Berufung mangels fristgerechter Begründung verworfen; keine Wiedereinsetzung für Behörde
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land legte Berufung ein, begründete sie jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO. Es beantragte Wiedereinsetzung und berief sich auf ein behördeninternes Versehen bei Ausdruck, Unterschrift und Versand über beBPo. Das OVG NRW verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Fristversäumung verschuldet war. Die Prozessvertreterin müsse schwierige Fristen eigenverantwortlich überwachen und eine wirksame Ausgangskontrolle sicherstellen; organisatorische Mängel seien der Behörde zuzurechnen.
Ausgang: Berufung des beklagten Landes wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingeht und keine fristgerechte Verlängerung beantragt wurde.
Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; an Behörden sind hierbei keine geringeren Anforderungen zu stellen als an Rechtsanwälte.
Der behördliche Prozessvertreter muss die Wahrung prozessualer Fristen eigenverantwortlich überwachen; die Berechnung und Überwachung schwieriger Rechtsmittelfristen darf nicht vollständig auf nicht volljuristische Bedienstete übertragen werden.
Zu einer ordnungsgemäßen Fristenorganisation gehört eine wirksame Ausgangskontrolle, die anhand eines sendungsbezogenen Nachweises die vollständige Übermittlung fristgebundener Schriftsätze prüft und erst danach die Fristlöschung erlaubt.
Beruft sich eine Behörde auf Fehler von Hilfspersonal, hat sie darzulegen, dass dieses mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und zumindest stichprobenartig überwacht wurde; fehlt es daran, liegt ein Organisationsverschulden vor.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6016/18
Leitsatz
Der Wahrung der prozessualen Fristen ist besondere Sorgfalt zu widmen, was es erforderlich macht, dass die Prozessvertreterin einer Behörde in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht.
Die Berechnung und Überwachung schwieriger Fristen wie der Berufungsbegründungsfrist darf von der Prozessvertreterin der Behörde nicht vollständig anderen Behördenbediensteten überlassen werden, insbesondere wenn sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2020 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren sowie das Verfahren erster Instanz - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf die Wertstufe bis 22.000 Euro und für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat kann über die Berufung des beklagten Landes nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit Verfügung vom 15.3.2023, den Beteiligten am 15. bzw. 16.3.2023 zugestellt, gehört worden.
Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da sie mangels fristgerechter Begründung unzulässig ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
Die Berufung des beklagten Landes ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO muss die Berufung, wenn sie - wie im vorliegenden Fall durch Beschluss des Senats vom 10.2.2023 - durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses begründet werden. Der Zulassungsbeschluss ist dem beklagten Land mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 14.2.2023 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete mithin nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 14.3.2023. Der - unter dem Datum des 9.3.2023 gefertigte - Schriftsatz zur Begründung der Berufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht aber erst am 17.3.2023 eingegangen. Zwar kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein solcher Antrag ist vorliegend aber nicht gestellt worden.
Dem beklagten Land ist auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Hierzu müsste es gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach § 60 Abs. 2 Satz 2, 1 Halbsatz 2 VwGO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 23.3.2023 ergibt sich kein unverschuldetes Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist.
