Verwerfung der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (6 B 383/07)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 EUR. Das Gericht hält die Beschwerde für unzulässig, da der angegriffene Beschluss nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar ist. Anträge auf Abänderung bzw. Gegenvorstellung bleiben sachlich ohne Erfolg; eine Heraufsetzung nach §52 Abs.5 GKG ist nicht geboten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; Anträge auf Abänderung/Gegenvorstellung in der Sache erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbaren Beschluss eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Ein Antrag auf Heraufsetzung des Streitwertes kann als Abänderungsantrag oder Gegenvorstellung behandelt werden, führt aber nur bei Vorliegen entscheidungserheblicher Gründe zur Änderung.
Die Festsetzung des Streitwerts nach §52 Abs.5 GKG bleibt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine Erhöhung setzt einen zureichenden Anlass und substantiierten Vortrag voraus.
Gegenvorstellungen gegen Kosten- oder Streitwertentscheidungen sind unbegründet, wenn sie keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kosten- bzw. Streitwertansatz enthalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1397/06
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des im Beschluss des Senats vom 19. Juni 2007 festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig, weil dieser Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.
Versteht man das Begehren als Antrag auf Abänderung des Streitwertes oder als Gegenvorstellung, haben diese ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, den auf 2.500,00 EUR festgesetzten Streitwert in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG heraufzusetzen. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 6 E 251/08 Bezug genommen.