Streitwertfestsetzung bei Klage auf erneute Besetzung eines Beförderungsdienstpostens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Besetzung eines Beförderungsdienstpostens; das VG setzte den Streitwert auf 5.000 € fest. Das OVG änderte dies und bemisst den Streitwert nach § 52 Abs. 5 GKG (in der bis 15.7.2014 geltenden Fassung) auf die Wertstufe bis 22.000 €. Maßgeblich ist eine fiktive Berechnung der Bezüge des angestrebten Amtes (A9 BBesO) einschließlich Amts- und ruhegehaltfähiger Stellenzulage sowie 1/12 der Sonderzahlung; nicht-ruhegehaltfähige Zulagen bleiben außer Ansatz. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts wurde stattgegeben; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis 22.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens bemisst sich der Streitwert nach der fiktiven Höhe der Bezüge des angestrebten Amtes gemäß § 52 Abs. 5 GKG in der anwendbaren Fassung.
Bei der fiktiven Bemessung der Bezüge sind Grundgehalt und Amtszulage sowie ruhegehaltfähige Stellenzulagen und 1/12 der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen.
Nicht ruhegehaltfähige Zulagen (z.B. Feuerwehrzulage) bleiben bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt.
Zur Umrechnung der ermittelten monatlichen Bezüge in den Streitwert ist der Monatsbetrag mit dem Faktor 6 zu multiplizieren; hierdurch kann die entsprechende Wertstufe (z.B. bis 22.000 €) bestimmt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2509/14
Leitsatz
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gerichtet ist.
Tenor
Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014 wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Mit der Klage sollte eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Besetzung der streitbefangenen Stelle erstritten werden, die als Beförderungsdienstposten zu qualifizieren war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015 - 6 E 1170/14 - wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Kläger angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 6 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).