Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Eilantrag auf dienstliche Beurteilung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die vom Verwaltungsgericht auf 2.500 EUR festgesetzte Streitwertfestsetzung in einem Eilverfahren, mit dem die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung begehrt wurde. Streitgegenstand war die Anwendung des § 52 GKG und die Frage einer Herabsetzung im Eilverfahren. Das OVG setzte den Streitwert auf 5.000 EUR fest und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Es begründete dies damit, dass § 52 Abs. 2 GKG einschlägig ist, § 52 Abs. 5 GKG nicht greift und eine Verminderung wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten ist.
Ausgang: Beschwerde in Teil wegen Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR stattgegeben; im Übrigen zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
§ 52 Abs. 5 GKG findet keine Anwendung, wenn der Streit nicht die in Abs. 5 genannten Fragen (Begründung, Umwandlung, Bestehen, Nichtbestehen oder Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses bzw. Verleihung/Versetzung) betrifft.
Eine wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens grundsätzlich mögliche Minderung des Regelstreitwerts ist unterlassen, wenn der Antrag im Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung bezweckt; in diesem Fall ist der volle Regelstreitwert anzusetzen.
Die Entscheidung über Gerichtsgebührenfreiheit und Nichtkostenerstattung kann auf Grundlage von § 68 Abs. 3 GKG getroffen werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 770/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, über sie eine dienstliche Beurteilung zu erstellen bzw. den Schulleiter der H. -I. - Realschule in E. anzuweisen, über sie eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Für dieses Begehren ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG kommt nicht in Betracht, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit steht.
Allerdings ist der volle Regelstreitwert anzusetzen. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Regelstreitwertes ist nicht geboten, da die Antragstellerin mit der im Eilverfahren erstrebten Erstellung einer dienstlichen Beurteilung eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung begehrt hat.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 6 B 123/08 - und vom 5. Mai 2008 - 6 B 2065/07 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.