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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 144/13·06.02.2013

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Klage auf Gewährung von Erholungsurlaub zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKosten- und Gebührenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 € für die Klage auf Gewährung von Erholungsurlaub. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung; das Verfahren ist gebührenfrei (keine Kostenerstattung).

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € zurückgewiesen, da der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zutreffend ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache.

2

Fehlen aus Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bestimmung, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der pauschale Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen.

3

Bei Klagen, die auf die Gewährung (nicht die Abgeltung) von Erholungsurlaub gerichtet sind, bietet der Sach- und Streitstand regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Streitwertbemessung; daher ist der Auffangstreitwert anzuwenden.

4

Prozessbevollmächtigte können eine Beschwerde im eigenen Namen einlegen; eine solche Beschwerde ist unbegründet zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die gesetzlichen Maßstäbe der Streitwertfestsetzung zutreffend angewandt hat.

5

Ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften gebührenfrei erklärt worden, sind Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2326/10

Leitsatz

(Auffang-)Streitwert für eine Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Erholungsurlaub erstrebt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Das hat das Verwaltungsgericht für das auf die Gewährung - nicht die Abgeltung - von Erholungsurlaub gerichtete Verfahren mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September  2009 - 6 B 1236/09 -, vom 27. Oktober 2006 - 6 A 4983/04 - und vom 12. Mai 2003 - 6 A 1983/02 -; auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 E 1239/06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 1 L 164/11 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. September 2010 - 2 B 285/10 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 4 S 111/06 -, jeweils juris.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).