Streitwertbemessung bei Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Bescheid an, der ihre Polizeidienstunfähigkeit feststellte und einen Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst vorschlug; sie begehrte eine Erhöhung des Streitwerts von 5.000 € auf 22.000 €. Das Gericht stellte fest, dass die Feststellung vorbereitender Natur ist und der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts von 5.000 € auf 22.000 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels ist der den beamtenrechtlichen Status betreffenden Entscheidung vorgelagert; für die Streitwertbemessung ist in solchen Fällen § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG greift nur ein, wenn die angegriffene Entscheidung unmittelbar die Umwandlung oder Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand hat.
Maßnahmen, die lediglich der Vorbereitung späterer statusbezogener Entscheidungen dienen, begründen für sich keinen Streitwert nach der speziellen Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur begründet, wenn dargelegt wird, dass die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen spezialgesetzlichen Streitwertnorm vorliegen; fehlt dies, ist die Festsetzung der Vorinstanz nicht zu verändern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1407/11
Leitsatz
Die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels ist der den beamtenrechtlichen Status im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG betreffenden Entscheidung vorgelagert; der Streitwert bemisst sich daher in solchen Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 22.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des beklagten Landes gerichtet, mit dem ihre Polizeidienstunfähigkeit festgestellt sowie ein Wechsel in eine Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschlagen worden war. Insoweit ist die spezielle Regelung des – die Bemessung des Streitwertes bei Statusfragen betreffenden – § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, auf den sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Begründung seiner Beschwerde beruft, nicht einschlägig. Das Klageverfahren betraf insbesondere weder die Umwandlung noch die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. Die angegriffenen Maßnahmen bzw. Feststellungen dienten vielmehr lediglich der Vorbereitung von den Status der Klägerin betreffende Maßnahmen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2009 – 6 A 1151/07 –, www.nrwe.de, und vom 27. April 2010 – 6 A 224/08 –, www.nrwe.de.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).