Streitwertfestsetzung bei polizeilicher Untersuchungsanordnung und Waffenverbot
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes erhoben Streitwertbeschwerde gegen die am VG festgesetzten 5.000 Euro. Streitgegenstand waren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufforderung zur Untersuchung durch den Polizeiarzt sowie die Aufhebung eines Verbots, Dienstwaffe und Dienstkraftfahrzeug zu führen. Das OVG NRW bewertete beide Anträge je mit dem Auffangwert (§52 Abs.2 GKG) und rechnete diese nach §39 Abs.1 GKG zusammen. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wurde damit auf 10.000 Euro geändert; das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde erfolgreich; erstinstanzlicher Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei fehlenden genügenden Anhaltspunkten für die Streitwertfestsetzung ist für einen Streitgegenstand der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Werden in einem Verfahren mehrere selbständige Ansprüche verfolgt, sind deren Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, sofern sie wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen.
Ansprüche betreffen wirtschaftlich denselben Gegenstand nur, wenn sie nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG ist zulässig, um eine herabgesetzte Streitwertfestsetzung anzufechten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1871/13
Leitsatz
Erfolgreiche Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes.
Richtet sich die Klage eines Polizeivollzugsbeamten gegen die Aufforderung des Dienstherrn, sich durch den zuständigen Polizeiarzt untersuchen zu lassen, als auch gegen das Verbot, vorläufig eine Dienstwaffe und ein Dienstkraftfahrzeug zu führen, ist der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) gemäß § 39 Abs. 1 GKG zweifach in Ansatz zu bringen.
Tenor
Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwertes auf 10.000 Euro abzielt, ist begründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren die Anträge des Klägers
„1. festzustellen, dass die Anweisung der Beklagten vom 20. Februar 2013 zur Untersuchung des Klägers durch den zuständigen Polizeiarzt zur Feststellung der dienstlichen Verwendungsbreite rechtswidrig war,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Einschränkung der dienstlichen Verwendungsbreite des Klägers (Untersagung zum Führen der Dienstwaffe sowie des Führens eines Dienstfahrzeuges) aufzuheben“.
Das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsaufforderung gerichtete Begehren des Klägers ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris.
Diesem Wert hinzuzusetzen war der Streitwert für das weiter verfolgte Begehren, die Anweisung des beklagten Landes aufzuheben, mit der dem Kläger das Führen einer Dienstwaffe bzw. eines Dienstkraftfahrzeuges untersagt worden ist. Die Bedeutung dieses Begehrens für den Kläger bemisst der Senat ebenfalls mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Vgl. auch VG München, Beschluss vom 31. Mai 2010 - M 5 E 10.1006 -, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1373/05 -, juris (jeweils zum Verbot des Führens einer Dienstwaffe).
Die Zusammenrechnung der beiden Auffangwerte beruht auf § 39 Abs. 1 GKG. Danach werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Ansprüche von selbstständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen. Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Entscheidend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 6 B 441/14 -, juris.
Diese Voraussetzungen sind in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht erfüllt. Denn der Kläger kann die Feststellung, dass die Anweisung des beklagten Landes vom 20. Februar 2013, sich zur Feststellung seiner dienstlichen Verwendungsbreite durch den zuständigen Polizeiarzt untersuchen zu lassen, rechtswidrig war (Klageantrag zu 1.), sowie die Aufhebung der Anweisung, im Dienst keine Dienstwaffe und kein Dienstkraftfahrzeug zu führen (Klageantrag zu 2.), „nebeneinander" beanspruchen. Diese Ansprüche können nicht nur „alternativ“ geltend gemacht werden.
Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 - 18 E 1241/12 -, juris.
Nach alledem war für jeden der - zunächst - gestellten Klageanträge ein Streitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).