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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1897/07·14.04.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung verworfen – §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts (2.500 EUR) wird verworfen. Das OVG stellt fest, dass der angefochtene Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Selbst bei Behandlung als Antrag auf Abänderung oder Gegenvorstellung bleibt die Heraufsetzung des Streitwerts mangels zureichender Gründe ohne Erfolg. Das Gericht verweist auf seine ausführlicheren Gründe im parallelen Verfahren.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da der Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss ist unzulässig, soweit dieser nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

2

Ein Antrag auf Abänderung des Streitwertes oder eine Gegenvorstellung ist nur erfolgreich, wenn substantiierte Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine Abweichung von der getroffenen Festsetzung rechtfertigen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 GKG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; bloße Einwendungen ohne konkrete Tatsachen- oder Rechtsvorträge genügen nicht zur Heraufsetzung.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 905/07

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des im Beschluss des Senats vom 17. Januar 2008 festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig, weil dieser Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

3

Versteht man das Begehren als Antrag auf Abänderung des Streitwertes oder als Gegenvorstellung, haben diese ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, den auf 2.500,00 EUR festgesetzten Streitwert in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG heraufzusetzen. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 6 E 252/08 Bezug genommen.