Beschwerde gegen Ablehnung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für Vorverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren für notwendigerklärt zu bekommen und damit Erstattung von Gebühren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil kein Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hat. Ein Vorverfahren ist nur ein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren (§68 VwGO). Auch die fehlerhafte Behandlung einer Eingabe als Widerspruch begründet kein Vorverfahren, wenn die Erhebung unstatthaft war.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung für die Erstattung von Gebühren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO ist, dass ein Vorverfahren im Sinne der Vorschrift (ein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren) stattgefunden hat.
Vorverfahren i.S.v. §162 Abs.2 Satz2 VwGO sind nur Widerspruchsverfahren nach §68 VwGO, die vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt wurden.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann nicht für notwendig erklärt werden, wenn nach spezialgesetzlichen Regelungen die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich ist.
Die fehlerhafte Bewertung einer Eingabe durch die Behörde als Widerspruch führt nicht automatisch dazu, dass ein Vorverfahren i.S.d. §162 Abs.2 Satz2 VwGO vorgelegen hat, wenn die Erhebung des Widerspruchs ohnehin unstatthaft war.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6582/13
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Be-vollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Ein solches Vorverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vorverfahren im Sinne der angeführten Vorschrift ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris.
Im Streitfall war die Durchführung eines Vorverfahrens aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht notwendig (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW).
Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann für notwendig erklärt werden kann, wenn gegen einen angefochtenen Bescheid nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch nach § 68 VwGO zu erheben war, diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen auch nicht erkennbar unzutreffend gewesen und daraufhin vor Klageerhebung tatsächlich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist,
vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 8 OB 57/05 -, juris,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2013 enthielt keine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach alledem hat ein Vorverfahren nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Juli 2013 rechtsfehlerhaft als Widerspruch „gewertet“ und mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn - unabhängig davon, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem vorbenannten Schriftsatz jedenfalls nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben, sondern um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ gebeten haben - war aus den vorstehenden Gründen die Erhebung eines Widerspruchs ohnehin unstatthaft und auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2013 veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).