Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Klage auf Gewährung von Erholungsurlaub zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 € für die Klage auf Gewährung von Erholungsurlaub. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung; das Verfahren ist gebührenfrei (keine Kostenerstattung).
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € zurückgewiesen, da der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zutreffend ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache.
Fehlen aus Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bestimmung, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der pauschale Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen.
Bei Klagen, die auf die Gewährung (nicht die Abgeltung) von Erholungsurlaub gerichtet sind, bietet der Sach- und Streitstand regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Streitwertbemessung; daher ist der Auffangstreitwert anzuwenden.
Prozessbevollmächtigte können eine Beschwerde im eigenen Namen einlegen; eine solche Beschwerde ist unbegründet zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die gesetzlichen Maßstäbe der Streitwertfestsetzung zutreffend angewandt hat.
Ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften gebührenfrei erklärt worden, sind Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2326/10
Leitsatz
(Auffang-)Streitwert für eine Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Erholungsurlaub erstrebt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Das hat das Verwaltungsgericht für das auf die Gewährung - nicht die Abgeltung - von Erholungsurlaub gerichtete Verfahren mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, vom 27. Oktober 2006 - 6 A 4983/04 - und vom 12. Mai 2003 - 6 A 1983/02 -; auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 E 1239/06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 1 L 164/11 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. September 2010 - 2 B 285/10 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 4 S 111/06 -, jeweils juris.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).