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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 251/08·14.04.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Beamten-Eilverfahren verworfen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin legten eine Streitwertbeschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwerthöhe (2.500 EUR) ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die sechsmonatige Frist nach §§ 68 Abs.1 Satz3, 63 Abs.3 Satz2 GKG nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung überschritten war. In der Sache sei der Streitwert zutreffend bemessen; bei Freihaltungsanträgen werde in ständiger Praxis die Hälfte des Auffangwerts angesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung eingelegt wird.

2

Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung einer zu besetzenden Beamtenstelle wird der Streitwert in der ständigen Praxis regelmäßig in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) bemessen.

3

§ 52 Abs. 5 GKG findet nur Anwendung, wenn das Verfahren die Begründung, Umwandlung, das Bestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft; bloße Freihalteansprüche fallen nicht unter dessen Anwendungsbereich.

4

Die gebührenrechtliche Entscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und führt nicht zwingend zur Erstattung der Kosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ BBesO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1397/06

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig. Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Diese Frist ist durch Einlegung der Streitwertbeschwerde am 18. Februar 2008 nicht gewahrt worden, da die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19. Juni 2007 über die Beschwerde der Antragstellerin bereits mehr als sechs Monate vor Einlegung der Beschwerde Rechtskraft erlangt hatte.

3

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.

4

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die an Berufskollegs des Regierungsbezirks B. zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO für eine Fachlehrerin/einen Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers/der Technischen Lehrerin mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -.

6

Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.