursprünglich um ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB gehandelt hat, kommt es damit nicht mehr an.

83

2. Bei dem Vorhaben handelt es sich auch nicht um die Erweiterung eines Wohngebäudes i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

84

Die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB, wonach die Erwei­terung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen sein muss, ist nicht erfüllt.

85

Der Sinn des Begünstigungstatbestandes besteht darin, die im Außenbereich an sich unzulässige bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zur angemessenen Wohnraumversorgung des Eigentümers und seiner Familie zu erleichtern. Hierbei kommt es nicht auf die selbst bestimmten Bedürfnisse der Bewohner an, weil dies mit dem Grundsatz einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs of­fensichtlich nicht vereinbar wäre. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Bewer­tung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse, die aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen sind. Ist auf die indivi­duellen Bedürfnisse abzustellen, so lässt sich die Angemessenheit nicht metrisch einheitlich bestimmen. Zahlen, die für förderungswürdige Bauten gelten, können dabei - wenn überhaupt - lediglich bloße Anhaltspunkte für die Angemessenheit bieten.

86

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 26.18 -, juris Rn. 7, m. w. N.

87

Dabei ist das Merkmal der Angemessenheit aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung eng auszulegen.

88

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 10 A 731/07 -, juris Rn. 8.

89

Hiervon ausgehend ist die Erweiterung mit Blick auf die bestehenden Wohnbe­dürfnisse im vorliegenden Einzelfall nicht angemessen.

90

a. Das ergibt sich schon bei Zugrundelegung der in den Bauvorlagen befindlichen Wohnflächenberechnung. Danach erhöht sich die Wohnfläche durch den bereits verwirklichten Anbau in dem vom Kläger nach eigenen Angaben allein bewohn­ten Haus ohne die Räumlichkeiten im „Kellergeschoss“ von ursprünglich 92,95 m² um 60,68 m² auf 153,63 m². Eine solche Wohnflächengröße übersteigt die Wohn-bedürfnisse einer Einzelperson regelmäßig erheblich. Für diese Bewertung bedarf es keines Rückgriffs auf Bestimmungen zu der Größe förderungswürdigen Wohnraums als Orientierungswerte, wie sie sich zum Beispiel in dem von der Beklagten angeführten Außenbereichserlass finden. Unabhängig davon wäre hier ein Rückgriff auf den Außenbereichserlass schon deshalb ungeeignet, weil er keine Zahlen für Einpersonenhaushalte bereithält.

91

b. Ein besonderer Umstand, der ausnahmsweise eine Wohnfläche von 153,63 m² für den Kläger als Einzelperson bei objektiver Betrachtung als den Wohnbedürf­nissen angemessen erscheinen lässt, ist nicht erkennbar.

92

Der Einwand des Klägers, die Räume im Erdgeschoss des Altbaus wiesen ledig­lich eine lichte Höhe von 2,15 m auf, begründen einen solchen nicht.

93

aa. Den Bauvorlagen lässt sich schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit ent­nehmen, dass die zur Genehmigung gestellten Räume im Erdgeschoss des Alt­baus tatsächlich weiterhin eine lichte Höhe von 2,15 m aufweisen. Zwar ist in Schnitt A-A der eingereichten Bauzeichnungen für die Küche eine Höhe von 2,15 m eingetragen. In der Grundrisszeichnung des Erdgeschosses befinden sich hin­gegen die offenbar die Raumhöhe betreffenden Eintragungen „RH 2,40 m“ für den als „Küche“ bezeichneten Raum und „RH 2,20 m“ für weitere Räume. Den Widerspruch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen.

94

bb. Aber selbst wenn die zur Genehmigung gestellten Räume im Erdgeschoss des Altbaus eine lichte Höhe von 2,15 m aufwiesen, begründete dies hier nicht die Angemessenheit der Wohnraumerweiterung auf 153,63 m².

95

Bei der Prüfung, ob eine angemessene Wohnraumerweiterung i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB vorliegt, bleiben Flächen, die aufgrund der Raumhöhe nicht den aktuellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 genügen und auch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV nicht zur Wohnfläche gehören, nicht von vornherein außer Betracht. Die Zielrichtungen dieser Vor­schriften sind grundsätzlich verschieden. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB betrifft die bauplanungsrechtliche Bewertung der Angemessenheit einer Wohn­raumerweiterung im grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich. § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 statuiert demgegenüber die aktuellen bauord­nungsrechtlichen Anforderungen, während die Wohnflächenverordnung die Wohnflächenberechnung nach dem Wohnraumförderungsgesetz betrifft.

96

Selbst wenn man die Anforderungen des § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 neben weiteren Aspekten bei der erforderlichen Einzelfallprüfung berücksichtigte, führte die Annahme einer lichten Höhe der Räume im Erdgeschoss des Altbaus von 2,15 m hier nicht zur Angemessenheit der Wohnraumerweiterung auf 153,63 m². Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger sämtliche dieser Räume, die im Übrigen auch nur wenige Zentimeter unter der derzeit nach § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 für bestimmte Räume geltenden Mindestraumhöhe von 2,20 m liegen, schon bisher als Wohnräume nutzt und dies auch weiterhin beabsichtigt. Sonstige Umstände, die für eine Angemessenheit der Wohnraumerweiterung sprechen könnten, wer­den vom Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

97

c. Damit kommt es auf die Frage, ob und wie weitere Räume im Haus des Klä­gers, deren Grundflächen nicht in die vorgelegte Wohnflächenberechnung einbe­zogen wurden, bei der Frage der Angemessenheit zu berücksichtigen sind, nicht an. Dies betrifft insbesondere die in den Bauvorlagen der „Büroarbeit“ zugeordne­te Fläche von 25,87 m² im Kellergeschoss des Altbaus sowie den dort als „Keller“ bezeichneten Raum im Anbau mit einer Grundfläche von 37,55 m², dessen süd­liche Fassade aus einer bodentiefen und den Zugang ins Freie ermöglichenden Fensterfront besteht.

98

IV. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus der am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen und damit im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver­handlung geltenden Neuregelung in § 246e BauGB.

99

Es fehlt bereits an der nach § 246e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB i. V. m. § 36a BauGB erforderlichen Zustimmung der Beklagten. Dass der Kläger unter dem 18. November 2025 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Darüber hat die Beklagte noch nicht ent­schieden, ohne dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben wären. Die Zustimmung gilt - mangels Ablaufs der dreimonatigen Frist - nach § 246e Abs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch nicht als erteilt.

100

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

101

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

102

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.