Streitwertheraufsetzung bei einstweiliger Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens
KI-Zusammenfassung
Die Streitwertbeschwerde gegen die Erstinstanzliche Festsetzung von 2.500 EUR ist zulässig und begründet. Das OVG setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 10.000 EUR fest. Maßgeblich ist die Streitwertpraxis für Beförderungsdienstposten nach den §§ 52, 53 GKG; Amtszulagen sind als Grundgehalt zu berücksichtigen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde erfolgreich: Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Wertstufe bis 10.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Verfügungsverfahren, die die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens betreffen, bemisst sich der Streitwert nach den für Beförderungsstreitigkeiten anzuwendenden Vorschriften des GKG.
Im Eilrechtsschutz ist der nach den GKG-Vorschriften ermittelte Jahresbetrag wegen des lediglich sichernden Zwecks um die Hälfte zu reduzieren; damit entspricht der Streitwert regelmäßig einem Viertel des Jahresbetrags (drei Monatsgehältern).
Amtszulagen sind als Bestandteil des Grundgehalts zu gelten und bei der fiktiven Berechnung der Bezüge für die Streitwertfestsetzung in Beförderungsangelegenheiten zu berücksichtigen.
Bei der Streitwertbemessung sind ruhegehaltfähige Stellenzulagen einzubeziehen; nicht ruhegehaltfähige Zulagen bleiben unberücksichtigt.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1210/1727.12.2017Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 776/1505.08.2015Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 451/1514.06.2015Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 296/1516.04.2015Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 1171/1412.01.2015NeutralSenatsbeschluss vom 13.01.2015 - 6 E 1170/14 -
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 833/14
Leitsatz
Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung eines Be-förderungsdienstpostens gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2014 wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (seit dem 16. Juli 2014: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Vergabe einer Amtszulage in Rede steht. Denn der Begriff der Beförderung erfasst u.a. den Fall der Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW, § 5 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW). Da Amtszulagen als Bestandteile des Grundgehaltes gelten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 5 Satz 2 LVO NRW), erhält der Beamte mit ihrer Gewährung ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt.
Hiervon ausgehend ging es für den Antragsteller - wie auch für den Beigeladenen - um die Vergabe eines Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3. Die streitbefangene Stelle sollte nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) besetzt werden, ohne dass die auf die Stelle bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach diesem Grundsatz getroffen werden sollte. Die angegriffene Auswahlentscheidung beinhaltete somit einen der Beförderungsentscheidung vorgelagerten Qualifikationsvergleich. Dass die Übertragung des Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3, so die Antragsgegnerin, im Regelfall erst sechs bis sieben Jahre nach der Umsetzung des ausgewählten Beamten erfolgt, dessen dann einzuholende dienstlichen Beurteilung mindestens ein durchschnittliches Ergebnis ausweisen muss, zieht die Qualifizierung der in Rede stehenden Stelle als Beförderungsdienstposten nicht in Zweifel.
Die Frage, ob es rechtlich zu beanstanden ist, dass die Übertragung des Beförderungsamtes in erheblichem zeitlichen Abstand zur Auswahl der Bewerber um den Beförderungsdienstposten erfolgt,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013
- 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, und Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, RiA 2014, 35,
stellt sich im vorliegenden - lediglich die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung betreffenden - Verfahren nicht.
Der sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014
- 6 E 723/14 -, juris.
Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).