Nach dem Vortrag des beklagten Landes beruht das Fristversäumnis im Wesentlichen auf folgenden Umständen: Der Fristablauf für die Berufungsbegründung sei ebenso wie eine entsprechende Vorfrist durch die Prozesssachbearbeiterin, Frau Assessorin X. , die für Verfahren u. a. vor dem Oberverwaltungsgericht allgemein bevollmächtigt ist, notiert worden. Nachdem diese am 8.3.2023 den Schriftsatz gefertigt und auf den 9.3.2023 datiert habe, habe sie die Mitarbeiterin Frau ROI’in Y. telefonisch gebeten, den Schriftsatz auszudrucken und noch an diesem Tag der Direktionsleiterin zur Unterschrift vorzulegen, da diese in den Folgetagen nicht im Hause sei. Frau Y. habe die Übernahme der Aufgabe zugesagt und sich diese notiert; in der Folge sei der Arbeitsauftrag aber nicht umgesetzt worden. Zeitgleich habe Frau X. Frau Y. auch mit der Einholung von Unterschriften und dem Versand der Schriftstücke in einem weiteren Gerichtsverfahren (Aktenzeichen des Beschwerdegerichts 6 B 1178/22) beauftragt. Diesem Auftrag sei Frau Y. nachgekommen. Am 10.3.2023 habe Frau X. Frau Y. telefonisch befragt, ob sie zu dem „Vorgang Z. “ die Unterschrift eingeholt und den Vorgang auf den Weg gegeben habe; dies sei von letzterer fälschlicherweise bejaht worden, weil sie die beiden vorgenannten Vorgänge verwechselt habe. Im weiteren Verlauf des Tages habe sich Frau X. bei Frau Y. erkundigt, ob zu dem „Vorgang Z. “ das Empfangsbekenntnis (gemeint ist wohl die Sende- bzw. Eingangsbestätigung für ERV-Nachrichten) vom die Sendung ausführenden Führungs- und Lagedienst übermittelt worden sei. Dies habe Frau Y. bejaht. Frau X. habe sich zudem am 13.3.2023 bei Frau Y. erkundigt, ob sie die Berufungsbegründung und das Empfangsbekenntnis auch zur Akte genommen habe. Letztere habe mitgeteilt, das ausgedruckte und von ihr auf Richtigkeit überprüfte Empfangsbekenntnis ausgedruckt und zur Akte geheftet zu haben. Die auf den 14.3.2023 notierte Frist sei dann von Frau X. gelöscht worden. Bei dem Polizeipräsidium A. bestehe die Weisungslage, Fristen bei Versand von Schriftstücken per beBPo erst dann zu löschen, wenn das entsprechende Empfangsbekenntnis an die Organisationseinheit übermittelt und überprüft worden sei. Für Verfahren beim Oberverwaltungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht erfolge die Eintragung bzw. Überprüfung der Fristen durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt.
Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet worden versäumt ist.
Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Dies gilt zumal für die Berufungs- und Revisionsinstanz, für die grundsätzlich ein Vertretungszwang besteht, in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden aber auch durch den in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personenkreis vertreten lassen können. Diese Vorschrift bezweckt in keinem Fall eine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.11.2004 - 5 B 105.04 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 = juris Rn. 3, vom 22.12.2000 - 11 C 10.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237 = juris Rn. 7, und vom 6.6.1995 ‑ 6 C 13.93 -, NVwZ-RR 1996, 60 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.1990 - 24 B 3064/89 -, NVwZ 1991, 490; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 1.6.2022 - 10 B 3.17 -, juris Rn. 27, und Beschluss vom 28.4.2021 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 6; OVG S.-A., Beschluss vom 10.7.2008 - 3 L 163/08 -, juris Rn. 9.
Auch für Behörden, die von dem Behördenprivileg Gebrauch machen, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine Aufgabe, der besondere Sorgfalt zu widmen ist. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass die Person, die die Behörde vertritt, in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung und Beachtung üblicher Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte andere Mitarbeiter übertragen. Dies findet seine Grenze aber bei Fristen, deren Berechnung und Beachtung Schwierigkeiten oder Besonderheiten aufweist. Sie muss der Rechtsanwalt - und dementsprechend auch ein Behördenvertreter - selbst überwachen und berechnen. Das gilt etwa für die vom Zivilprozess abweichenden und in ihrer Berechnung daher fehleranfälligen Rechtsmittelfristen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber auch für die Berufungs(begründungs)frist im Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten, deren Berechnung und Beachtung vor dem Hintergrund differenzierter Regelungen insbesondere zu den Fristen eine besondere Aufmerksamkeit verlangen.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28.4.2021 ‑ 2 B 23/20 -, juris Rn. 9; OVG S.-A., Beschluss vom 10.7.2008 - 3 L 163/08 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 12 A 5511/00 -, OVGE MüLü 49, 265 = juris Rn. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.8.2006 - 4 S 2288/05 -, NVwZ-RR 2007, 137 = juris Rn. 5, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.2.1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3.
