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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 1156/06·25.01.2007

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Bewerbungsverfahrensanspruch zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte des Antragstellers begehrte die Erhöhung des Streitwerts von 2.500 EUR auf 5.000 EUR in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Berücksichtigung in einem Bewerbungsverfahren geltend macht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Bewertung durch das Verwaltungsgericht und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Vorinstanz habe den Antragssachverhalt und den Schutzbereich zutreffend gewürdigt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung, die auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch gerichtet sind, kann der Streitwert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG mit einem halben Auffangwert bewertet werden.

2

Ein gesonderter Antrag, den Antragsgegner anzuweisen, den Antragsteller bei der Besetzung von Stellen zu berücksichtigen, erhöht den Streitwert nicht, wenn ein anderes Begehren denselben Schutzinteresse vollständig abdeckt.

3

Die Festsetzung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Zweck und Wortlaut der Anträge sowie den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zutreffend berücksichtigt hat.

4

Das Beschwerdeverfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; eine Kostenerstattung wird nicht gewährt.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 897/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die mit Rücksicht auf die 200,- EUR übersteigende Beschwer des Bevollmächtigten des Antragstellers zulässige Beschwerde, mit welcher dieser eine Anhebung des Streitwertes von 2.500,- EUR auf 5.000,- EUR begehrt, ist unbegründet.

3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war zu Ziffer 2. der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium C. für Juni 2006 zugewiesenen 51 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über die Berücksichtigung, Einbeziehung und Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden sei. Dieses auf den Bewerbungsverfahrensanspruch gestützte Begehren hat das Verwaltungsgericht zutreffend gemäß den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG mit einem halben Auffangwert bewertet.

4

Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 - .

5

Dieser Wert ist entgegen der Beschwerde nicht deshalb zu erhöhen, weil der Antragsteller zu Ziffer 1. beantragt hat, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bei der Besetzung der 51 für Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu berücksichtigen und ihn in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Denn das Interesse des Antragstellers, die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wird durch den Antrag zu 2. vollständig abgedeckt. Der Antrag zu 2. schließt nach seinem Zweck, aber auch nach seinem konkreten Wortlaut die Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers ein, weil er ausdrücklich auch auf Berücksichtigung des Antragstellers im Auswahlverfahren gerichtet ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.