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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 118/16·08.03.2016

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da das beklagte Land die Kosten trägt. Selbst bei Zulässigkeit wäre die Beschwerde unbegründet, weil der Streitwert zutreffend bemessen wurde.

Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwerts als unzulässig verworfen; Verfahrensgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erhöhung des Streitwerts ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers erforderlich; fehlt dieses, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Ist der Kläger von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung nicht nachteilig betroffen (z. B. weil der Gegner die Verfahrenskosten zu tragen hat), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die Streitwertfestsetzung.

3

Prozessbevollmächtigte können eine Beschwerde grundsätzlich in eigenem Namen erheben (§ 32 Abs. 2 RVG); dies ändert jedoch nichts daran, dass materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen (z. B. Rechtsschutzbedürfnis) zu prüfen sind.

4

Bei der Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache nach § 52 GKG maßgeblich; bloße Behauptungen des höheren Streitwerts ohne substanziierte Darlegung der besoldungsrechtlichen Differenz genügen nicht zur Heraufsetzung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1304/14

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der nicht kostenpflichtigen Klägerin auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern ausdrücklich „für die Klägerin“ und damit in ihrem Namen eingelegt hat, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwerts fehlt es der Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 hat nicht die Klägerin, sondern das beklagte Land die Kosten des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Verfahrens zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung nachteilig betroffen sein könnte. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder dargetan noch sind solche sonst ersichtlich.

3

Ungeachtet dessen wäre eine von den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) unbegründet. Die sich aus dem Klageantrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) bestand in den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Bescheide vom 12. Februar 2014. Darin ist das beklagte Land von einer begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin für das Schuljahr 2007/2008 in Höhe von 88 v.H. (Verhältnis 22/25) und für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 in Höhe von 91,67 v.H. (Verhältnis 22/24) ausgegangen und hat insoweit die im Bescheid vom 24. Oktober 2011 um 7,65 v.H bzw. 8,33 v.H. höher festgestellte begrenzte Dienstfähig-keit zurückgenommen. Dass der sich hieraus für die Klägerin ergebende besoldungsrechtliche Differenzbetrag vom Verwaltungsgericht mit der Wertstufe bis 13.000 Euro nicht zutreffend berechnet worden ist, ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte meint, es müsste auch die auf der Grundlage der im Bescheid vom 24. Oktober 2011 getroffenen Feststellungen vom beklagten Land nachgezahlte Besoldung in die Streitwertberechnung einfließen, verkennt er den Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Bescheide. Zwar spricht der einleitende Wortlaut „nehme ich meinen Bescheid vom 24. 10.2011“ für eine vollständige Rücknahme dieses Bescheids. Aus den Begründungen ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass nur eine teilweise und nicht – wie der Prozessbevollmächtigte meint – vollständig Rücknahme erfolgt ist. Denn darin heißt es ausdrücklich, dass es für das Schuljahr 2007/2008 statt „22/23“ „22/25“ heißen und für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 „22/24“ – zuvor 22/22 - festgesetzt werden müsse. Weitergehende Reduzierungen standen daher nicht im Streit.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.