Die Berechnung und Überwachung dieser Fristen darf daher nicht vollständig vom Prozessvertreter der Behörde anderen Behördenbediensteten überlassen werden, insbesondere wenn sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 12 A 5511/00 -, OVGE MüLü 49, 265 = juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28.4.2021 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.8.2006 - 4 S 2288/05 -, NVwZ-RR 2007, 137 = juris Rn. 5.
Ein Prozessvertreter hat bei der Bearbeitung von Gerichtsverfahren nicht nur dafür zu sorgen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden. Er muss auch dafür Sorge tragen, dass diese innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingehen. Hierfür muss er neben anderen Maßnahmen auch eine wirksame Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristgebundene Schriftstücke auch tatsächlich versandt werden. Sie muss so organisiert sein, dass typische Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind. Dabei ist ein gestufter Schutz gegen Fristversäumnisse zu gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass die Vollständigkeit der Übermittlung auf der Grundlage eines die einzelne Sendung betreffenden Nachweises überprüft wird und erst nach der Kontrolle die entsprechende Frist gelöscht wird. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin, dass vor Anbringen des Ausgangsvermerks überprüft wird, welche fristgebundenen Schriftsätze hergestellt und versandt worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Streitsachen übereinstimmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2009 - 7 D 13/08.NE -, juris Rn. 44 ff.; OVG Berlin-Bbg, Zwischenurteil vom 13. April 2016 - 10 B 10.15 -, juris Rn. 15, Bay. VGH, Beschluss vom 2.10.2008 ‑ 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164 = juris Rn. 3 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.9.1999 - 2 B 56.99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 230 = juris Rn. 2.
Dies zugrunde gelegt hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass das Fristversäumnis unverschuldet gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prozesssachbearbeiterin, Frau X. , die Befähigung zum Richteramt besitzt, von der Behördenleitung allgemein zur Vertretung auch vor dem Oberverwaltungsgericht bevollmächtigt ist und dort - auch in diesem Verfahren - auftritt. Sie ist daher als Prozessvertreterin in dem vorgenannten Sinne anzusehen. Deren Verschulden gilt nach § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO unmittelbar als solches des beklagten Landes. Dass einige Schriftsätze, die die Prozesssachbearbeiterin zuvor eigenständig verfasst hat, nach den internen Regelungen des Polizeipräsidiums durch die Direktionsleiterin ZA unterzeichnet worden sind, ändert hieran nichts.
Vgl. zur Übertragung der an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen auf einen Behördenmitarbeiter, der ständig Rechtssachen betreut und die Behörde in Verfahren vor den (Verwaltungs-) Gerichten vertritt, und daher im Umgang mit den Gerichten und den Prozessregelungen vertraut ist: OVG NRW, Beschluss vom 11.7.1990 - 24 B 3064/89 -, NVwZ 1991, 490.
Nach den vorstehend dargelegten Maßstäben durfte Frau X. die Überwachung der Berufungsbegründungsfrist gerade nicht auf eine Beamtin der Laufbahngruppe 2.1 übertragen, sondern musste jene Aufgabe - entsprechend der internen Weisungslage, die für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht genau dieses verlangte - selbst erledigen.
Vgl. zur (unzulässigen) Übertragung der Überwachung der Berufungsbegründungsfrist auf den (früheren) gehobenen Dienst: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.8.2006 - 4 S 2288/05 -, NVwZ-RR 2007, 137 = juris Rn. 5.
Dass die internen Arbeitsabläufe des Polizeipräsidiums in Verbindung mit Abwesenheitszeiten und Arbeit im Homeoffice dies in der Zeit vor dem Fristablauf erschwert haben, steht dem nicht entgegen. Insoweit sind die behördeninternen Abläufe entsprechend den Anforderungen der Prozessordnung so zu organisieren, dass eine Erledigung der Frist durch die Prozessvertreterin des beklagten Landes erst in dem Moment erfolgt, in dem diese den Abgleich zwischen dem zur Frist notierten Aktenzeichen einerseits und dem gesendeten Schriftsatz bzw. der automatisch generierten Sende-/Eingangsbestätigung andererseits selbst durchführt.
