Zulassung der Berufung gegen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Polizeikommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und den eingeleiteten Laufbahnwechsel. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgetragen wurden. Das Gericht betont, dass erhöhte Einsetzbarkeit und körperliche Eignung im Polizeivollzugsdienst ausschließende Anforderungen sein können und die Förderpflichten nach §128 SGB IX nicht bedeuten, dass jede Laufbahn unabhängig von deren spezifischen Anforderungen mit Schwerbehinderten besetzt werden muss. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; eine bloß abweichende Rechtsauffassung genügt nicht.
Der Rechtsmittelführer muss stichhaltige, schlüssige Gründe vortragen, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage stellen.
Polizeidienstfähigkeit im Polizeivollzugsdienst kann die dauerhafte Einsetzbarkeit zu jeder Zeit, an jedem Ort und in einer dem Amt entsprechenden Stellung sowie besondere körperliche Eignung erfordern; fehlen diese Voraussetzungen, kann eine Beschäftigung schwerbehinderter Personen im Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen sein.
Die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber zur Förderung schwerbehinderter Menschen (z. B. § 128 Abs. 1 SGB IX) verpflichtet nicht dazu, jede Laufbahn unabhängig von deren besonderen Anforderungen mit schwerbehinderten Personen zu besetzen.
Dienststellenrichtlinien zur Rehabilitation gelten nur insoweit, als sie für die konkrete Fallkonstellation einschlägig sind; sie verdrängen nicht die eigenständige Beurteilung der dienstlichen Einsatzfähigkeit bei persönlicher Dienstunfähigkeit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Poli-zeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und die Einleitung eines Laufbahnwechsels wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung dieser Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00 , NVwZ 2000, 1163, und vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 , BVerfGE 110, 77,
muss der Rechtsmittelführer, der eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage vertritt als das Verwaltungsgericht, stichhaltige Gründe für seine Rechtsauffassung anführen.
An solchen Gründen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten, fehlt es hier.
Der Kläger meint, der bei der Prüfung seiner Polizeidienstfähigkeit angelegte und von dem Verwaltungsgericht gebilligte Maßstab, wonach Polizeidienstfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW a.F. die Einsetzbarkeit des Polizeibeamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung voraussetze, sei falsch. Ein solches Verständnis des Begriffs der Polizeidienstfähigkeit führe dazu, dass schwerbehinderte Beamte nicht mehr im Polizeidienst beschäftigt werden könnten, was wiederum der gesetzlichen Verpflichtung der öffentlichen Arbeitgeber zum besonderen Schutz und zur Beschäftigung von Schwerbehinderten zuwiderliefe.
Mit diesem Argument werden weder der besagte Maßstab selbst noch seine Anwendung im Fall des Klägers schlüssig in Frage gestellt. Zwar sind nach § 128 Abs. 1 SGB IX die Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird, doch bedeutet dies nicht, dass ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen in jeder Laufbahn unabhängig von deren besonderen Anforderungen anzustreben ist. Die Aufgaben der Polizei, ihr begrenzter Personalbestand und die Eilbedürftigkeit vieler Einsätze erfordern von den Beamten in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, denen auch der Kläger angehört, eine erhöhte und flexible Einsetzbarkeit sowie eine besondere körperliche Eignung, die schwerbehinderten Menschen nicht selten fehlen wird. Liegt der Einzelfall so, ist eine Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen im Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen. Dass einzelne Funktionsstellen bei der Polizei im Prinzip auch von Beamten wahrgenommen werden können, die die volle Polizeidienstfähigkeit nicht besitzen, ändert an den Regelanforderungen für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst nichts. Müssten diese wenigen Stellen dauerhaft mit schwerbehinderten Beamten besetzt werden, würde dem Dienstherrn der Personaleinsatz im Hinblick auf eine möglichst optimale Ausnutzung des Personalbestandes unangemessen erschwert und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt. Die besagten Stellen können nämlich flexibel für solche Beamte genutzt werden, deren Polizeidienstfähigkeit noch geklärt werden muss, oder deren Polizeidienstunfähigkeit zwar festgestellt worden ist, bei denen aber die Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten steht oder denen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ein Laufbahnwechsel nicht mehr zugemutet werden kann.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Dienstherrn, ihn nicht gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. weiter im Polizeidienst zu beschäftigen, sei wegen Missachtung der Regelungen in 15.3 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Richtlinie) SMBl.NRW.203030 ermessensfehlerhaft, stellen die für diese Auffassung angeführten Gründe die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht schlüssig in Frage.
Der Kläger hält anders als das Verwaltungsgericht die Richtlinie für einschlägig, weil sie konkret auf die Beschäftigungsmöglichkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz abstelle, dessen Anforderungen er ohne Probleme habe erfüllen können. Lediglich organisatorische Gründe, nämlich die Umorganisation innerhalb der Beschäftigungsbehörde, habe dazu geführt, dass er auf dem Arbeitsplatz nicht weiter habe beschäftigt werden können.
Das trifft nicht zu. 15.3 der Richtlinie betrifft die Fälle, in denen wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes aus organisatorischen, strukturellen oder betriebsbedingten Gründen eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Raum steht. Das spielt bei der hier im Streit stehenden Entscheidung im Rahmen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. gerade keine Rolle. Im Vordergrund dieser Entscheidung steht vielmehr allein die Frage, ob ein polizeidienstunfähiger Beamter im Polizeivollzugsdienst verbleiben soll. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Fortbestehen des bisherigen Arbeitsplatzes des Beamten immer dann, wenn festgestellt wird, dass der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf unabsehbare Zeit nicht mehr genügt.
So ist es auch im Fall des Klägers, dessen weitere Beschäftigung im Polizeivollzugsdienst aus Gründen ausscheidet, die in ihrem Ursprung aus seiner Polizeidienstunfähigkeit resultieren und damit persönlicher Natur sind. Die Umorganisation seiner Beschäftigungsbehörde und der daraus folgende Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes sind demgegenüber wie auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 25. August 2006 erkennen lässt bloße Randerscheinungen, die der Kläger zu Unrecht als maßgeblichen Anlass für den angegriffenen Bescheid darzustellen sucht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach 15.3 der Richt-linie für Fallkonstellationen, in denen der eigentliche Hinderungsgrund für den weiteren Einsatz des Betroffenen aus dessen persönlichen Verhältnissen folge, keine Regelung enthalte, setzt der Kläger nichts entgegen.
Seine weiteren Ausführungen fußen auf 15.3 der Richtlinie, deren Anwendbarkeit er nicht dargetan hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).