Streitwertbemessung bei einstweiliger Freihaltung einer Beamtenstelle
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten legten Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Erhöhung des Streitwerts ein. Das OVG hält die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 EUR für zutreffend und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Maßgeblich ist bei einstweiligen Freihaltungsanträgen die Hälfte des Auffangwerts nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; weitergehende Anknüpfungen an § 52 Abs. 5 GKG finden keine Anwendung. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig.
Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung einer zu besetzenden Dienststelle bemisst sich der Streitwert in der Praxis grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Die auf § 52 Abs. 5 GKG gestützte Streitwertbemessung (z. B. ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts) ist für rein freihaltungsbezogene Verfahren ohne hinreichende Verbindung zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht heranziehbar.
Die Anordnung der Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 905/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die an Berufskollegs des Regierungsbezirks B. zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO für eine Fachlehrerin/einen Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers/der Technischen Lehrerin mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -.
Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.