Streitwertfestsetzung im Konkurrentenstreit um vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ändert die Streitwertfestsetzung des VG Düsseldorf in einem Konkurrentenstreit, in dem die Antragstellerin die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Abteilungsleitungsstelle begehrte. Zentrales Rechtsproblem ist die Bemessung des Streitwerts für ein auf einstweilige Anordnung gerichtetes Beförderungsbegehren. Das Gericht stellt klar, dass der Streitwert nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG zu bemessen ist und für den vorläufigen Rechtsschutz auf ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts des angestrebten Amtes zu reduzieren ist; der Streitwert wird auf 16.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners auf Heraufsetzung des Streitwerts als begründet; Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 16.000 Euro geändert; Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
In Konkurrentenstreitverfahren, die auf die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle gerichtet sind, richtet sich der Streitwert nach dem 13‑fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes; für den vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Betrag um die Hälfte zu reduzieren, sodass sich als Streitwert ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts ergibt.
Eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zulässig, etwa zur Anfechtung der Streitwertfestsetzung.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei getroffen werden; maßgeblich ist insoweit § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 784/12
Leitsatz
Streitwert für ein Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist.
Tenor
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2012 - 26 L 784/12 - wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 16.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwerts abzielt, ist begründet.
Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers - bzw. im Eilverfahren aus dem Antrag des Antragstellers - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag mit dem Inhalt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die in seinem Amt für Schulen, Jugend und Familie zu besetzende Stelle der Abteilungsleitung 51/5 nicht mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber, insbesondere nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle strebte die Antragstellerin, die derzeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO innehat, die Sicherung ihres in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, mithin die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, an. Die Bestimmung des Streitwerts in einem solchen, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.