Selbst wenn man losgelöst von den vorstehenden Überlegungen eine Übertragung der Fristenüberwachung (jedenfalls in Teilen) durch die Prozessvertreterin auf eine andere Behördenmitarbeiterin im Einzelfall für möglich erachten würde, würde dies das Verschulden nicht entfallen lassen. Die personelle Trennung der Kontrolle der vorgenannten Dokumente einerseits und der notierten Frist andererseits stellt keine Organisationsform dar, die geeignet wäre, typische Fehler zu vermeiden. Im Gegenteil führt die Erledigung von Fristen im Fristenkalender gleichsam „auf Zuruf“ gerade zu der Gefahr von Missverständnissen, die - wie vorliegend - zur Löschung noch nicht erledigter Fristen führen. Dabei handelte es sich angesichts der Bedeutung der verschiedenen Aspekte der Fristenüberwachung, anders als das beklagte Land meint, auch gerade nicht um eine bloße Hilfstätigkeit der Mitarbeiterin. Auch dieses Verschulden der Prozessvertreterin wäre dem beklagten Land nach den oben genannten Vorschriften unmittelbar zuzurechnen.
Schließlich wäre das Fristversäumnis des beklagten Landes selbst dann nicht unverschuldet, wenn man die beiden vorgenannten Gründe unbeachtet ließe - etwa weil man die sachbearbeitende Assessorin nicht als Prozessvertreterin ansähe oder, wie das beklagte Land ausführt, das Versäumnis allein bei der nachgeordneten Beamtin verortete.
Zwar kann Behörden das Verschulden ihrer nicht selbst vertretungsberechtigten Bediensteten nicht zugerechnet werden. Dementsprechend kann eine Behörde sich grundsätzlich darauf berufen, dass das von ihr zur Unterstützung der Prozessführung eingesetzte Hilfspersonal und nicht der Prozessvertreter selbst das Fristversäumnis zu vertreten hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.10.1958 - VII C 59/57 -, MDR 1959, 66; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.5.2022 - 5 A 1499/20 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, n. v., und vom 20.6.1974 - II A 442/74 -, OVGE MüLü, 29, 296, 297; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1993 - 12 L 3205/93 -, juris, Rn. 5; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 65.
Eine Berufung auf Versäumnisse nicht unmittelbar mit der Prozessführung betrauter Bediensteter greift aber nur dann durch, wenn die Behörde - wie ein Rechtsanwalt - zugleich dartun kann, das Personal mit der gehörigen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und (stichprobenartig) überwacht zu haben. Genügt sie dabei der Überwachungspflicht nicht, liegt ein entscheidender Organisationsmangel vor.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2011 - 1 B 7.11 -, juris Rn. 6, unter Bezugnahme auf: BGH, Beschlüsse vom 5.11.2002 - VI ZR 399/01 -, NJW 2003, 435 = juris Rn. 10; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 65, 72.
Diese Anforderungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das beklagte Land innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 VwGO bestimmten Frist nicht dargelegt hat, dass und in welchem Umfang diesbezügliche Kontrollen durchgeführt werden. Der Vortrag in der eidesstattlichen Versicherung der Frau X. , sie lasse sich regelmäßig die Fristen vorrechnen, um zu prüfen, ob ihre Erklärungen verstanden und behalten worden seien, umfasst das nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und bemisst sich nach dem sechsfachen Monatsbetrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A9 LBesO. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig davon, ob Gegenstand der Klage eine Verpflichtung zur Verbeamtung oder aber - wie hier - lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2006 - 6 A 4015/04 -, juris Rn. 31, und vom 10.1.2006 - 6 E 1530/05 -, NVwZ-RR 2007, 430 = juris Rn. 1.
Für das Berufungszulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz war zusätzlich für die angegriffene Missbilligung der Auffangstreitwert nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2011 - 6 A2594/09 -, juris Rn. 3.
Die Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz erfolgt auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.