Beschwerde zu Streitwert: Lehrer-Verbeamtung, 6,5-faches Endgrundgehalt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in der Klage eines angestellten Lehrers gegen die Ablehnung der Verbeamtung auf Probe. Streitpunkt ist die Höhe des Streitwerts. Das OVG bestimmt, dass der Streitwert nach dem 6,5‑fachen Monatsendgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zu bemessen ist und dies auch bei bloßer Neubescheidung gilt; eine Halbierung ist nicht zulässig. Das Beschwerdeverfahren wird gerichtsgebührenfrei geführt.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben: Streitwert auf bis zu 25.000 € festgesetzt und Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren, in denen ein angestellter Lehrer die Ablehnung der Verbeamtung auf Probe angreift, bemisst sich nach dem 6,5‑fachen Monatsbetrag des einschlägigen Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.
Diese Streitwertbemessung gilt unabhängig davon, ob die Klage auf Verpflichtung zur Verbeamtung oder lediglich auf Neubescheidung gerichtet ist.
Bei bloßem Anspruch auf Neubescheidung ist der nach dem 6,5‑fachen Monatsbetrag bemessene Streitwert nicht auf die Hälfte zu reduzieren.
Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren kann nach § 68 Abs. 3 GKG n.F. getroffen werden, so dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei erklärt werden kann.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 3495/2017.04.2023Zustimmendjuris Rn. 1
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 904/0725.02.2008Zustimmendm.w.N., www.nrwe.de
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 5618/0625.06.2007Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 5610/0624.01.2007ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 3444/0623.11.2006ZustimmendBeschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1954/04
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 1954/04 geführte Klageverfahren auf bis zu 25.000,-- Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer im öffentlichen Schuldienst sich dagegen wendet, dass seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden ist, bemisst sich der Streitwert nach dem 6,5-fachen Monatsbetrag des einschlägigen Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (§ 13 Abs. 4 Satz 1b des Gerichtskostengesetzes - GKG - a.F., § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG n.F.). Das gilt unabhängig davon, ob Gegenstand der Klage eine Verpflichtung zur Verbeamtung oder aber lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist, wenn es - wie es hier der Fall war - nur um eine Verpflichtung zur Neubescheidung geht, dieser Betrag nicht auf die Hälfte zu verringern (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1327). Die Streitwertpraxis, auf die sich das Verwaltungsgericht bezieht, hat der Senat aufgegeben.
Vgl. etwa die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil des Senats vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 - sowie in den Beschlüssen des Senats vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, vom 10. September 2004 - 6 A 3610/03 -, vom 24. Januar 2005 - 6 A 4616/03 - und vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -.
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n.F.