Streitwert bei Klage gegen Ausweisungsverfügung mit hilfsweisem Befristungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Herabsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren gegen eine Ausweisungsverfügung von 10.000 auf 5.000 EUR. Zentrale Frage ist, ob der hilfsweise gestellte Anspruch auf Befristung der Ausweisung den Streitwert erhöht. Das Oberverwaltungsgericht setzt den Streitwert nach §§ 45, 52 GKG auf den Auffangwert von 5.000 EUR, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen und nicht zusammenzurechnen sind. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde auf Herabsetzung des Streitwerts wird stattgegeben; Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
In einem Hauptsacheverfahren, das auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung gerichtet ist und zugleich einen hilfsweise gestellten Befristungsantrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG enthält, ist der Streitwert mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Haupt- und Hilfsantrag sind nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammengerechnet, wenn sie denselben Gegenstand betreffen; in diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich.
Ob Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff in wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Voraussetzungen sind, dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
Ein hilfsweise geltend gemachter Befristungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, wenn er denselben Gegenstand wie die Aufhebung der Ausweisung betrifft.
Zitiert von (14)
12 zustimmend · 2 neutral
- VGH20 ZB 25.128908.10.2025Zustimmendjuris Rn. 12
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 1292/2416.06.2025Zustimmendjuris Rn. 12
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 236/2417.04.2024Zustimmendjuris Rn. 12
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 2251/2226.11.2023Zustimmendjuris Rn. 12
- Verwaltungsgericht Aachen6 K 58/2324.10.2023Zustimmendjuris Rn. 12
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5280/09
Leitsatz
In einem Hauptsacheverfahren, das mit dem Hauptantrag auf die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und mit dem Hilfsantrag auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtet ist, ist der Streitwert mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger eine Herabsetzung des Streitwertes von 10.000,-- EUR auf 5.000,-- EUR begehrt, ist begründet.
Der Senat geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. die Streitwertbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 10. Juli 2012– 1 C 19.11 -, und vom 13. Dezember 2012– 1 C 14.12 -,
davon aus, dass der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, das mit dem Hauptantrag auf die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) für den Fall, dass das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig erachtet, mit dem Hilfsantrag auf eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtet ist, gemäß den §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen ist.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -, und vom 7. Juli 2006 – 18 B 907/06 – m.w.N.,
ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das auf Aufhebung der Ausweisung gerichtete Begehren im Hauptsacheverfahren der Auffangwert anzusetzen, während sich das auf Aufhebung einer Abschiebungsandrohung gerichtete Begehren nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. auch Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
Zudem kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für einen hilfsweise geltend gemachten Befristungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, für den bei selbständiger Geltendmachung der Auffangwert anzusetzen ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 18 E 25/13 -,
ebenfalls keine Streitwerterhöhung in Betracht.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Haupt- und Hilfsantrag sind aber nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch dann, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird, nicht zusammenzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. Vielmehr ist in diesem Fall nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
Ob die Anträge den selben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, juris und vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, NJW-RR 2005, 506; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2012 – 18 E 871/11 -, juris, und vom 3. März 2006 - 3 A 2025/05 -, juris; zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.; Hartmann, Kostengesetz, 41. Aufl. 2011, § 45 GKG, Rdnr. 8 ff.
Diese Voraussetzungen sind in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden erfüllt. Ein Kläger kann nämlich alternativ nur die Aufhebung seiner Ausweisung oder die Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer (weitergehenden) Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen. Beide Begehren sind auch auf dasselbe Interesse gerichtet, nämlich auf die Beseitigung des aufgrund einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet sowie des Aufenthaltstitelerteilungsverbotes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.