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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 94/05·03.03.2005

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Beförderungs-Eilverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts (2.000 EUR) in einem Eilverfahren, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Untersagung einer Beförderung begehrte. Das OVG bestätigt die ständige Praxis, in solchen Beförderungsverfahren den Streitwert grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwerts nach GKG anzusetzen und verneint eine höhere Bewertung. Abweichende günstigere Praxis anderer Obergerichte begründet kein Abweichen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Eilverfahren zur Untersagung einer Beförderung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren über einstweilige Anordnungen, die allein auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet sind, bemisst sich der Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

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Eine höhere Streitwertfestsetzung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, etwa zur Sicherung mehrerer Bewerbungsverfahrensansprüche; dies liegt nicht bei reiner Untersagung einer Einzelbeförderung.

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Die Praxis anderer Obergerichte, die zu günstigeren Streitwerten gelangt sind, begründet nicht ohne weiteres eine abweichende Festsetzung; es bedarf einer hinreichenden inhaltlichen Verknüpfung mit den Voraussetzungen des §13 Abs.4 GKG a.F. (bzw. §52 Abs.5 GKG n.F.).

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Die Kostenentscheidung, insbesondere die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluss der Kostenerstattung, kann auf den einschlägigen Regelungen des GKG beruhen (hier §68 Abs.3 GKG n.F.).

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 20 Abs. 3 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. a GKG a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1888/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.000,-- Euro nicht zu niedrig festgesetzt.

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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dem Antragsgegner die von ihm beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Amtsinspektor vorläufig zu untersagen. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der bis zum 30. Juni geltenden Fassung bzw. § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).

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Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. November 2004 - 6 E 1172/04 - und vom 23. November 2004 - 6 E 1396/04 -.

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Um eine Sicherung mehrerer sogenannter Bewerbungsverfahrensansprüche, die ausnahmsweise eine höhere Streitwertfestsetzung rechtfertigt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 -,

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ging es hier nicht.

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Der von den Beschwerdeführern angeführten, ihnen günstigeren Streitwertpraxis mehrerer anderer Obergerichte,

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vgl. Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 2 O 62/01 -, NVwZ-RR 2002, 156; Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 1 Y 15/01 -, NVwZ-RR 2003, 247 (unter Hinweis auf die hier angegriffene Streitwert- praxis des Senats sowie des Verwaltungsgerichtshofs München und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim); Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Beschluss vom 21. März 2003 - 3 E 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 606,

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folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungs-bereich des § 13 Abs. 4 Satz 2 bzw. Satz 1 lit. a GKG a.F. (§ 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG n.F.) in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle betreffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n.F. (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).