Beschwerde gegen Abbruch des Schulleiter-Stellenbesetzungsverfahrens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Oberstudiendirektor beantragte einstweilig, das Stellenbesetzungsverfahren für eine Schulleiterstelle mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen. Das OVG weist die Beschwerde zurück; das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung abgelehnt. Zwar sei ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, nicht aber der Anordnungsanspruch: Eine Mitbewerberin ist zwischenzeitlich wirksam zur Schulleiterin bestellt und steht nicht mehr zur Verfügung; außerdem rechtfertigen dringende dienstliche Gründe und die einstimmige Ablehnung durch die Schulkonferenz den Abbruch.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortsetzung des Schulleiter-Auswahlverfahrens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.
Die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens mit dem ursprünglichen Bewerberkreis ist ausgeschlossen, wenn eine ursprünglich beteiligte Bewerberin wirksam anderweitig bestellt wurde und erklärt hat, für die streitgegenständliche Stelle nicht mehr zur Verfügung zu stehen.
Die Schulbehörde kann ein Besetzungsverfahren aus dringenden dienstlichen Gründen abbrechen; die Berücksichtigung eines eindeutigen, gegen einen Bewerber gerichteten Votums der Schulkonferenz kann sachgerecht sein.
Das Beschwerdegericht hat die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch von Amts wegen zu überprüfen; fehlende durchgreifende Einwendungen rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 573/16
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Schulleiter-stelle mit dem bestehenden Bewerberkreis begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. zeitnah mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen, abgelehnt. Zwar habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO), da die Bezirksregierung L. das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen habe. Der gleichfalls erforderliche Anordnungsanspruch sei hingegen nicht glaubhaft gemacht. Eine Fortsetzung des Auswahlverfahrens scheitere bereits daran, dass die ursprüngliche Mitbewerberin des Antragstellers, N. F. U. , nun Schulleiterin des Gymnasiums K. werden solle. Im Übrigen sei das Auswahlverfahren zu Recht abgebrochen worden. Ein sachgerechter Grund liege in der Entscheidung der Schulbehörde, aus dringenden dienstlichen Gründen gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium für einen zum 1. August 2016 aus dem Auslandsschuldienst zurückkehrenden Schulleiter in Anspruch zu nehmen. Daneben habe die Bezirksregierung L. berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die in Rede stehende Stelle haben dürfen, da die Schulkonferenz ihn nach persönlicher Anhörung einstimmig abgelehnt gehabt habe.
Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhoben.
Der Antragsteller wendet sich insbesondere ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die begehrte Fortsetzung des Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis scheitere bereits daran, dass die ursprüngliche Mitbewerberin des Antragstellers, N. F. U. , nun Schulleiterin des Gymnasiums K. werden solle. Das Vorbringen der Beschwerde, eine Auswahl der Mitbewerberin für die streitgegenständliche Stelle erscheine nach wie vor als möglich, weil deren Ernennung zur Schulleiterin des Gymnasiums K. bislang lediglich beabsichtigt, aber noch nicht wirksam vollzogen sei, greift nicht durch. Die Mitbewerberin ist mittlerweile mit Wirkung vom 1. August 2016 zur Schulleiterin des Gymnasiums bestellt worden. Sie hat – wie dem Antragsteller aus dem Verfahren 6 B 883/16, in dem er ebenfalls Antragsteller ist, bekannt ist – unter dem 8. August 2016 persönlich ausdrücklich erklärt, dass sie daher für die hier streitgegenständliche Stelle am S. -Gymnasium T. nicht mehr zur Verfügung stehe. Die vom Antragsteller begehrte Fortsetzung des Auswahlverfahrens mit dem „bestehenden Bewerberkreis“ ist demnach jedenfalls im jetzigen Verfahrensstand nicht mehr möglich.
Keiner abschließenden Beurteilung bedarf es danach mehr, ob die (ursprüngliche) Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich der Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. rechtmäßig war und der in der Mitteilung vom 5. Juli 2016 allein benannte Umstand, dass ein Schulleiter aus dem Auslandsschuldienst zurückkehre, für sich gesehen einen sachlichen Grund für den Abbruch darstellt. Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung könnte sich allerdings möglicherweise unter Berücksichtigung der weiteren, im Schriftsatz vom 14. Juli 2016 benannten Gesichtspunkte ergeben, wonach die (letzte verbliebene) Mitbewerberin nicht mehr zur Verfügung gestanden und die Schulkonferenz mit 19 von 19 Stimmen gegen den Antragsteller votiert habe. Auch wenn dem Abstimmungsergebnis keine (unmittelbare) Eignungsaussage zu entnehmen ist, erscheint es nicht von vornherein sachwidrig, wenn der Dienstherr die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Akzeptanz eines Bewerbers in seine Entscheidung mit einbezieht, ob er ein Besetzungsverfahren abbricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).