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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1140/08·18.12.2008

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutzZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verfolgt die erstinstanzlich gestellte einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung weiter. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, weil bereits ein Anordnungsgrund fehlt. Bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten strengere Anforderungen; pauschale Angaben zur Eilbedürftigkeit genügen nicht. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen besonderen Anordnungsgrund voraus und ist strenger zu prüfen, wenn eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird.

2

Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist und dem Antragsteller ohne die Anordnung schlichtweg unzumutbare Nachteile drohen.

3

Pauschale Behauptungen von Eilbedürftigkeit ohne substantiierte Tatsachenvorträge erfüllen die Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes nicht.

4

Die Überprüfung der Beschwerde beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

5

Die Kostenfolge im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; für die Streitwertbemessung im Eilverfahren ist § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 504/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit ihr verfolgt der Antragsteller den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter, soweit er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung gerichtet ist. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag insoweit durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es hierfür bereits an einem Anordnungsgrund fehlt.

4

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Hier gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten.

5

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Mit der pauschalen Behauptung, die Angelegenheit sei eilbedürftig, genügt die Beschwerde schon nicht den beschriebenen Anforderungen an den Anordnungsgrund. Unabhängig hiervon benennt der Antragsteller keinerlei Gründe für die vermeintliche Eilbedürftigkeit. Der nicht weiter substantiierte Einwand, er müsse sich nicht auf die Rechte in einem Stellenbesetzungsverfahren vertrösten lassen, zumal es sich bei der Verhinderung der Stellenbesetzung mit einem Mitbewerber und der begehrten Laufbahnnachzeichnung um verschiedene Streitgegen-stände handele, gibt nichts dafür her, dass dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen würden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 290/08 -.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).