Streitwertfestsetzung im Eilverfahren zur Prüfungzulassung (Polizeivollzugsdienst)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht auf 2.500 € festgesetzten Streitwert war teilweise erfolgreich. Der Senat erhöht den Streitwert der ersten Instanz auf 5.000 € und führt aus, dass der Auffangwert nach § 52 GKG und dem Streitwertkatalog heranzuziehen ist. Aufgrund des konkreten Antrags auf Zulassung zu einem unmittelbar bevorstehenden Prüfungstermin rechtfertigt sich keine Halbierung des Hauptsachestreitwerts.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Streitwert in erster Instanz auf 5.000 € erhöht, sonstige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte, beziehen sich jedoch auf den Regelfall allgemeiner Hochschulprüfungen und sind bei spezialisierten Hochschulprüfungen entsprechend kontextbezogen anzuwenden.
Liegt im Eilverfahren ein begehrtes Ergebnis der vorläufigen Zulassung zu einem konkret bevorstehenden Prüfungstermin vor, begründet dies eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache und rechtfertigt insoweit die Nicht-Halbierung des Hauptsachestreitwerts.
Die Festsetzung des Streitwerts ist im Rahmen der Beschwerde überprüfbar; Entscheidungen hierüber können gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 6 GKG auch durch einen Einzelrichter getroffen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 803/24
Leitsatz
Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) im September 2024 begehrt hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Mit ihr erstreben diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwert auf 15.000 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 18.9.2024 auf 2.500 Euro festgesetzt und sich dabei auf die Beschlüsse des Senats vom 28.7.2022 (6 E 288/22) und vom 8.9.2022 (6 B 834/22) gestützt. Den danach für die begehrte Zulassung zur mündlichen Prüfung angesetzten Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG hat es mit Blick auf den vorläufigen Charakter der erstrebten Regelung nur zur Hälfte in Ansatz gebracht und mit Rücksicht darauf, dass keine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt worden sei, von einer Anhebung des Streitwerts abgesehen.
Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, dass im vorliegenden Fall sowohl im Klage- als auch im Eilverfahren die Streitwertempfehlung aus Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 anzuwenden sei. Selbst wenn es sich hier auch um ein beamtenrechtliches Verfahren handele, seien auf die Prüfungen der Deutschen Hochschule der Polizei die hochschulrechtlichen Regelungen anzuwenden und es werde ein Abschluss als hochschulrechtlicher Abschlussgrad verliehen. Gehe es um Streitigkeiten in Bezug auf die Zulassung im Bereich der Masterprüfung, sei Ziffer 18.5. des Streitwertkatalogs einschlägig. Dies entspreche auch der besonderen herausgehobenen Bedeutung dieses Bildungsabschlusses. Da über die Klage rechtzeitig nicht mehr entschieden werden könne, werde die Hauptsache im Eilverfahren vorweggenommen. Deshalb sei eine Halbierung oder sonstige Kürzung des Hauptsachestreitwerts im Eilverfahren nicht vorzunehmen.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Anregungen für die im Ermessen der Gerichte liegende Festsetzung des Streitwerts bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog). Für Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Ausbildung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 - vormals gehobener Dienst - des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu erbringen sind, ist nach Auffassung des Senats Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs einschlägig, der unter dem Ordnungspunkt 36 ‑ Prüfungsrecht - für sonstige Prüfungen den Auffangwert vorsieht.
Vgl. die ausführliche Begründung in dem bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 8 ff.
Diesen Wert hält der Senat auch für die Zulassung zu einer Prüfung im Rahmen der Ausbildung für den vom Antragsteller angestrebten Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes für maßgeblich. Auch insoweit gilt, dass sich die Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter Ziffer 36, ebenso wie die Vorschläge unter Ziffer 18, auf den Regelfall eines Studiums an einer allgemeinen Hochschule im Sinne etwa des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) beziehen. Von diesem Regelfall unterscheiden sich Prüfungen bzw. Abschlüsse, die im Rahmen eines die Ausbildung begleitenden Studiums an der als universitäre Spezialhochschule
- vgl. diese Bezeichnung auf der homepage der Hochschule: https://www.dhpol.de/die_hochschule/index.php -
bezeichneten Hochschule im Sinne des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) abgelegt oder erworben werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auch bei einer Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III die Vorbereitung auf einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn im Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners gegenüber dem Zugang zu einem bestimmten Beruf im Vordergrund steht. Entsprechend wird in § 1 Sätze 3 und 4 der vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Prüfungsordnung für diesen Masterstudiengang
- Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) -
zum Prüfungsziel ausgeführt, durch den Studiengang und die Masterprüfung solle festgestellt werden, dass die Studentinnen und Studenten die für den Übergang in den höheren Polizeivollzugsdienst (Hervorhebung nur hier) notwendigen Fachkenntnisse und Qualifikationen erworben haben und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden selbstständig anzuwenden und in die Berufspraxis zu übertragen. Mit der erfolgreich abgelegten Masterprüfung werden ein berufsqualifizierender Abschluss sowie die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Polizeivollzugsdienst erworben.
An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei der erfolgreich abgelegten Masterprüfung um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt. Dennoch ist Kern des Studiengangs, die für die Ausbildung zugelassenen Polizeibeamten für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im Polizeivollzugsdienst zu qualifizieren. Diese Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III besteht gemäß § 26 Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 4.6.2021 (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) aus einer zweijährigen Förderphase und dem Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum und gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei einer polizeilichen Aufsichtsbehörde. Das in der Regel zweijährige Masterstudium endet mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung. Zu diesem Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement", dessen Durchführung die zentrale Aufgabe der Deutschen Hochschule der Polizei ist, sind nur Polizeibeamte zugelassen.
Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde jedoch gegen die Herabsetzung des Streitwerts auf 2.500 Euro. Anders als in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats hat der Antragsteller vorliegend tatsächlich eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Denn Ziel seiner am 13.9.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Hauptanträge ist eine vorläufige Zulassung zu und Teilnahme an der mündlichen Prüfung an dem unmittelbar bevorstehenden regulären Prüfungstermin vom 16. bis zum 18.9.2024 gewesen. Sein Begehren beschränkte sich nicht darauf, unabhängig von einem konkreten Prüfungstermin vorläufig zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Insoweit unterscheidet sich der Antrag von der Konstellation, die den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlüssen des Senats zugrunde gelegen hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).