Zulassungsantrag der Berufung wegen Urlaubsanrechnung nach §8 Abs.2 EUV verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage zur fiktiven Anrechnung von neun Fehltagen auf das Urlaubskonto 1996. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargetan sind. Das Gericht führt aus, dass eine rückwirkende „fiktive“ Neuzuordnung verfallenen Urlaubs §8 Abs.2 EUV widerspricht und effektiven Rechtsschutz allenfalls durch einstweilige Anordnung zu erreichen gewesen wäre.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel/grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO sind substantiiert darzulegen: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Nach §8 Abs.2 EUV ist eine nachträgliche fiktive Zuordnung von bereits veranlagtem beziehungsweise in späteren Jahren in Anspruch genommenem Erholungsurlaub unzulässig, weil sie dem Zweck der jährlichen Entstehung und der Planbarkeit der Dienstverfügbarkeit zuwiderläuft.
Erholungsurlaub verfällt, wenn er nach Ablauf des Urlaubsjahres und des zulässigen Übertragungszeitraums nicht in Anspruch genommen worden ist; dies gilt unabhängig von den Gründen der Nichtinanspruchnahme.
Fehlt ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse am begehrten Feststellungsziel, ist die Klage unzulässig; zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes kann gegebenenfalls die einstweilige Anordnung begehrt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2032/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt sind.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag des Klägers,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1997, soweit die Anrechnung der Fehlzeiten vom 13. November 1996 bis 25. November 1996 (9 Tage) auf den Erholungsurlaub 1997 betroffen ist, sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1998, zu verpflichten, die Fehlzeiten vom 13. November 1996 bis 25. November 1996 (9 Tage) dem Erholungsurlaubskonto des Kalenderjahres 1996 zuzurechnen,
als unzulässig abgewiesen.
Die Darlegungen des Klägers begründen weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils noch zeigen sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Er rügt, ein Rechtsschutzinteresse für seinen Klageantrag sei nicht entfallen. Die begehrten neun Urlaubstage könnten (fiktiv) für die folgenden Urlaubsjahre jeweils den jährlichen Urlaubskonten "gutgeschrieben" werden, weil er in jedem Jahr Resturlaub in mindestens diesem Umfang in das Folgejahr übernommen habe.
Dem ist nicht zu folgen: Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht § 8 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen - EUV - zutreffend angewandt und das Rechtsschutzinteresse für die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verneint. Der Kläger kann unabhängig davon, ob die neun Fehltage - wie beantragt - dem Urlaubskonto 1996 zugerechnet werden, diese Tage nicht mehr als Erholungsurlaub in Anspruch nehmen. Sein Urlaubskonto für 1997, dem die neun Tage abgezogen wurden, würde sich um neun Tage erhöhen, wenn diese Tage nunmehr dem Urlaubskonto 1996 abgezogen würden. Etwaiger Resturlaub aus dem Jahre 1997 war aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Februar 2002 verfallen.
Das Ansinnen des Klägers, die entgangenen neun Urlaubstage "fiktiv fortzuschreiben" liefe darauf hinaus, dass er jetzt die entgangenen Urlaubstage aus dem Jahre 1997 würde "nachholen" können. Eine derartige jeweils "fiktive" Neuzuordnung des vom Kläger bereits in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs in den vergangenen Kalenderjahren widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 EUV. Die Regelungen zur Urlaubsgewährung dienen nicht allein den Interessen des Beamten. Der Urlaubsanspruch entsteht jährlich neu und ermöglicht dem Dienstherrn einen Überblick über die dienstliche Verfügbarkeit der Beamten. Dieser Berechenbarkeit der Personalwirtschaftslage würde es zuwiderlaufen, wenn in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommene Urlaubstage über den erlaubten Übertragungszeitraum hinaus weiter "fortgeschrieben" würden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1977 - II C 43.74 -, DÖD 1977, 224, 225 (m.w.N.)
Im Übrigen entspricht es der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts, dass Erholungsurlaub ohne Rücksicht auf die Gründe der Nichtinanspruchnahme verfällt, wenn der Urlaub nach Ablauf des Urlaubsjahres und des möglichen Übertragungszeitraums nicht in Anspruch genommen wurde. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1999
- 6 A 4765/98 -.
Die Darlegungen des Klägers zu der nach seiner Auffassung fehlenden Möglichkeit, im Klageverfahren effektiven Rechtsschutz zu erlangen, führen nicht weiter; um effektiven Rechtsschutz zu erlangen hätte er gegebenenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.