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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 1145/14·07.05.2015

Zulassung der Berufung abgelehnt: Baugenehmigung kollidiert mit wasserrechtlichen Vorgaben

Öffentliches RechtBauordnungsrechtWasserrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Baulagerplatz. Streitpunkt war, ob die geplante Nutzung eine Nutzungsänderung darstellt und ob wasserrechtliche Vorschriften (Schutzzone IIIb) eine Genehmigung verhindern. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels substantiierten Vorbringens ab; die Klägerin hatte keine entscheidungserheblichen Einwände gegen die erstinstanzliche Würdigung vorgetragen. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsvorbringens als unbegründet abgelehnt; Kosten- und Streitwertentscheidung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungszulassung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können.

3

Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nicht, wenn entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere wasserrechtliche Schutzvorgaben für Wasserschutzgebiete, der Genehmigung entgegenstehen.

4

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO ist darzulegen, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt; ein derartiges Vorbringen muss zumindest ansatzweise substantiiert sein.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 75 BauO NRW§ 35 Abs. 3 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 3968/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, die Klägerin habe mit Blick auf den vorliegenden bestandskräftigen wasserrechtlichen Bescheid vom 7. Juli 2003 und die darin in Bezug genommenen wasserrechtlichen Bestimmungen wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für einen Baulagerplatz ohne einen wasserdichten Belag und eine ordnungsgemäße Entwässerung.

5

Der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin, die beantragte Nutzung sei der Sache nach bereits durch einen früheren Bescheid genehmigt, geht bereits im Ansatz von einer unzutreffenden Prämisse aus, weil sich die geplante Nutzung - wie bereits das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat - in wesentlicher Hinsicht von der bislang zugelassenen bzw. entsprechend dem Schreiben vom 27. Januar 2010 geduldeten Nutzung unterscheidet. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010

7

- 4 C 10.09 -, BRS 76 Nr. 76.

8

Eine solche rechtserhebliche Erweiterung der bisherigen Nutzung liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung der in Rede stehenden Fläche etwa auch zum Abstellen von Baumaschinen und Baugeräten sowie zur Lagerung von Baumaterialien vor, die sich von der früheren Lagerung von mineralischen Materialien in wesentlicher Hinsicht unterscheidet. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

9

Soweit die Klägerin für den Fall des Vorliegens einer Nutzungsänderung geltend macht, die Genehmigung hätte jedenfalls unter einer Auflage erteilt werden müssen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand der behördlichen Prüfung war das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eines Baulagerplatzes ohne wasserdichten Belag und ordnungsgemäße Entwässerung, das nach den genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig war.

10

Die Klägerin rügt ferner ohne Erfolg, der Bescheid vom 7. Juli 2003 sei unrichtig bzw. nicht bindend. Sie verkennt hierbei bereits, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts insoweit nicht isoliert auf dessen Regelungswirkung fußt, sondern tragend auf die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechts abstellt, die u. a. auch dem Schutz der Wasserschutzzone IIIb des Wasserwerks S.       dienen. Dass diese wasserrechtlichen Vorgaben, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 BauO NRW handelt, hier beachtet wären, hat die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt und ist auch unter Berücksichtigung des von ihr selbst in einem früheren Verfahren vorgelegten Gutachtens vom 15. September 2009, auf das bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, nicht ersichtlich.

11

Danach kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob einer Baugenehmigung nicht auch weitere durchgreifende Gründe entgegen stehen, was sich bei einer in Betracht zu ziehenden Lage im Außenbereich aus einer Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB bzw. Verboten einer Naturschutzgebietsfestsetzung ergeben könnte.

12

Zu den des Weiteren benannten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO ist nicht einmal ansatzweise dargelegt worden, woraus sich eine grundsätzliche Bedeutung oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ergeben soll.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.